314 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 91.
Diese Vorschriften!) regeln namentlich das Benehmen mit Feuer und Licht, das
Dörren von Holz, Hanf oder Flachs mittels Feuer, das Brennen und Verpichen der
Fässer, das Sieden von Oel, Pech, Lack, Firniß u. dgl.; das Feueranzünden im Freien,
die Benützung von Fackeln, das Abbrennen von Feuerwerk; die Aufbewahrung der Asche
und anderer leicht entzündlicher Vorräthe; die Aufbewahrung von Petroleum und ähn-
lichen Oelen oder Aethern; die Bereitung und den Gebrauch des Leuchtgases; die Ver-
wahrung von Dachluken und anderen Gebäudeöffnungen 2c.; die Reinigung von
Feuerstätten und Kaminen. Die Hausbesitzer oder ihre Stellvertreter sind nämlich ver-
pflichtet, alle Feuerstätten, Rauchabzugsröhren und Kamine so oft reinigen zu lassen als zur
Verhütung von Feuersgefahr nothwendig ist. Die näheren Vorschriften hierüber sind
enthalten in der M. Vf. v. 3. Okt. 1876 betr. die Kaminfegerordnung). Für
das Reinigen der Kamine werden hiernach von der Amtsversammlung besondere Kehr-
bezirke festgesetzt ), welche nur mit Genehmigung der Kreisregierung abgeändert werden
dürfen. Die Kaminfeger werden für den Kehrbezirk von der Amtsversammlung in
widerruflicher Weise angestellt; ihnen ausschließlich steht im Bezirk die selbständige
Ausübung des Kaminfegergewerbes zu. Sie haben in ihrem Bezirke die Kamine
mit den dazu gehörigen Kaminschossen und Rauchabzugsröhren 2c. pünktlich und zu den
vorgeschriebenen Zeiten") zu reinigen. Von dem polizeilichen Zwang zur Reinigung durch
den Kaminfeger sind nur befreit: 1. Die Essenkamine der Feuerarbeiter, sofern nur Holz
oder Steinkohlen gebrannt werden; 2. die Dampfkesselkamine, welche auf den natürlichen
Boden gegründet und mindestens 30 cm von allem Holzwerk entfernt sind; 3. die Hals-
schläuche und Rohrleitungen der Malzdörren, für deren Reinigung der Brauereiinhaber
zu sorgen hat?). Auf Verlangen haben sich aber die Kaminfeger auch der Reinigung
zu Nr. 1—3 zu unterziehen. Die bei dem Kaminreinigen wahrgenommenen Mängel
in der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der Kamine und Feuereinrichtungen hat der
Kaminfeger sofort zur Kenntniß der Hausbewohner zu bringen und der Ortspolizei-
behörde schriftlich anzuzeigen. — Die Aufstellung der Taxen für die Verrichtungen
der Kaminfeger hat, wenn ein solcher nur für einen Kehrbezirk innerhalb einer Ortschaft
angestellt ist, durch die Ortspolizeibehörde im Einverständniß mit dem Gemeinderath zu
erfolgen, wenn aber der Kehrbezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, durch den Ober-
amtmann nach vorgängiger Vernehmung der Amtsversammlung). Besondere Bestim-
mungen über die Verhütung von Feuersgefahr bei der Benützung von Lokomobilen, wie
zum Schutz des Verkehrs auf öffentlichen Straßen oder Wegen sind enthalten in der
M. Vf. v. 16. Dez. 18897) und bezüglich der Dampfstraßenwalzen insbesondere in den
M. E. v. 19. Juni 1883 u. v. 5. Jan. 1886 2)0. —
Die Strafbestimmungen für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die unter Nr. 2
enthaltenen Vorschriften ergeben sich nach Verschiedenheit der einzelnen Fälle aus § 367
1) Zu deren Erfüllung die Familienhäupter und Dienstherrschaften ihre Familienmitglieder,
Hausgenossen und Dienstleute anzuhalten verpflichtet sind; das Nähere hierüber in §§ 1—3 der V.O.
v. 1876.
2) Eine Abänderung des § 12 Abs. 1 derselben enthält die Min. Verf. v. 12. Sept. 1893
betr. das Ausbrennen des Glanzrußes in unbesteigbaren Kaminen.
3) Gew.O. § 39; bezüglich der Stellvertretung ebend. § 47, über die Taxen § 77. Die
Strafbestimmungen enthält § 148 Nr. 1 u. 8, für Kehrbezirke mit ausschließlicher Gewerbebefug-
niß (wie in Württemberg) gegen Denjenigen, der unbefugt das Gewerbe betreibt, § 147, 1.
4) Vgl. hierüber Kaminfeger O. § 14. Dienstverfehlungen der Kaminfeger find nicht nach
§ 368 Z. 4 des Str.G.B., sondern im Disziplinarweg zu ahnden.
5) Erl. v. 4. Okt. 1847, II. Erg. Bd. z. R. Bl. S. 168.
6) S. v. N. 2 u. K.F.O. § 17.
7) R. Bl. S. 340; s. auch den Min. Erl. v. gl. Tag im A. Bl. S. 311.
8) Vgl. d. Min. A. Bl. S. 144 bezw. S. 12.