326 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 93.
werden. S. hierüber S. 331 oben!). Die Gemeindebehörden sind befugt, entbehrlich
gewordene Feldwege eingehen zu lassen?).
Streitigkeiten über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Herstellung und Unter-
haltung von Wegen und Brücken unter mehreren Betheiligten gehören als Parteistreitig-
keiten — vorbehaltlich des Rechtes der Verwaltungsbehörden, über die Nothwendigkeit des
Baues und die Art der Ausführung desselben endgiltig zu entscheiden — vor die Kreis-
regierungen als Verwaltungsgerichte erster Instanz; ebenso Streitigkeiten über das von
einer Gemeinde oder von Einzelnen in Anspruch genommene Recht auf Benützung eines
öffentlichen Wegs?), und Streitigkeiten über den Bestand und die Ausübung öffentlich
rechtlicher Trepp= und Ueberfahrtsrechte .
2. Die Wegepolizei. Die allgemeinen Vorschriften über die Benützung
öffentlicher Straßen und ihren Zubehörden sind im Anschlusse an das Gesetz vom
14. Juli 1839 betr. die Benutzung der Kunststraßen durch Fuhrwerke#5), ferner an die
Bestimmungen des Str.G.B. 88 305, 366 Z. 2—5, 8— 10; 367 3. 12, 14, 15;
des R.Post. G. v. 28. Okt. 1871, des Pol. Str.G. v. 27. Dez. 1871 Art. 19, 20, 32,
34 Z. 5 u. 6 und an die BauO. v. 1872 Art. 11, 14, 19, 21, 22, 25—27, 31,
33, 34 enthalten in der Königl. V.O. v. 6. Juli 1873)).
B. Wasserrecht. 1. Ueber das Wasserbauwesen bestehen zur Zeit besondere
gesetzliche Vorschriften — abgesehen von den privatrechtlichen Normen namentlich des
Nachbarrechts — nicht?). Dagegen sind hier zu erwähnen die Bestimmungen über die
Gemeindeverbände zur Herstellung von Wasserleitungen ). Zur Berathung der Gemein-
den für das öffentliche Wasserversorgungswesen ist ferner ein besonderer Staatstechniker
bestellt, welcher den Amtskorporationen, Gemeinden und Stiftungen und den diesen vor-
gesetzten Behörden im Departement des Innern in Wasserversorgungsangelegenheiten
unentgeltlich Rath zu ertheilen hat?).
Streitigkeiten zwischen mehreren Betheiligten über die Benützung öffentlicher Gewässer,
einschließlich der Frage, ob einem Wasser die Eigenschaft eines öffentlichen Wassers zu-
kommt, über die Verbindlichkeit zu Ufer= und Flußbauten, soweit der Anspruch nicht privat-
rechtlicher Natur ist — und ausschließlich des besonders geregelten Erkenntnisses über Gesuche
um die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Wasserwerken
— sind von den Kreisregierungen als Verwaltungsgerichten erster Instanz zu entscheiden 10.
1) Feldwege G. v. 1862 Art. 31, 32 u. 33; und über den Fall der reellen Theilung eines
Grundstückes, zu welchem ein Feldweg bisher bestand oder neu angelegt wird, Art. 34 a. a. O. u.
Feldbereinigungs G. Art. 51 u. 76.
2) Feldw.G. Art. 35. Ueber die Aufhebung bezw. Ablösung bestehender Trepp= und Ueber-
fahrtsrechte s. ebend. Art. 36, 37, 40, 42.
3) Vorbehaltlich des Rechts der Verwaltungsbehörde, entbehrlich gewordene Wege abzuschaffen.
.0 Art. 20—22 des Ges. über d. Verw. R. Pfl. v. 16. Dez. 1876 und L. Gaupp, Anh. z.
P.O. S. 9.
5) S. auch die Vollz. V. v. 27. Januar 1840 u. die Weg O. v. 1808 §§ 16f.
6) Vgl. hierzu auch noch die Min. Verff. v. 16. Sept. 1888 betr. die Beleuchtung der Fuhr-
werke bei Nacht; v. 16. Sept. 1888 betr. den Radfahrerverkehr; u. v. 29. Sept. 1893 betr. das
Verbot roth oder grün geblendeter Laternen zur Beleuchtung der Fuhrwerke u. Velocipede bei Nacht;
demm den Min. Erl. v. 26. März 1887 betr. die Benützung räderloser Schleifen beim Transport von
ügen 2c.
7) Vgl. auch Mohl II, § 247. Nur die Mühlordnung v. 10. Jan. 1729 kommt hier in
Betracht, soweit sie noch gilt; vgl. die M.V. v. 1. Okt. 1864 (R. Bl. S. 163). In Ermangelung
von Rechtsnormen entscheidet das Herkommen u. der Inhalt der Konzessionsurkunden 2c.
3 G. Verw. Nov. v. 1891, Art. 27.
9) Vgl. die Min. Erl. v. 13. Febr. 1869, 13. Dez. 1871, 16. Jan. 1875, 7. Jan. 1880;
bei Fleischhauer a. a. O., S. 893 ff. Ueber den Wirkungskreis dieses Staatstechnikers s. auch
St.H. B. 1894, S. 671 Nr. 31.
10) Ges. über d. Verw.R.Pfl. v. 16. Dez. 1876 Art. 10 Z. 24.