Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 89. Das Heilpersonal und die Behörden der Gesundheitsverwaltung. 307 
Ueber den Verkehr mit Giften insbesondere vgl. die Gew. O. 88 34 u. 147 Z. 1 und 
Str. G. B. 8 367 Z. 3 u. 5 und im Anschluß an diese Bestimmungen die Württemb. 
Verf. v. 12. Jan. 1876 über den Verkauf, die Aufbewahrung, die Versendung und 
Verwendung von Giften, den M. E. v. 10. März 1886 und die Belehrung vom gleichen 
Tag über die Verwendung von Gift zur Vertilgung von lästigen und schädlichen Thieren, 
insbesondere Mäusen und Ratten 1). 
Mit Rücksicht auf ihren Beruf stehen den Apothekern gewisse Vorrechte zu'). 
Die Pflichten der Apotheker in Beziehung auf die Ausübung ihres Berufs, 
namentlich in Beziehung auf die Lehrlings= und Gehilfenhaltung, Stellvertretung, Ein- 
richtung und Ausrüstung der Räume, Bereitung und Abgabe der Mittel 9) und über 
den Betrieb von Nebengeschäften sind festgestellt in der M. V. v. 1. Juli 1885 und bezüg- 
lich der Einrichtung und des Betriebs der homöopathischen Apotheken in der M.V. 
v. 25. Juli 1893. 
Die Arzneitaxe ist im Anschluß an das neueste Arzneibuch für das Deutsche 
Reich (s. N. 3) durch Bekanntmachung des Medizinalkollegiums v. 13. Dez. 1890 u. 20. Dez. 
1893 (R. Bl. 337) geregelt!. 
II. Die technischen Organe der Staatsgewalt auf dem Gebiete des Sanitäts- 
und Medizinalwesens sind: 
1. Das Medizinalkollegium 50). Dieses bildet in Unterordnung unter das Ministerium 
des Innern die Centralbehörde für die Beaufsichtigung und technische Leitung des Medizinal- 
wesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Neben dem Vorstande ist es aus ordent- 
lichen, administrativen und technischen, und aus außerordentlichen Mitgliedern zusammen- 
gesetzt, welche letzteren für einzelne technische Geschäftsaufgaben auf bestimmte Zeit, in 
der Regel auf die Dauer von vier Jahren, ernannt werden. Der Minister kann den 
Berathungen anwohnen, auch können mit seiner Genehmigung die Ausschußmitglieder des 
ärztlichen bezw. thierärztlichen oder pharmazeutischen Landesvereins oder doch einzelne der- 
selben zur Berathung wichtigerer Gegenstände von allgemeinem Interesse beigezogen werden. 
Mindestens zwei der ordentlichen technischen Mitglieder haben ihre volle Thätigkeit dem 
Amte zu widmen, d. h. auf die ärztliche Praxis zu verzichten. Das M. Kollegium ist eine 
theils berathende, theils verwaltende (aufsichtführende), theils verfügende Behörde. Seine 
Funktionen sind in 8 4 Z. 1—21 der angeführten Verordnung spezialisirt. 
Demselben liegt hiernach u. A. ob: 
a) die Begutachtung der auf das Gesundheitswesen bezüglichen Gesetze, Verordnungen 
und Verfügungen 2c., b) die medizinisch-technische Berathung der Ministerien und Verwaltungs- 
kollegien, c) die Erstattung von medizinischen Obergutachten für die Gerichte und Staatsanwalt- 
  
*# zr Shanch oben S. 299 u. die Verkehrs O. für die Eisenbahnen Deutschlands vom 15. Nov. 
89 5 
2) So reichsgesetzlich in Beziehung auf den Schöffen= und Geschworenendienst, G. V.G. § 35, in 
Beziehung auf die Pfändung nach § 715 der C.Pr. O., Vorrang im Konkurs nach der K.O. 8 54. — 
Landesgesetzlich: Befreiung von der Pflichtfeuerwehr, Art. 14 der L. F. L.O. v. 1885, von dem Ver- 
bot, des dehastecetriebs an Sonn= u. Feiertagen während des Hauptgottesdienstes, V.O. v. 27. Dez. 
1871 S .. 
3) Jetzt nach Maßgabe des vom Bundesrath festgestellten Arzneibuchs für das deutsche Reich, 
(Verf. v. 12. Dez. 1890). — Bezüglich der Gewichte u. Waagen der Apotheker s. M.Verf. vom 
29. März 1886. 
4) Vgl. auch Art. 6 des Ausf.G. z. Unterst. W.G. v. 17. April 1873. — Die Taxe kann durch 
freie Vereinbarung ermäßigt werden (Gew.O. 8 80) bei Arzneilieferungen auf Rechnung öffentlicher 
Kassen oder Krankenkassen aller Art findet, wenn der Taxbetrag der vierteljährlichen Lieferung 
560. Abersteigt, bei rechtzeitiger Zahlung ein Abzug von 10 bezw. 15% statt. A.Taxe von 
« 5)NeuorganisirtdurchdieKönigl.V.O.v.21.0ktober1880(R.Bl.1881S.3);vgl.auch 
dteM.Verf.v.21.Juni1881betr.eineneuernstruktion(A.Bl.S.186). 
20“
	        
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