Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

280 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 85. 
Die Anordnung einer allgemeinen Streife zur Einholung flüchtiger oder sich ver- 
borgen haltender Gesetzesübertreter steht übrigens auch noch jetzt dem Oberamte zu, wäh- 
rend lokale Streifen innerhalb einer Markung von der Gemeindebehörde veranlaßt werden . 
Jedoch ist der Staatsanwalt nicht gehindert, die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, 
also namentlich die Landjägermannschaft hierzu aufzubieten. 
Die Aufsicht über die Polizeigefängnisse und die darin befindlichen Ge- 
fangenen steht dem Oberamtmann und in Unterordnung unter denselben den einzelnen 
Ortsvorstehern zus). — Der Transport der Gefangenen ist geregelt durch die 
Instr. f. d. Landjägerkorps v. 5. Juni 1823, die Verf. v. 11. Dez. 1823 und bezüglich 
der Kosten durch das Ges. v. 26. Mai 1824 3). 
Die Führung der Strafregister erfolgt jetzt nach Maßgabe der Bundes- 
raths V. O. v. 16. Juni 1882 betr. die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel- 
seitige Mittheilung der Strafurtheile und gemäß der Ausf. Verf. hierzu v. 18. Sept. 1882. 
Das Landjägerkorps ist eine zur Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicher- 
heit im Innern des Königreichs bestimmte Landespolizeianstalt und als solche in seinen 
Dienstverrichtungen ordentlicher Weise dem Ministerium des Innern untergeben"). Die 
Stationskommandanten und Mannschaften des Korps sind Hilfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaft im Sinne des § 153 des R.G.V. G. (s. o. S. 268). Die innere Einrichtung 
des Korps ist militärisch. Dasselbe besteht aus einem Kommandeur, einem zugleich die 
Stelle eines Bezirkskommandeurs versehenden Stabsoffizier und zwei weiteren Bezirks- 
kommandeurs, welchen im Ganzen 65 Stationskommandanten (für jedes der 64 Ober- 
ämter und für Friedrichshafen) und eine entsprechende Anzahl Landjäger, sämmtlich 
Unteroffiziere — vertheilt nach den Bedürfnissen der einzelnen Oberamtsbezirke — unter- 
stellt sind. 
B. Die Sicherheitspolizei i. e. S. (s. o.). Hinsichtlich ihrer Thätigkeit kann 
man unterscheiden: 
1. Allgemeine Sicherungsmaßregeln, welche gegen Jedermann ergriffen 
werden können: 
a) die Freiheitsbeschränkung. Die Polizei= und Sicherheitsbeamten sind nämlich 
auch bei bloßen Uebertretungen zur vorläufigen Festnahme, aber nur in 
den Fällen der Str. Pr. O, 8§ 112, 113, 125, 127, berechtigt. Außerdem sind 
die Polizeibehörden zur Anwendung aller gesetzlichen Zwangsmittel befugt, deren 
es zur Durchführung ihrer Anordnungen bedarf ). Zu diesem Zwecke findet 
auch eine Beschränkung der persönlichen Freiheit durch polizeiliche Detention, 
Sistierung, Vorführung statt, z. B. zur Durchführung einer Ausweisung, Ver- 
bringung in eine Irrenanstalt 2c. ); 
b) die sog. Waffenpolizei, d. h. die Beschränkung des Rechts zum Waffen- 
tragen (hierüber oben S. 37). 
  
1) Verw. Ed. v. 1822 § 106 u. Fleischhauer 2c. S. 146. 
2) S. hierüber u. über die Einrichtung u. Unterhaltung der Oberamtsgefängnisse das Verw. 
Ed. § 107, Fleischhauer S. 146ff. 
3) Vgl. auch d. Instruction v. 28. Juni 1824 u. bezügl. der Begleitung der Gefangenen 
durch bürgerliche Begleiter die Dienstvorschr. v. 16. Nov. 1885 (A.Bl. 337— 349). 
4) Die Organisation des Korps beruht auf der Königl. V.O. v. 5. Juni 1823; vgl. auch 
die Dienstinstr. vom gleichen Tage sowie die Dienstvorschriften für die Mannschaft (v. 1854), für 
die Stationskommandanten (v. 1873) und für die Bezirkskommandanten (v. 1878); bezüglich der 
Landjägeroffiziere s. auch das Beamten G. v. 28. Juni 1876 Art. 119. 
5) Pol.G. v. 12. Aug. 1879 Art. 2. 
6) Vgl. auch H. Seuffert im Wörterb. d. d. V.R. II S. 690 § 20 u. Schicker, Württ. 
P. Str. R. S. 178.
	        
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