Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

889. Das Heilpersonal und die Behörden der Gesundheitsverwaltung. 303 
geeigneten Platz zu erstellen 1). Ueber die Errichtung und Veränderung von Wasenplätzen 
hat das Oberamt nach Vernehmung des Oberamtsphysikats und des Oberamtsthierarztes 
zu erkennen. Die Errichtung der Abdeckereien dagegen unterliegt der Genehmigung der 
Kreisregierung. Die Wasenmeister und Kleemeister werden von den Gemeinden auf- 
gestellt und verpflichtet?); nur wenn die Abdeckerei von der Amtskorporation errichtet oder 
betrieben wird, ist der Kleemeister von der Amtsversammlung zu wählen und vom Ober- 
amt zu verpflichten. Ueber die Verpflichtungen des Kleemeisters zur Ausübung seiner 
Funktion gegenüber den Eigenthümern der Thiere, und über die Behandlung der Thier- 
leichen s. a. a. O. 8§ 1—6, 19, 20 u. 25. — 
§ 89. B. Das Heilpersonal und die Behörden der Gesundheitsverwaltung 3). Die 
Medizinalverwaltung wird auf Grund der Reichs= und Landesgesetze, soweit es sich um 
polizeiliche Verfügungen handelt, durch die allgemeinen Organe der inneren Verwaltung — 
die Oberämter, Kreisregierungen und in letzter Instanz das Ministerium — ausgeübt, 
während für die technische Bearbeitung der auf das Gesundheits= und Heilwesen bezüg- 
lichen Fragen und für die Berathung der staatspolizeilichen Organe besondere technische 
Behörden, und zwar zur Berathung der Kreis= und der Zentralorgane das Medizinal- 
kollegium, für die Bezirksverwaltung die Oberamtsärzte und Oberamtsthierärzte be- 
rufen sind 0. 
Die Ausübung der Heilkunde ist durch die Gew.O. im Allgemeinen frei- 
gegeben. Dagegen sind die Verhältnisse des ärztlichen Standes, d. h. derjenigen Per- 
sonen, welche sich als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und 
Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen 5) oder Seitens des Staats oder 
einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen 
durch die R.Gew.O.“) geregelt. Dieselben bedürfen hiernach einer Approbation, deren 
Ertheilung die Erstehung der ärztlichen Prüfungen?) voraussetzt. Die approbirten Aerzte 2c. 
sind in der Wahl des Orts für ihren Gewerbebetrieb im ganzen Bundesgebiet unbeschränkt; 
jedoch haben sie bei ihrer erstmaligen Niederlassung, sowie bei jeder Aenderung des Nieder- 
lassungsortes der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und sich bei dem Oberamtsarzt 
binnen 14 Tagen anzumelden 3). Nur die approb. Aerzte dürfen die Heilkunde im Um- 
herziehen ausüben ?) und Impfungen vornehmen 10). 
1) Vgl. insbesondere über die Beschaffenheit der Wasenplätze u. ihre Entfernung von Wohnungen, 
Viehställen, Straßen, Wasserleitungen 2c. 2c. a. a. O. §§ 21—23. 
2) Verw. Ed. v. 1822 § 44. 
3) Vgl. Wiener, Handbuch der Mediz.Gesetzgebung des Deutschen Reichs 1883—87, Jolly 
im Mörterb. d. d. Verw. R. I S. 88 u. Krauß, das Medizinolwesen in Württemberg 1890. 
4) Die Kreisregierungen sind hiernach bezüglich der medizinischen Berathung an das Medizinal- 
kollegium, übrigens mit dem Vorbehalte verwiesen, sich in einfachen oder besonders dringenden 
Fällen des Rathes des Oberamtsarztes der Kreisstadt gegen entsprechende Entschädigung zu bedienen, 
Königl. V.O. v. 21. Okt. 1880. 
5) Die unbefugte Führung des ärztlichen Titels wird nach § 147 der Gew.O. bestraft. 
6) §§ 14, 29, 30, 49, 53, 56-, 144 Abs. 2, 147, 148 Nr. 7., 151; vgl. hierzu die Württ. 
M Verf v. 8. April 1872 betr. den Einfluß der Gew. O. auf das Medizinalwesen u. die Vollz. Verf. 
v. 9. Nov. 1883. 
7) Diese Prüfungen sind geregelt a) für Aerzte in der Bekanntm. des Reichskanzlers v. 
2. Juni 1883 u. der Bekanntm. vom gleichen Tage (R. Bl. 1883 S. 165 ff.) sowie vom 17. Jan. 
1888 (R.Bl. 26) betr. die naturwiss. Vorprüfung; ferner in der Bekanntm. v. 15. April 1884; 25. März 
1885, 2. April 1885, 25. April 1887; b) für Zahnärzte in der Bekanntm. v. 5. Juli 1889 
Centr. Bl. 417) Reg. Bl. 290 f.; c) für Thierärzte in der Bekanntm. v. 13. Juli 1889 (Centr.= 
Bl. 421, R. Bl. 297). Die Approbation selbst kommt den zuständigen Ministerien der eine 
Universität besitzenden Staaten u. des Reichslands zu u. ist im R. Anz. u. in den Centralblättern 
der approbirenden Staaten zu veröffentlichen. 
5 Gew.O. § 14, württ. M. Verf. v. 8. April 1872 § 3 u. v. 9. Nov. 1883 § 1. 
9) Gew.O. 58 56= u. 148. 
10) Vgl. auch Str. G. B. § 209, K.O. § 54, G.V.G. § 35, Württ. Feuerlösch O. Art. 14. 
 
	        
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