Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

887. Die Arbeiterversicherung. 295 
ausgesprochene Beitragspflicht, als gegen die Höhe des Beitrages erheben. Gegen den 
Bescheid des Oberamts findet weitere Beschwerde an das Landesversicherungsamt statt. 
Der Einzug der Beiträge liegt dem mit dem Einzug der Grundsteuer befaßten 
Gemeindepfleger bezw. Steuereinnehmer ob. 
Für die Umlegung der Beiträge haben die land= und forstwirthschaftlichen 
Berufsgenossenschaften den Gemeinden eine Vergütung von 2 ½ Pf. für jeden im Steuer- 
berechnungsbuch eingetragenen Beitragspflichtigen zu leisten. Die Vergütung für den 
Einzug beträgt für die ersten 300 Mk. der abgelieferten Beiträge 3 %, für den 
weiteren Betrag bis zu 1000 Mk. 2 %, im Uebrigen 1% 7. 
C. Die Invaliditäts= und Altersversicherung. Diese gründet sich auf das R.G. 
v. 22. Juni 18892). Zur Ausführung desselben in Württemberg erging das Landes- 
gesetz vom 13. Mai 1890, nebst zahlreichen Verordnungen und Verfügungen 3). Hiernach 
besteht jetzt: 
I. eine auf das ganze Landesgebiet sich erstreckende Versicherungsanstalt in Stutt- 
gart") unter dem Namen: Württemb. Invaliditäts= und Altersversiche- 
rungsanstalt. Dieselbe wird durch einen Vorstand verwaltet, welcher die Eigen- 
schaft eines Landeskollegiums hat. Von den neben dem Vorsitzenden erforderlichen Mit- 
gliedern, muß wenigstens eines die Befähigung für den ärztlichen Staatsdienst besitzen. 
Außer den Beamten gehören auf Grund des Reichsgesetzes dem Vorstand je ein Ver- 
treter der Arbeitgeber und der Versicherten an, welche an allen Berathungen des Kollegiums 
mit vollem Stimmrecht theilnehmen. Die Versicherungsanstalt ist eine juristische Person, 
welche durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Letzterer hat 
namentlich das Vermögen der Anstalt zu verwalten und über die Anträge auf Be- 
willigung der Renten, über die Entziehung der Invalidenrenten insbesondere und über 
die Gesuche um Rückerstattung von Beiträgen zu entscheiden, den Einzug der Versiche- 
rungsbeiträge zu beaufsichtigen, die Bezirksvertreter und Vertrauensmänner zu bestellen. 
Die Verwaltung steht unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern, des Reichs- 
versicherungsamts und des Landesversicherungsamts (s. u.) sowie unter der Kontrolle des 
Staatskommissars 5), soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz und die Aus- 
führungsbestimmungen sowie durch das Statut (s. N. 3) dem Ausschuß, den Vertrauens- 
männern, Bezirksvertretern, Ortsbehörden für die A. V. und andern Organen der Ver- 
sicherungsanstalt übertragen sind. Der für die Anstalt gebildete Ausschuß besteht aus 
1) Ausf.G. v. 1888 Art. 28, Nov. v. 1891 Art. I, Verf. v. 1891 §§ 20—26. 
2) Vgl. auch das R.G. v. 8. Juni 1891 betr. die Abänderung des § 157 2c. u. die Bekannt- 
machung v. 16. Dez. 1891 u. v. 24. Dezember 1891 (R.G.Bl. S. 337, 395 u. 399), ferner die Be- 
kanntm. vom 1. März 1894 betr. d. Hausgewerbebetr. d. Textilind. (R.G.Bl. S. 324) u. die Kom- 
ment. v. Bosse-Wödtke, Stänglein, Eger, Appelius u. A.; auch Wödtke im W. d. d. 
V. R. B. I S. 681. 
3) S. namentlich die Vollz. V. O. v. 1. April 1890 u. die Vollz.Verf. v. 24. Okt. 1890 
(R. Bl. S. 70, 86, 241), die Wahl O. für den Aussch. der württemberg. J. u. A.V.Anst. v. 21. Juni 
1890, das Statut der württemberg. J. u. A.V. Anst. v. 23. Okt. 1890 (A.Bl. 424), die Min Verf. 
v. 29. Dez. 1890 betr. das Verf. vor den Schiedsgerichten (R. Bl. S. 320), die Bekanktm. betr. den 
Bezug der Renten in ausländ. Grenzbezirken v. 29. Mai 1891 (R.Bl. 137) u. die Min. Verf. v. 
4. Jan. 1892 betr. die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabr. (R. Bl. S. 1) u. v. 5. Jan. 1892 
betr. die Durchführung des J. u. A.V.G. (R. Bl. 3) u. v. 1. Febr. 1892 betr. den Einzug der Bei- 
träge (R.Bl. 22) u. Min. V. v. 11. Juni 1894 betr. d. Hausgew. d. Textilind. (R.Bl. 149 f.) u. 
3 -Huzel, S. 659 ff., woselbst noch weitere Min. Erl. u. Schicker, die J. u. A.V., Stuttgart 1890. 
4) Der württemberg. Vers. Anstalt sind unterworfen: a. diejenigen Versicherungspflichtigen, 
deren Beschäftigungsort innerhalb Württembergs liegt; b. diejenigen, welche freiwillig das Ver- 
sicherungsverhältniß fortsetzen, wenn ihr Aufenthaltsort in Württemberg liegt; c. diejenigen, welche 
sich selbst versichern, wenn ihr Beschäftigungsort im Lande liegt (R.G. §§ 41, 120, 117, 119). 
5) Dieser wird vom König in widerruflicher Weise ernannt und steht unter der Dienstauf- 
sicht des Min. d. Inn. 
 
	        
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