Contents: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Hülfsvollstreckung — Hunde. 307 
aus der Candidatenliste gestrichen und können im Schuldienste nicht wie- 
der verwendet werden. Dasselbe ist bei Dienstentlassung der Fall, wenn 
sie in Folge Aberkennung der Ehrenrechte eintritt, in andern Fällen 
können sie aus der Candidatenliste gestrichen werden. Verweise sind vom 
Ortsschulinspector, und wenn sie mit der Wirkung des ersten oder zweiten 
Vorhalts verbunden sein sollen, durch die Bezirksschulinspection zu er- 
theilen (AVO. vom 26. August 1874 S. 155 88§ 48°6, 49., 50,, MO. 
vom 14. September 1876 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 161, MV0. 
vom 25. Juli 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 105). Zur Ehe- 
schließung bedürfen Schulamtscandidaten, die keine ständige Lehrerstelle 
begleiten, ministerieller Genehmigung (MVO. vom 11. November 1875 
im Cod. S. 267, (MVO. vom 24. December 1875 Anl. II). Die in 
§22, des Schulges. geordnete monatliche Kündigungsfrist gilt auch für 
H. (MV0O. vom 12. December 1874 im Cod. S. 531). Die übrigen 
Bestimmungen betreffen die Lehrerwohnung (AVO. 8§ 418), Umzugskosten 
(429), Lehrergehalte (s. d. II), Militärverhältnisse (s. Volksschullehrer 
II) und Lehrerconferenzen (s. d.). 
Hülfsvollstreckung, s. Zwangsvollstreckung. 
Hüttenarbeiter, Hüttenwerke. Die Hütten= und Blaufarbenwerke ge- 
hören zur Zuständigkeit des Ministeriums des Innern, soweit nicht nach 
der Berggesetzgebung (s. Bergbehörden) die Zuständigkeit des Finanz- 
ministeriums oder beider Ministerien eintritt (VO. vom 22. Juni 1851 
S. 285 88 8, 9). Die früher unter der Bezeichnung „Generalschmelz- 
administration“ zusammengefaßten, unter Verwaltung des Oberhüttenamts 
stehenden staatlichen Hüttenwerke führen jetzt den Namen „fiscalische 
Hüttenwerke bei Freiberg“; die zugehörige Casse heißt Haupthüttencasse 
(Bek, vom 9. Mai 1871 S. 64). Hammerwerke sind Gewerbeanlagen 
(s. d.) im Sinne von § 16 der GO. Wecgen der Arbeiterschutzbestim- 
mungen s. Bergarbeiter, Fabriken. · 
Hufschmiede haben vor der Veterinärcommission oder der landständischen 
Commission der Oberlausitz eine Prüfung zu bestehen und sind alsdann 
zu Führung des Titels „geprüfter Hufschmied“ berechtigt. Als besondere 
Auszeichnung kann dabei Volljährigen das Diplom als „geprüfter Huf— 
beschlagmeister“, Minderjährigen als „geprüfter Hufschmied mit Aus- 
zeichnung“ verliehen werden. Gelegenheit zur Erwerbung der erforder- 
lichen Vorkenntnisse bietet die bei der Thierarzneischule bestehende Lehr- 
schmiede für Hufbeschlagschüler. Approbirte Thierärzte sind auch ohne 
Prüfung zur Ausübung des Hufbeschlags berechtigt. Die Aufsicht über 
das Hufbeschlagswesen gebührt der Veterinärcommission, dem Landes- 
thierarzte und den Bezirktsthierärzten (GO. S#§ 30a, 40, 53, 54, A#O. 
vom 28. März 1892 S. 28 88 222, 34, 39, Ges. vom 16. April 
1884 S. 135, A##O. vom 17. April 1884 S. 137 mit Berichtigung 
S. 168, Bek. vom 14. Juli und 29. October 1883 im SW B. S. 164, 
S. 227, Instr. vom 16. October 1877 S. 297 § 10). 
Hunde, die in einer Entfernung von mehr als 500 Schritt vom nächsten 
bewohnten Hause ohne Beisein des Besitzers revieren, kann der Jagd- 
berechtigte tödten. An dem Besitzer ist das Revierenlassen mit 1 bis 
20“
	        
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