Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

312 Atchter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 91. 
öffentlichen Plätzen und Ortsstraßen bezw. Baulinien oder an Landstraßen, in der Nähe von 
Waldungen, Lager-, Holzabstoß= und Wasenplätzen, Eisenbahnlinien, öffentlichen Wassern oder 
Friedhöfen handelt, oder ein eigenthümlich geartetes Bauwerk (s. u. Nr. 3) vorliegt; Art. 81 
Abs. 1 und 2 Art. 84 a. a. O. 
2. Den Oberämtern kommt zu: die allgemeine Aufsicht über die Handhabung der 
Baupolizei in den Gemeinden, die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten oder Be- 
schwerden in baupolizeilichen Angelegenheiten, die Genehmigung der Ortsbaupläne oder einzelner 
Baulinien an öffentlichen oder Privatstraßen in Orten bis zu 2500 Einwohnern, sofern nicht 
für einzelne Orte mit weniger Einwohnern wegen besonderer Verhältnisse die Genehmigung dem 
Ministerium des Innern vorbehalten ist; in derselben Beschränkung das Erkenntniß über das 
Bestehen eines vorherrschend landwirthschaftlichen Betriebs in einzelnen Orten oder Ortstheilen 
(BauO. Art. 25, 26, 33); das Erkenntniß über alle Bauten, soweit es eines solchen bedarf 
und nicht die Gemeindebehörden (s. o. Nr. 1) hierfür zuständig sind, jedoch mit Ausnahme solcher 
Baugesuche, welche mit den Verhandlungen über die Errichtung oder Veränderung von Anlagen 
der in § 16 der Reichs Gew. Ordn. erwähnten Art oder auch von Wasserwerken ohne Stauanlage 
zusammentreffen, da bei diesen die zur Genehmigung der letzteren nach § 1 der Min, Verf. v. 
14. Dez. 1871 und der Verf. vom gleichen Tage Lit. C (vgl. auch die Min. Verf. v. 9. Nov. 
1883 über den Vollzug der Gew.O. § 3 und die V.O. v. 15. Nov. 1889 § 3 B 4) zuständige 
Kreisregierung auch über das Hochbaugesuch nach Art. 82 der BauO. zu erkennen hat; (eine 
weitere Ausnahme s. unter Nr. 3 a. G.). 
3. Dem Ministerium des Innern steht zu: die Oberaufsicht über die Hand- 
habung der Baupolizei durch die Gemeinden und Bezirksbehörden; die Erlassung allgemeiner 
Verfügungen, die Genehmigung sämmtlicher Ortsbaustatuten, die Erledigung von Dispensations- 
gesuchen, die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten oder Beschwerden in baupolizei- 
lichen Angelegenheiten, die Genehmigung von Ortsbauplanen und Baulinien an öffentlichen und 
Privatstraßen, soweit solche nicht den Oberämtern zukommt (s. o.); in derselben Beschränkung 
das Erkenntniß über das Bestehen eines vorherrschend landwirthschaftlichen Betriebs (s. o.); 
ferner die Genehmigung der Beschlüsse der Gemeindekollegien über die Beiziehung der Gebäude- 
besitzer zu dem Aufwand auf unterirdische Wasserableitungskanäle; das Erkenntniß über das 
Vorhandensein eines besonderen örtlichen Bedürfnisses für die Zulassung von Stroh= oder Lander- 
dächern; die Bestätigung oder Entlassung der zur Berathung und Unterstützung der Oberämter 
in Bausachen bestellten Bauverständigen; das Erkenntniß über die Herstellung oder Abänderung 
eigenthümlicher Bauwerke, für welche die allgemeinen Vorschriften nicht ausreichen; endlich das 
Erkenntniß über Bauten im Stadtdirektionsbezirke Stuttgart, soweit nicht die Gemeindebehörde 
(s. o.) zuständig ist, oder der in Nr. 2 a. E. hervorgehobene Fall vorliegt 7). 
Die dem Ministerium zukommenden baupolizeilichen Funktionen werden theils durch den 
Minister selbst, theils unter seiner Oberleitung durch eine bei dem Ministerium bestehende Ab- 
theilung fürdas Hochbauwesen in der Weise ausgeübt, daß die Erlassung allgemeiner 
Verfügungen, die Genehmigung der Ortsbaustatuten, die Ertheilung von Dispensationen, sowie 
die Erledigung anderer wichtiger Gegenstände unter dem Vorsitze des Ministers oder mit seiner 
Genehmigung erfolgt, wogegen der Minister die übrigen Gegenstände nach seinem Ermessen dem 
Abtheilungsvorstande zur Erledigung mit Zuziehung des Kollegiums oder im Bureauwege zu- 
weisen kann. — Die Oberämter sind der Ministerial Abtheilung für das Hochbauwesen un- 
mittelbar untergeordnet?) (V.O. v. 16. Dez. 1872 §§ 1—5). 
§ 91. Die Feuerpolizei ). Die Aufgaben der Feuerpolizei bestehen theils in der 
Verhütung von Feuergefahr, theils in der Bewältigung bezw. Beschränkung eines aus- 
gebrochenen Brandes, theils in der Ausgleichung der wirthschaftlichen Verluste in Folge 
von Schadenfeuer auf dem Wege der Versicherung. 
  
1) Die frühere Zuständigkeit der Kreisregierungen in Baupolizeisachen ist hiernach, abgesehen 
von den Fällen des § 16 der Reichs Gew.O. (s. o.) und von der Zuständigkeit in Strafsachen, durch 
die Königl. V.O. v. 16. Dez. 1872 gänzlich aufgehoben. 
6 2) Das Nähere hierüber enthält die Min. Verf. v. 25. Jan. 1873 (A. Bl. S. 13.) Gegen 
die Entscheidung der Ministerialinstanz kann die Rechtsbeschwerde an den Verw.Gerichtshof erhoben 
werden; Sarwey ö. R., S. 617. 
3) Vgl. auch Leuthold im Wörterb. d. d. V. R. 1 395f. Elster ebend. S. 398 ff. 
Mohl II S. 632f. Z.-Huzel 2c. §§ 1334—1415.
	        
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