18 Dritter Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Staats. II. Die Staatsangehörigen. § 4.
zu gegenseitiger Rechtshilfe bei der Verfolgung und Bestrafung von Uebertretungen der
Zollgesetze verpflichtet und zwar jetzt nach Art. 10 des Handels-Vertr. v. 6. Dez. 1891 und
dem in Anl. D hierzu enthaltenen Zollkartell (§§ 2—6, 24).;
f. die deutschen Behörden haben sich nach § 99 des Ger. Kost.Ges. zur Einziehung
von Gebühren und Auslagen im Sinne dieses Gesetzes nach Maßgabe der Anweisung des
Bundesraths vom 23. April 1880 ¹) Beistand zu leisten.
g. Vgl. auch bezüglich der Vollstreckung der Strafen wegen Zuwiderhand-
lungen gegen die Gesetze betr. die Besteuerung des Tabaks, ferner des Branntweins
und des Zuckers den § 47 des Tabaksteuerges. v. 16. Juli 1879, § 38 des Branntwein-
steuerges. v. 24. Juni 1887, und § 64 des Zuckersteuerges. v. 31. Mai 1891.
II. Kapitel.
Die Staatsangehörigen.
§ 4. Die Staatsangehörigen und die Fremden. I. Die Staatsangehörigkeit bildet
die Grundlage und Voraussetzung des Reichsbürgerrechts und der mit diesem verbundenen
Pflichten und Rechte. Sie besteht in der persönlichen Zugehörigkeit zum Staate Württem-
berg, unabhängig von Besitz und Aufenthalt in demselben und begründet
a) die Unterthanenpflicht, d. h. die Pflicht zum verfassungsmäßigen Ge-
horsam gegenüber dem Staat in Beziehung auf die Hoheitsrechte, welche der letztere in
den Schranken der Reichsverfassung und der Reichsgesetzgebung auszuüben hat ²), sowie die
Pflicht zur Treue, d. h. zur Unterlassung von Handlungen, welche auf die Beschädigung
des Staats abzielen ³);
b) das Staatsbürgerrecht (V. U. § 19), d. h. das dem Subjektionsverhältniß
entsprechende Recht der Staatsangehörigen auf Antheilnahme an der durch die Staats-
gewalt gewährleisteten öffentlichen Rechtsordnung und Interessengemeinschaft ⁴)
und auf den Schutz im Auslande, soweit der Staat Württemberg solchen noch zu ge-
währen im Stande ist ⁵), sowie das Recht auf Theilnahme am Verfassungsleben
des Staates. Insoferne die Rechte der ersteren Art zugleich Schranken für die Macht-
befugnisse der Behörden bilden und damit die natürliche Handlungsfreiheit der Einzelnen
schützen, wurden dieselben bisher regelmäßig als sog. Grundrechte (Freiheitsrechte) aus der
unbegrenzten Vielheit der dem Unterthanenverhältniß entsprechenden Berechtigungen be-
sonders hervorgehoben und den politischen oder staatsbürgerlichen Rechten im engern Sinn
(der Theilnahme am Verfassungsleben) entgegengesetzt. So auch in der württembergischen
V. U. (§§ 21—38), welche eine Anzahl solcher Rechte, wenn auch mit mehr oder weniger
ausgedehnten Vorbehalten für die Spezialgesetzgebung garantirt. Der größte Theil dieser
1) C. Bl. f. d. D. R., S. 278, Württ. M.Vf. v. 8. Juni 1880 u. W. Ger. Bl. XVII 327.
2) Vgl. Laband 1 131, Seydel B. St. R. 1 560. Diese Gehorsamspflicht ruht übrigens,
wenn auch in beschränkterem Umfang, auch auf Fremden, welche sich im Staat aufhalten.
3) Dieser Pflicht entsprechen die Bestimmungen des Str.G.B. über Hoch- und Landesverrath,
Majestätsbeleidigung, vgl. auch §§ 20 u. 22 des R.G. v. 1. Juni 1870.
4) Positiv ist es — als Statusrecht die präjudizielle Bedingung aller mit der Staatsangehörig-
keit verbundenen öffentlichen Rechte, also namentlich des Wohnrechts im Staate (F.G. § 1, Str.G.B.
§ 9), negativ das Recht, nicht willkürlich aus dem Staatsverbande, sei es durch Expatriirung, Aus-
weisung oder Auslieferung entfernt zu werden, Hänel, I 353f., Laband, I 131, 144, Seydel,
B. St. R., I 558, Jellinek, System ꝛc., S. 111. Nur ausnahmsweise ist eine Ausweisung eines
Württembergers aus dem württ. Staatsgebiet (aber niemals aus dem Bundesgebiet!) zulässig, nämlich
1) auf Grund des Jefuitenges. v. 4. Juli 1872, § 2; 2) auf Grund des U.W. G. v. 6. Juni 1870,
§§ 6, 31, 55, vgl. mit § 5 des F.G.; 3) nach § 23 des Rechtshilfe-Ges. u. §§ 157 ff. des G. V.G.
— vgl. jedoch § 163 ebendas.; — s. auch unten S. 21 N. 3 und Laband in dies. H. B. S. 35.
5) Durch Ausübung seines Gesandtschaftsrechts und nach § 3 Abs. 2 des Kons. Ges. v.
8 .Nov. 1867.