Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

891. Die Feuerpolizei. 317 
vollendeten 50. Lebensjahre zum Eintritt in die Pflichtfeuerwehr, zur Dienstleistung bei 
Brandfällen sowohl in der eigenen Gemeinde als in den Nachbarorten, sowie zur Theil- 
nahme an den erforderlichen Uebungen und Musterungen verpflichtet 1). 
Soweit es zur Bildung und Erhaltung einer vollzähligen Pflichtfeuerwehr der Inanspruch- 
nahme sämmtlicher Pflichtigen nicht bedarf, können die dem Beginn oder dem Ende der Pflichtig- 
keit zunächst stehenden Altersklassen sowie die Zöglinge einzelner Lehranstalten von der Ver- 
pflichtung zum Feuerwehrdienst befreit werden. Auch kann unter dieser Voraussetzung einzelnen 
Pflichtigen, welche aus besonderen Gründen darum nachsuchen, auf Antrag des obersten Ver- 
waltungsorgans der Feuerwehr die Entbindung vom Dienst unter Ansetzung einer nach 
den Vermögensverhältnissen des Betreffenden zu bemessenden Jahresabgabe von 4—20 M. 
in widerruflicher Weise durch den Gemeinderath gewährt werden. 
Die Mannschaft ist in sechs gesonderte Abtheilungen für die einzelnen Verrichtungen des 
Lösch= und Rettungsdienstes einzutheilen. Besondere Bestimmungen gelten für die Steiger- 
abtheilung. Für die gesammte Mannschaft ist ein Kommandant, für jede Abtheilung ein 
Abtheilungsführer zu wählen. Der Kommandant wird von sämmtlichen Führern, in Gemeinden 
von nicht mehr als 2000 Seelen aber von den Mitgliedern der Steigerabtheilnng und den 
Führern der übrigen Abtheilungen gewählt. Bezüglich der Bestätigung der Wahl gilt das- 
selbe wie bei der freiwilligen Feuerwehr. — Die Feuerwehr hat sich unter Leitung ihrer 
Führer für ihren Dienst unentgeltlich auszubilden?) und neben den nöthigen Uebungen der 
einzelnen Abtheilungen mindestens zweimal im S#- gemeinschaftliche Hauptübungen unter 
Anwendung der Spritzen vorzunehmen?). 
Eine Pflichtfeuerwehr (als sog. gemischte Feuerwehr) kann ferner mit einer 
freiwilligen oder Berufsfeuerwehr in der Art verbunden werden, daß einzelne Verrich- 
tungen des Lösch= und Rettungsdienstes, namentlich der Steigerdienst von einer freiwillig 
bezw. von einer berufsmäßig mitwirkenden Abtheilung, die übrigen Funktionen dagegen 
von pflichtigen Mannschaften versehen werden . 
Zu der von der Gemeinde zu beschaffenden Ausrüstung der Feuerwehr gehören 
sämmtliche zur Versehung des Dienstes und zum persönlichen Schutz erforderlichen Armatur- 
stücke und Werkzeuge. — 
Für jede Gemeinde bezw. für jeden Feuerlöschverband ist eine Lokalfeuerlösch- 
ordnungd) aufzustellen, in welche die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen 
besondern Vorschriften und Anordnungen aufzunehmen sind. Durch diese Lok.F.L.O. 
kann den sämmtlichen Gemeindeeinwohnern oder einzelnen Klassen derselben die Verpflich- 
tung zu besondern Dienstleistungen oder Vorkehrungen auferlegt werden, welche nach den 
örtlichen Verhältnissen zur Sicherung rascher Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes 
dienlich sind. Frauenzimmern kann die Verpflichtung zur Theilnahme an Uebungen nicht 
auferlegt werden. 
Für jeden Oberamtsbezirk ist nach den Bestimmungen über die Erlassung bezirks- 
polizeilicher Vorschriften 00 eine Bezirksfeuerlösch O. aufzustellen, in welcher die über 
das Gebiet der einzelnen Gemeinden bezw. Feuerlöschverbände hinausgreifenden, den 
  
1) Ausgenommen sind nur Kranke und Gebrechliche, Aerzte und Apotheker, Angehörige des 
aktiven Heeres und des Landjägerkorps, Geistliche und die sonst durch öffentliche Berufspflicht Ver- 
hinderten; über letzteren Fall der Verhinderung entscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde, sonst das 
Oberamt und auf Beschwerde endgiltig die Kreisregierung. Ausgeschlossen von der Theilnahme 
sind Diejenigen, welchen zur Zeit die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, sowie die zur Zucht- 
hausstrafe rechtskräftig Verurtheilten. 
2) Ueber die Uebungen der Feuerwehren im Hilfsverband s. Min. Verf. v. 17. März 1890 
(A. Bl. S. 84). 
3) Vgl. Art. 14—19 a. a. O. 
4) A. a. O. Art. 4. u. 20. 
5) Nach den Bestimmungen der Art. 52—56 des Pol. Str. G. v. 27. Dez. 1871 über orts- 
polizeiliche Statuten. 
6) S. d. vor. Note.
	        
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