16 Dritter Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Staats. I. Das Staatsgebiet. § 3.
In Beziehung auf etwaige neue Erwerbungen bestimmt die V. U. § 2, daß,
wenn das Königreich einen Landeszuwachs durch Kauf, Tausch oder auf andere Weise
erhalten sollte, derselbe sofort in die Gemeinschaft der Verfassung des Staates aufgenommen
sein soll, so daß es hierzu eines besonderen Gesetzes nicht bedarf. Doch soll als Landes-
zuwachs nur gelten, was der König nicht blos für seine Person (z. B. durch Succession,
Wahl in einem andern Staate), sondern durch Anwendung der Staatkräfte oder mit der
ausdrücklichen Bestimmung, daß es einen Bestandtheil des Königreichs ausmachen soll,
erwirbt. Jeder solcher Erwerb setzt hiernach die Aufhebung des bisherigen Verfassungs-
zustands in dem neu erworbenen Territorium als Bedingung der Vereinigung mit dem
Königreiche voraus. Dagegen schließt die Verfassung nicht aus, daß der König in seiner
Person — sei es nun in Folge von Succession oder von Heirath, Wahl ꝛc. — mit der
Regierung des Königreichs Württemberg auch noch die Regierung eines anderen deutschen
oder außerdeutschen Staates in der Form der sog. Personalunion verbindet. Letzterem steht
auch die Reichsverfassung nicht entgegen ¹), während allerdings die Verbindung neuer Er-
werbungen mit dem Königreich unter Aufnahme derselben in das Reichsgebiet jetzt ohne ein
die Verfassung änderndes Reichsgesetz nicht mehr möglich ist. Eines solchen bedarf es auch bei
der Verschmelzung eines deutschen Staates mit einem andern Bundesstaate, also hier bei der
Aufnahme desselben in den württembergischen Verfassungs-Verband, soweit dadurch eine Ver-
änderung des Reichsorganismus, insbesondere der bisherigen Stimmenzahl im Bundesrath
oder der Abgrenzung der Reichstagswahlkreise herbeigeführt werden soll ²).
III. Die Gebietshoheit ³) besteht in der Ausübung der dem Staate zustehenden
Herrschaftsrechte innerhalb der Grenzen des Staatsgebiets. Nach Außen, also nach ihrer
völkerrechtlichen Seite besteht sie in der Ausschließung jeder anderen koordinirten Staats-
gewalt vom Territorium des Königreichs, nach Innen in der unbeschränkten Befugniß der
Staatsgewalt, das Gebiet für die staatlichen Zwecke zu verwenden ⁴). Diese Gebietshoheit der
Staatsgewalt innerhalb der Grenzen des Landes besteht neben der Gebietshoheit der Reichs-
gewalt über das Reichsgebiet, wenn auch in Unterwerfung unter die Souveränetät des
Reichs (s. o. S. 13). Auf das Reich selbst ist die Gebietshoheit des Einzelstaats nur
insoweit übergegangen, als das Reich Hoheitsrechte der Einzelstaaten auf sich vereinigt hat.
Aus der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Reich und Einzelstaat ergibt sich hiernach
auch die Grenze, welche die Gebietshoheit des Reichs von der Gebietshoheit des Staats am
Staatsgebiete scheidet. Soweit die eigene Verwaltung des Reichs sich erstreckt, also durch
besondere Organe des Reichs ausgeübt wird, gibt es innerhalb des Reichs keine Grenzen,
während, soweit die eigene Verwaltung des Einzelstaats reicht, die Gebietshoheit des Einzel-
staats ausschließlich gilt ⁵).
1) Jedoch erfordert bei der Personalunion mit einem andern deutschen Staate die Kumu-
lirung der bisherigen Bundesrathsstimmen in einer Hand die Regulirung durch ein R.V.G.
2) Laband in diesem Hdbch. II 1. S. 29 u. R. St. R. I 184, Hänel, I 346.
3) Zum Begriff des Staats gehört ein Gebiet, innerhalb dessen das Volk (s. o.) localisirt
ist und die Staatsgewalt ausgeübt wird, welches aber zugleich Objekt der Staatsgewalt ist; f.
auch Laband a. a. O. S. 28. Gegen die Auffassung dieses Rechts als ein staatsrechtliches Sachen-
recht, überhaupt als subjektives öffentliches Recht, s. Jellinek, Syst. d. subj. ö. R. S. 72, s.
übrigens auch Curtius i. Arch. f. ö. R.B. IX S. Iff.
4) Daher unterliegt auch der Ausländer den Militärlasten, weil hier die Gebietshoheit maß-
gebend ist; anders bei der Wehrpflicht, s. Laband I 763.
5) Eine Ausnahme bildet das völkerrechtliche Institut der Exterritorialität als Exemtion von
der Gebietshoheit des Reichs bezw. des Staats; s. Heffter, europ. Völkerr. §§ 42 ff., Bul-
meringq in Holtzendorff's Rechtslex., I 770, v. Bar, Theorie u. Praxis, II 621f., Laband,
St. R., I 224, II 356, Gaupp, Komm. z. C.P.O. I 10, 40, 364. Keine Ausnahme enthält das
internationale Privat- und Strafrecht (Str. G. B. § 4), da dieses vielmehr auf der Anwendung der