302 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. 888.
gemeinden vom 14. Juni 1887 Art. 44 u. 46 ist nun aber auch das Eigenthum an
den Begräbnißplätzen, soweit es bisher einer Kirchengemeinde zustand, und ebenso die Bau-
last für die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnißplätze auf die politische Gemeinde
übergegangen, und zwar so, daß selbst in dem einzigen Ausnahmefall, in welchem der
Begräbnißplatz die Zubehörde einer Kirche bildet und daher als Eigenthum bei der Kirchen-
gemeinde verbleibt, auch fernerhin die bisherigen Grundsätze über die Beerdigung ohne
Rücksicht auf die Konfession 2c. (s. o.) gelten 7).
Ueber die beerdigten Leichen ist ein Register zu führen unter Angabe der Zeit der
Beerdigung, Nummer der Gräberreihe und des Grabes ꝛc.?).
e) Der Transport der Leichen aus dem Sterbeort in einen anderen Gemeinde-
bezirk ist nur mit polizeilicher Genehmigung — nach Ausstellung eines Leichenpasses
durch das Oberamt — zulässig, sofern es sich nicht bloß um den Transport an den außer-
halb des Gemeindebezirks gelegenen, nicht mehr als 20 Kilom. entfernten, ordnungsmäßigen
oder herkömmlichen Begräbnißplatz des Sterbeortes oder einer der Konfessionen desselben
handelt 3).
1) Das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder
bei Auffindung von Leichen (ESeitens der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und
der Polizeibehörde) ist im Anschluß an den § 157 der Str. Pr. O. durch die gemeinsame
Verf. der Minist. der Justiz und des Innern vom 19. Febr. 1885 neu geregelt 0.
(R. Bl. 31).
8) Die Leichname von Selbstmördern, sofern die Selbstentleibung nicht auf
zerrüttete physische oder Geisteskräfte zurückzuführen ist, die Leichname von hin-
gerichteten Verbrechern, diese jedoch nach § 486 der R. Str. Proz. O. nur,
sofern die Angehörigen nicht die Verabfolgung des Leichnams zur Beerdigung verlangt
haben, ferner die Leichname von allen Personen, bei welchen die Begräbnißkosten einer
Gemeinde= oder Stiftungskasse oder einer öffentlichen Armen= oder Strafanstalt zur Last
fallen würden, sind an eine anatomische Landesanstalt abzuliefern 5).
5. Die Abdeckerei (das Kleemeisterwesen). Zur Errichtung einer Ab-
deckerei bedarf es nach §§ 16 ff. der Gew. O. einer Konzession. Bei der Ausübung ihres
Gewerbes haben die Abdecker neben den Bestimmungen der R.G.G. über die Rinderpest
und über die Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen die landesrechtlichen Vorschriften
über den Betrieb der Kleemeisterei und über die Behandlung von Thierleichen zu beob-
achten. Diese sind enthalten in der M. Bf. vom 21. Aug. 1879 6). Die Gemeinde hat
hiernach dafür zu sorgen, daß für den allgemeinen Gebrauch der Gemeindeangehörigen
ein Wasenplatz mit einer Abdeckerei zur Verfügung steht und nöthigenfalls einen hierzu
kreis der Medizinalkollegiums 2c. § 3 Z. 1 Lit. e, § 11 Z. 11; Königl. V.O. v. 12. Sept. 1818
betr. d. Parochialverh. der zur Ortsrelig. sich nicht bekennenden Einwohner III, IV, VIII.
1) Art. 47 des angef. Ges., vgl. auch Art. 24 des Gefs. über die kath. Pfarrgemeinden v. gl.
Tage u. Steinheil, die Ges. üb. d. Kirchengemeinde S. 80 f., 84 f., 87f.
2) Vgl. auch die M. Verf. v. 20. Okt. 1875 u. Z.-Huzel a. a. O. S. 366.
3) Vgl. die M. Verf. v. 12. März 1888 betr. den Transport von Leichnamen; und die
Kais. V.O. v. 20. Jan. 1879 bezüglich der Leichen von Militärpersonenz; über den Leichen-
transport nach Oest.= Ungarn die M.V. v. 2. März u. 13. Juli 1887 (A.Bl. 137, 309; be-
züglich der Schweiz die M.V. v. 8. März 1889 (A Bl. 87) u. v. 2. Okt. 1893 (A.Bl. 269.)
Ueber die Anordnung v. Leichentransporten durch die Gerichte s. d. M.V. v. 18. März 1879.
4) Vgl. auch die M. Verf. v. 19. Juni 1880 betr. das Verf. hinsichtlich der Leichen der
Gelbstminker (R. Bl. 161) und bezüglich der Militärpersonen die M.Verf. vom 17. März 1882
(R. Bl. 101).
5) Das Nähere hierüber s. in der M. Verf. v. 4. Juni 1862 (R. Bl. 157) u. in der M. Verf.
v. 12. März 1888 § 9 (N. Bl. 105) u. in der M.Verf. v. 30. Nov. 1891 (A.Bl. 1892 S. 484).
6) Vgl. auch Pol. Str. G. v. 27. Dez. 1871 Art. 43 u. die Königl. V. O. v. 6. Juli 1873 § 10 Abf. 3.