Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

316 Atchter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 91. 
B. Das Feuerlöschwesen. Dieses ist geregelt durch die Landesfeuerlöschordnung vom 
7. Juni 1885 1). Hiernach sind die Gemeinden — bei zusammengesetzten Gemeinden 
die Gesammtgemeinden — verpflichtet, die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen 
Einrichtungen für das Feuerlöschwesen unter Berücksichtigung ihrer ökonomischen Mittel 
zu treffen und zu unterhalten. Insbesondere hat jede Gemeinde die nöthigen Feuerlösch-- 
und Rettungsgeräthschaften anzuschaffen und im Stand zu halten, für Beschaffung von 
Wasservorräthen sowie für die Organisation einer ausgerüsteten und eingeübten Lösch- 
und Rettungsmannschaft (Feuerwehr) zu sorgen. Sind einzelne Gemeinden wegen beson- 
derer Ausnahmeverhältnisse nicht im Stande, das Feuerlöschwesen selbständig in zweck- 
entsprechender Weise einzurichten, so haben sie sich mit geeignet gelegenen Nachbargemeinden 
zur Bildung eines Feuerlöschverbands zu vereinigen). — Ueber die erforderlichen 
sachlichen Feuerlöscheinrichtungen entscheiden unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften 
zunächst die zuständigen Gemeindebehörden. 
Der Verpflichtung zur Aufstellung einer organisirten Lösch= und Rettungsmannschaft 
wird genügt entweder 
1. durch Bildung einer freiwilligen Feuerwehr, welche den SLösch= und 
Rettungsdienst vollständig übernimmt. Eine solche muß ihre Organisation und ihren 
Wirkungskreis im Anschluß an die Bezirks= und Lokalfeuerlöschordnung (s. u.) durch ein 
Statut regeln, welches der Zustimmung des Gemeinderaths und der Genehmigung des 
Oberamts bedarf. Sie bildet unter dieser Voraussetzung einen Bestandtheil der öffent- 
lichen Einrichtungen der Gemeinde und letztere hat die Kosten der Ausrüstung des Korps 
und seiner Mitglieder mit den zum Feuerwehrdienst erforderlichen Armaturstücken und 
Werkzeugen erforderlichen Falles in gleicher Weise zu tragen wie bei einer Pflichtfeuer- 
wehr, auch ihre sachlichen Einrichtungen bei Brandfällen und Uebungen der Feuerwehr 
zur Benutzung zu überlassen. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, bei Brand- 
fällen innerhalb oder außerhalb ihrer Gemeinde den Lösch= und Rettungsdienst nach 
Maßgabe der Bezirks= und Lokalfeuerlöschordnung und der dienstlichen Anordnungen des 
Leiters der Löschanstalten (s. u.) und der Führer der Feuerwehr zu versehen 3). Die Wahl 
des Kommandanten wird durch das Oberamt (in Stuttgart durch den König), die Wahl 
der Abtheilungsführer durch den Gemeinderath bestätigt?); 
2. durch Aufstellung einer Berufsfeuerwehr); 
3. durch Organisirung einer Pflichtfeuerwehr. 
Wo nänmlich eine als genügend anerkannte freiwillige, oder eine Berufsfeuerwehr 
nicht besteht, sind alle männlichen Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum 
  
1) Dieses Gesetz ist an die Stelle der Feuerlösch O. v. 1808 getreten. Vgl. auch die Vollz.Verf. 
v. 31. März 1894 u. den Erl. v. 18. Mai 1894 betr. d. Beschaffenh. der Feuerlöschger. (A.Bl. 
S. 192), ferner die Min Verf. v. 14. Sept. 1885 (A. Bl. S. 250) betr. die Benützung der Eisen- 
bahnen bei Brandfällen u. die Kanzleifener O. v. 10. Febr. 1848. 
2) Ueber die Voraussetzungen für die Bildung eines solchen Verbands entscheidet die Kreis- 
regierung, in zweiter und letzter Instanz das Ministerium des Innern. Kommt eine Vereinbarung 
über die Vertheilung der Kosten der gemeinsamen Feuerlöscheinrichtungen unter den Verbands- 
gemeinden nicht zu Stande, so wird über dieselbe im Verwaltungsweg in der ordentlichen In- 
stanzenfolge, endgiltig vom Min. d. Innern entschieden. 
3) Zuwiderhandlungen unterliegen unter Umständen der in § 368 Z. 8 des Str.G.B. fest- 
gesetziten Strafe. Soweit hiernach keine öffentliche Strafe eintritt, kann der Kommandant gegen 
die Mitglieder wegen Verletzung der genannten Verpflichtung Ordnungsstrafen bis zu 10 Mark 
verhängen, welche von dem Ortsvorsteher auf Ansuchen des Kommandanten als öffentlich-rechtliche 
Ansprüche durch Pfändung vollstreckt werden. 
4) L.F L.O. Art. 9—12. 
5) Organisation und Wirkungzkreis derselben ist in der Lokal-Feuerlöschordnung zu regeln. 
Pflichtverletzungen der Mitglieder unterliegen der für die Fälle des § 368 Z. 8 des Str.G.B. fest- 
gesetzten Strafe.
	        
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