Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

887. Die Arbeiterversicherung. 291 
beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten (für die in solchen Nebenbetrieben beschäftigten 
Personen jedoch nur, sofern sie nicht bereits reichsgesetzlich versicherungspflichtig sind) tritt 
dagegen kraft Gesetzes die Krankenpflegeversicherung durch die Amtskorporation desjenigen 
Bezirks ein, innerhalb dessen der Beschäftigungsort liegt, soweit sie weder durch statutarische 
Bestimmung im Sinn des 82 der R.K. V. G. dem reichsgesetzlichen Krankenversicherungs- 
zwang unterworfen, noch auch durch Orts= oder Bezirksstatut (s. o.) zu der Krankenpflege- 
versicherung herangezogen sind 7. 
Auch die Unternehmer land und forstwirthschaftlicher Betriebe sind berechtigt, 
der Krankenpflegeversicherung beizutreten. Dieser Beitritt erfolgt durch schriftliche oder 
mündliche Erklärung beim Ortsvorsteher 2), gewährt jedoch keinen Anspruch auf Unter- 
stützung im Fall einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Durch 
Statut kann ferner auch noch anderen Personen das Recht zum Beitritt eingeräumt 
werden und zwar entweder allgemein und unbedingt oder unter bestimmten Bedingungen ). 
Die Krankenpflegeversicherung, welche im Uebrigen stets einer Regelung durch Statut 
bedarf"), gewährt — abweichend vom Reichsrecht — kein Kranken= und Sterbegeld, 
sondern, soweit nicht Verpflegungsgelder eingeführt sind, nur Krankenpflege. Diese 
umfaßt während der Dauer der Krankheit, höchstens aber während 13 Wochen vom 
Tage der Erkrankung"?) an, nur die in § 6 Abs. 1 Z. 1 des K.V.G. bezeichneten 
Leistungen und im Falle der Erwerbsunfähigkeit freie Verpflegung in einem Kranken- 
haus. Denjenigen Versicherten, welche mit ihren Angehörigen in häuslicher Gemein- 
schaft zusammenleben, ist jedoch auch im Fall der Erwerbsunfähigkeit auf ihr Verlangen 
freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses zu gewähren. Außer- 
dem ist die Verwaltung berechtigt, jeden Erkrankten zur Kur und Verpflegung in 
ein Krankenhaus zu verweisen, wenn die Art der Krankheit und die Verhältnisse des 
Kranken dies erfordern 5). 
Grundsätzlich sollen für die freie ärztliche Behandlung Kassenärzte mit festen 
Aversalbelohnungen aufgestellt werden?). 
Wenn im Bezirke der Krankenpflegeversicherung durchschnittlich ) die Kosten der 
freien ärztlichen Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses erheblich geringer 
sind, als die Kosten der freien Kur und Verpflegung im Krankenhause, so ist denjenigen 
Versicherten, welche nur freie ärztliche Behandlung und Arznei außerhalb des Kranken- 
hauses erhalten, im Fall ihrer Erwerbsunfähigkeit außer der ärztlichen Behandlung und 
Arznei vom dritten Tag nach dem Tage der Erkrankung ein (vom Krankengeld des K.V.G. 
wesentlich verschiedenes) )) Verpflegungsgeld zu gewähren, welches dem durchschnittlichen 
Mehrbetrag der Kosten der freien Kur= und Verpflegung im Krankenhause entspricht 10. 
  
1) Kr. Pflege Vers. G. Art. 1. Die Fälle der ausnahmsweisen Befreiung von dem Kr. Pflege- 
verstcherungszwang ergeben sich aus Art. 2 dieses Gesetzes; vgl. auch die Vollz. Verf. von 1893 
§8 6 u. 7. 
2) Wo dagegen eine Versicherungspflicht besteht (s. o.), beginnt die Mitgliedschaft kraft 
Rechtens von Beginn des die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses, 
auch wenn die Pflichtigen zur Kasse nicht angemeldet sind und noch keine Beiträge für sie bezahlt 
wurden. 
3) S. das angef. Ges. Art. 3 u. die Vollz. Verf. hierzu § 8. 
4) Vgl. hierüber a. a. O. Art. 4, 5, 11, 17, Vollz. Verf. v. 1893 §§8 2—5. 
5) Als Erkrankung gilt auch die Verletzung durch Unglücksfälle. 
6) S. Art. 7 d. angef. Ges. 
7) Der Kassenarztzwang ergibt sich hier aus den Art. 4, 7, 13 des angef. Ges. von selbst; 
s. auch die Vollz. Verf. v. 27. Mai 1893 § 13. 
8) S. § 16 der Vollz. Verf. 
9) S. Schicker S. 780. 
10) S. hierüber Art. 4 u. 8 des Kr. Pfl. V.G. u. die Vollz Verf. 88 16—18. 
19“
	        
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