Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

893. Das Straßen- und Wasserbauwesen. 325 
meinden, über deren Markung die Staatsstraße läuft, haben jedoch zur Unterhaltung 
dieser Straßen eine Reihe nicht unerheblicher Leistungen zu tragen (nämlich die Erhal- 
tung der Staatsstraßen innerhalb Etters, d. h. innerhalb des geschlossenen Bezirks der 
Wohnräume eines Orts); die Unterhaltung der Brücken, welche schon vor Anlegung 
der Staatsstraße von den Gemeinden zu ihrem eigenen Nutzen zu unterhalten waren; 
die Ausschlagung der Gräben, die Reinigung der Dohlen auf der Markung, die An- 
legung der Güterbrücken und der Brücken zu Seitenwegen, die Anlegung von Sicher- 
heitsschranken, die Setzung von Wegzeigern und Chausseebäumen?) auf Allmanden#), die 
Beseitigung der Verkehrshemmungen durch Schnee 2c. ). Doch können sich die Gemeinden 
von der Last der Unterhaltung der zuerst angeführten Brücken gegen Erlegung einer 
Entschädigung an den Staat befreien?). 
Für die Benutzung der Staatsstraßen werden Abgaben nicht entrichtet. Nur den 
Gemeinden ist für die Benützung von Brücken und Pflaster innerhalb Etters, soweit 
dies herkömmlich, die Erhebung einer Abgabe gestattet, deren Beseitigung jedoch mög- 
lichst herbeigeführt werden soll?). 
Die Anlegung und Unterhaltung der Nachbarschaftswege erfolgt auf Kosten 
der Gemeinden nach den näheren Bestimmungen der Königl. Entschließung bezw. Min.= 
Verf. vom 17./19. Juli 1828, soweit nicht Bau und Unterhaltung derselben von der 
Amtskörperschaft nach Maßgabe besonderer Bezirksstatuten übernommen wird?). Für 
die Benützung dieser Wege dürfen Wegegelder oder ähnliche Abgaben nicht erhoben 
werden; Pflaster- und Brückengeld nur in den vorbemerkten Schranken. Bezüglich der 
Anlage dieser Wege ist vorgeschrieben, daß sie zu jeder Zeit fahrbar sein, gut planirt, 
mit Abzugsgräben, Brücken, Dohlen, Sicherheitsschranken und an den Scheidewegen 
mit Wegweisern versehen sein müssen. Chausseemäßige Anlage wird nur ausnahms- 
weise verlangt. Die unmittelbare Aufsicht über die Unterhaltung dieser Wege führt das 
Oberamt. 
Für den Bau der Ortsstraßen (Ortsbauplan, Baulinie, Visier 2c., Zufahrten, 
Privatstraßen 2rc.) kommen die besonderen Bestimmungen der BauO. (s. S. 324 N. 5) 
zur Anwendungs). 
Die Unterhaltung der Feldwege — zur Verbindung der einzelnen Güter mit 
den öffentlichen Wegen — liegt, soweit nicht privatrechtliche Titel eingreifen — zunächst 
den Eigenthümern derjenigen Grundstücke ob?), für welche die Wege benützt werden. 
Jedoch können diese Kosten auf die Gemeindekasse bezw. Theilgemeindekasse übernommen 
  
Staatsstraßen zur ferneren Unterhaltung an die Gemeinden erfolgt, vorbehaltlich der Verwilligung 
der erforderlichen Kosten seitens der Stände, durch die Ministerialinstanz, s. u. 
1) E. des Verw. G.H v. 8. Okt. 1884 (A.Bl. 1885, S. 318). 
2) Nach § 14 der WegO. sind die Güterbesitzer verpflichtet, auf ihren Gütern längs der 
Chausseen fruchttragende Bäume zu setzen; vgl. auch die Min. Erl. v. 28. Aug. 1816 u. 23. Nov. 
1828 (I. Erg. B. z. R. Bl. S. 214). # 
3) Wogegen dem Staat die Unterhaltung der Hekto= u. Kilometersteine obliegt; Weg. O. 8 4 
u. Min. Erl. v. 10. Okt. 1874. # 
4) WegO. §§ 4—13, Min. Erl. v. 4. Juni 1833 (bezw. Geh. RathsBesch, v. 20. Mai 1833), 
M. V. v. 13. Mai 1837 (R. Bl. S. 231). 
5) S. d. Ges. v. 11. Dez. 1833. 
6) Zur Zeit besteht diese Abgabe nur noch in wenigen Gemeinden (s. d. Min. Erl. v. 15. März 
1865 u. 25. Juni 1874). " 
7) Vom Staat werden aus den jeweils etatsmäßig zu diesem Zweck ausgeworfenen Krediten 
den Gemeinden bezw. Amtskorporationen zur Zeit sehr erhebliche Beiträge geleistet. " 
8) Vgl. auch bezüglich der auf der Ettergrenze anzubringenden Ortstafeln die Min. Erl. v. 
21. Nov. 1876 u. 6. Juli 1882, Wehr O. v. 1898 88 1, 3. 
9) Vgl. auch § 1 der angef. M.V. v. 19. Juni 1828.
	        
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