8 89. Das Heilpersonal und die Behörden der Gesundheitsverwaltung. 307
Ueber den Verkehr mit Giften insbesondere vgl. die Gew. O. 88 34 u. 147 Z. 1 und
Str. G. B. 8 367 Z. 3 u. 5 und im Anschluß an diese Bestimmungen die Württemb.
Verf. v. 12. Jan. 1876 über den Verkauf, die Aufbewahrung, die Versendung und
Verwendung von Giften, den M. E. v. 10. März 1886 und die Belehrung vom gleichen
Tag über die Verwendung von Gift zur Vertilgung von lästigen und schädlichen Thieren,
insbesondere Mäusen und Ratten 1).
Mit Rücksicht auf ihren Beruf stehen den Apothekern gewisse Vorrechte zu').
Die Pflichten der Apotheker in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufs,
namentlich in Beziehung auf die Lehrlings= und Gehilfenhaltung, Stellvertretung, Ein-
richtung und Ausrüstung der Räume, Bereitung und Abgabe der Mittel 9) und über
den Betrieb von Nebengeschäften sind festgestellt in der M. V. v. 1. Juli 1885 und bezüg-
lich der Einrichtung und des Betriebs der homöopathischen Apotheken in der M.V.
v. 25. Juli 1893.
Die Arzneitaxe ist im Anschluß an das neueste Arzneibuch für das Deutsche
Reich (s. N. 3) durch Bekanntmachung des Medizinalkollegiums v. 13. Dez. 1890 u. 20. Dez.
1893 (R. Bl. 337) geregelt!.
II. Die technischen Organe der Staatsgewalt auf dem Gebiete des Sanitäts-
und Medizinalwesens sind:
1. Das Medizinalkollegium 50). Dieses bildet in Unterordnung unter das Ministerium
des Innern die Centralbehörde für die Beaufsichtigung und technische Leitung des Medizinal-
wesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Neben dem Vorstande ist es aus ordent-
lichen, administrativen und technischen, und aus außerordentlichen Mitgliedern zusammen-
gesetzt, welche letzteren für einzelne technische Geschäftsaufgaben auf bestimmte Zeit, in
der Regel auf die Dauer von vier Jahren, ernannt werden. Der Minister kann den
Berathungen anwohnen, auch können mit seiner Genehmigung die Ausschußmitglieder des
ärztlichen bezw. thierärztlichen oder pharmazeutischen Landesvereins oder doch einzelne der-
selben zur Berathung wichtigerer Gegenstände von allgemeinem Interesse beigezogen werden.
Mindestens zwei der ordentlichen technischen Mitglieder haben ihre volle Thätigkeit dem
Amte zu widmen, d. h. auf die ärztliche Praxis zu verzichten. Das M. Kollegium ist eine
theils berathende, theils verwaltende (aufsichtführende), theils verfügende Behörde. Seine
Funktionen sind in 8 4 Z. 1—21 der angeführten Verordnung spezialisirt.
Demselben liegt hiernach u. A. ob:
a) die Begutachtung der auf das Gesundheitswesen bezüglichen Gesetze, Verordnungen
und Verfügungen 2c., b) die medizinisch-technische Berathung der Ministerien und Verwaltungs-
kollegien, c) die Erstattung von medizinischen Obergutachten für die Gerichte und Staatsanwalt-
*# zr Shanch oben S. 299 u. die Verkehrs O. für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. Nov.
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2) So reichsgesetzlich in Beziehung auf den Schöffen= und Geschworenendienst, G. V.G. § 35, in
Beziehung auf die Pfändung nach § 715 der C.Pr. O., Vorrang im Konkurs nach der K.O. 8 54. —
Landesgesetzlich: Befreiung von der Pflichtfeuerwehr, Art. 14 der L. F. L.O. v. 1885, von dem Ver-
bot, des dehastecetriebs an Sonn= u. Feiertagen während des Hauptgottesdienstes, V.O. v. 27. Dez.
1871 S ..
3) Jetzt nach Maßgabe des vom Bundesrath festgestellten Arzneibuchs für das deutsche Reich,
(Verf. v. 12. Dez. 1890). — Bezüglich der Gewichte u. Waagen der Apotheker s. M.Verf. vom
29. März 1886.
4) Vgl. auch Art. 6 des Ausf.G. z. Unterst. W.G. v. 17. April 1873. — Die Taxe kann durch
freie Vereinbarung ermäßigt werden (Gew.O. 8 80) bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher
Kassen oder Krankenkassen aller Art findet, wenn der Taxbetrag der vierteljährlichen Lieferung
560. Abersteigt, bei rechtzeitiger Zahlung ein Abzug von 10 bezw. 15% statt. A.Taxe von
« 5)NeuorganisirtdurchdieKönigl.V.O.v.21.0ktober1880(R.Bl.1881S.3);vgl.auch
dteM.Verf.v.21.Juni1881betr.eineneuernstruktion(A.Bl.S.186).
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