Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

306 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 89. 
der Gew.O. bedingt durch eine Approbation auf Grund des Nachweises der Befähigung 
durch eine Prüfung 1). Die Approbation erfolgt durch das Ministerium des Innern und 
gilt für das ganze Reich; pharmazeutische Prüfungskommissionen bestehen bei der 
Landesuniversität und bei der technischen Hochschule in Stuttgart. Für die Gehilfen- 
prüfung besteht eine Prüfungskommission zu Stuttgart?). Die Apotheker dürfen sich 
übrigens, auch wenn sie approbirt sind, bei dem Betrieb von Droguerien 2c. nicht als 
Apotheker bezeichnen ). 
Ueber die rechtliche Stellung der vor Einführung der Gew.O. für befähigt erklärten 
Apotheker vgl. die Gew.O. § 29 letzter Abs. ). — 
Der Betrieb einer Apotheked) setzt eine besondere Apothekenberechtigung 
voraus, welche eine dingliche oder persönliche sein kann. Neue Apothekenberechtigungen 
werden nur noch als persönliche Konzessionen ertheilt. Neale Apotheken müssen im Fall 
des Ueberganges auf eine nicht approbirte Person durch einen qualifizirten Vertreter aus- 
geübt werden. Bei persönlichen Konzessionen darf die Wittwe das Geschäft auf ihre 
Rechnung durch eine befähigte Person fortführen lassen; den Kindern ist zur Aufhebung 
des Geschäfts eine dreijährige Frist gewährt und der Nachfolger in der Konzession muß 
auf Verlangen das Inventar übernehmen. Zuständig zur Ertheilung der Konzession, wie 
für die Erlaubniß zur Errichtung einer Filialapotheke (in widerruflicher Weise), zur 
Uebertragung einer bestehenden dinglichen Apothekenberechtigung und für die Kognition über 
die Verpachtung einer Apotheke ist die Kreisregierung 5. 
Die Rechte der Apotheker. Nach der Königl. V. O. vom 27. Jan. 1890 betr. den 
Verkehr mit Arzneimitteln dürfen die dort in dem Verzeichniß A. aufgeführten Zuberei- 
tungen, ohne Unterschied ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, nur in Apotheken 
feilgehalten oder verkauft werden?); ebenso dürfen die in dem Verzeichniß B. aufgeführten 
Droguen und chemischen Präparate nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden. 
Ausgenommen ist nur der Großhandel, sowie der Verkauf der im Verzeichniß B. auf- 
geführten Gegenstände an Apotheken und an solche Staatsanstalten, welche Untersuchungs- 
oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind. Dagegen unterliegen 
auch die homöopathischen und Thierarzneien diesem Monopol der Apotheken. 
Der Arzneihandel im Umherziehen ist verboten. Soweit Geheimmittel unter die 
angef. Königl. V.O. v. 27. Jan. 1890 fallen, dürfen sie im Kleinen nur in Apotheken feil- 
gehalten, verkauft oder sonst wie an Andere überlassen werden. Im Uebrigen ist in 
Württemberg dem Apotheker der Verkauf von Geheimmitteln nicht verboten, soweit jedoch 
gewisse Arzneien nur auf ärztliches Rezept abgegeben werden dürfen, gilt dies auch für 
Geheimmittel dieser Art). Darüber, welche Geheimmittel hiernach ein Rezept voraus- 
setzen, entscheidet das Medizinalkollegium 9. 
  
1) Vgl. hierüber die Bekanntm. des R. K. v. 5. März 1875, 25. Dez. 1879, 6. Mai 1884 
u. 6. Juli 1889; u. für Apothekergehilfen: die Bekanntm. v. 13. Nov. 1875, 4. Febr. 
1879, 25. Dez. 1879, 23. Dez. 1882 u. 13. Jan. 1883 (im Centr. Bl. d. d. R.). 
2) Bekm. v. 5. März 1875 § 3 (R. Bl. 169) u. M.Verf. v. 13. Dez. 1875 (R. Bl. 577) u. 
Erl. des Medic. Koll. v. 19. Nov. 1880 betr. die Vorbedingungen für die Zulassung zur Ap.Gehilfen- 
prüfung. 
3) S. Appelius zu § 29 der Gew.O. 
4) Und die M.V. v. 8. April 1872 § 1 u. v. 1. Juli 1885 insbes. § 42. 
5) Vgl. hierüber die V.O. v. 4. Jan. 1843 betr. die Apothekenberechtigungen, den Voll- 
zugserlaß vom 30. März 1843 und die M.V. v. 1. Juli 1885. 
6) Vgl. auch Sporteltar. v. 1887 Nr. 3. 
7) S. d. Nähere in § 1 a. a. O. 
8) Vgl. auch die M.Verf. v. 15. Febr. 1877. 
9) Ueber das Verbot des Verkaufs im Umherziehen s. Gew.O. 88 42“ u. 56.
	        
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