Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 91. Die Feuerpolizei. 319 
versammlung gewählt wird ), um das Oberamt und die Gemeindebehörden über das 
Feuerlöschwesen technisch zu berathen, die Organisation und den Zustand des Feuerlösch- 
dienstes in den Gemeinden zu überwachen, die sachlichen Feuerlöscheinrichtungen in der- 
selben zu beaufsichtigen, auf die Instandhaltung, Verbesserung und Vervollständigung der 
letzteren hinzuwirken, auch zu diesem Zweck alljährlich mindestens einmal in jeder Gemeinde 
des Bezirks die Feuerlöschgeräthe zu untersuchen und einer Uebung der Feuerwehr anzu- 
wohnen. Auf Grund seiner Wahrnehmungen hat er die erforderlichen Abhilfemaßregeln 
bei dem Oberamt zu beantragen 2). Dieses kann dann hierüber das Gutachten des 
Landesfeuerlöschinspektors einholen. Letzterer ist zur technischen Berathung des 
Ministeriums und der Kollegialbehörden in Angelegenheiten des Feuerlöschwesens, zur 
Erstattung von Obergutachten für die Oberämter und Gemeindebehörden und zur Führung 
der technischen Oberaufsicht über die Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerwehren in den 
einzelnen Bezirken aufgestellt und steht vorbehältlich der Oberaufsicht des Ministeriums 
des Innern unter der Dienstaufsicht des Vorstandes des Verwaltungsraths der Gebäude- 
brandversicherungsanstalt. Sein Gehalt 2c. 2c., sein Ruhegehalt und die gesetzlichen 
Leistungen an die Hinterbliebenen sind aus der Centralkasse für das Feuerlöschwesen zu 
entrichten 3). 
Das Verhalten bei Brandfällen. Im Fall eines Brandes hat der Ortsvor- 
steher und der Feuerwehrkommandant unverzüglich auf dem Brandplatz zu erscheinen. 
Der Ortsvorsteher hat hierbei im Einvernehmen mit dem Kommandanten die nöthigen 
Anordnungen zur Bewältigung des Feuers zu treffen und erforderlichenfalls die Hilfe- 
leistung der Nachbargemeinden anzurufen, auch das Oberamt schleunigst zu benachrichtigen. 
Die spezielle Leitung der Lösch= und Rettungsmannschaft und der Anwendung der Geräthe 
steht dem Feuerwehrkommandanten zu. Nach der Ankunft auf dem Brandplatz übernimmt 
der Oberamtmann des Bezirks die Oberleitung der Lösch= und Rettungsarbeiten. Nach 
Maßgabe seiner Anordnungen, bei welchen ihn der Bezirksfeuerlöschinspektor (s. o.) zu 
berathen hat, kommt die spezielle Leitung der Mannschaften und Geräthe den Komman- 
danten der anwesenden Feuerwehren zu. Privatfeuerwehren — für einzelne Anwesen z. B. 
Fabriken — unterstehen, wenn sie bei Brandfällen neben der öffentlichen Feuerwehr thätig 
werden, dem Kommandanten der letzteren. Bis zur Ankunft des Oberamtmanns hat der 
Ortsvorsteher des Brandorts dessen Funktionen zu versehen. Der Anordnung des leiten- 
den Beamten hat jeder auf dem Brandplatz Anwesende Folge zu leisten"). Die Diäten 
und Reisekosten des Oberamtmanns und Bezirksfeuerlöschinspektors werden aus der Brand- 
versicherungshauptkasse bezahlt. 
Jede Gemeinde ist ohne Rücksicht auf die Grenzen des Oberamtsbezirkes verpflichtet, 
den Nachbargemeinden bei einem Brandfall mit Mannschaft und Geräthen Hilfe zu leisten. 
Die Ausdehnung dieser Pflicht 2c. wird durch die Bezirksfeuerlöschordnung näher geregelt 
(s. v.).). 
  
1) Der Oberfeuerschauer (s. o.) ist zur Uebernahme dieser Funktion verpflichtet. Die Be- 
stätigung der Wahl und die Genehmigung des mit dem Bezirksf.L. Inspektor abzuschließenden Dienst- 
vertrags erfolgt durch die Kreisregierung. 
2) Vor dem Abschluß von Verträgen über die Lieferung von Feuerlösch= oder Rettungs- 
geräthen ist, sofern es sich nicht um geringfügige Gegenstände handelt, das Gutachten des B. F.L.= 
Inspektors einzuholen, bei kostbaren Geräthen kann auch dasjenige des Landesfeuerlöschinspektors 
eingeholt werden. Ersterem liegt auch die Prüfung der Vertragsmäßigkeit der erkauften Ge- 
räthe ob. Vgl. auch den E. v. 18. Mai 1894 (A. Bl. 192). 
3) S. im „Uebrigen Art. 27—30 a. a. O. 
4) Str. G. B. § 368 Z. 8. 
5) Hierüber u. über die Kosten der Brandhilfe vgl. Art. 32 a. a. O.; Vollz. V. § 18. Ueber die 
Benützung der Eisenbahn bei Brandfällen vgl. d. Bekanntm. v. 14. Sept. 1885 (A. Bl. S. 250.)
	        
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