328 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. 8 83.
welcher dazu bestimmt ist, um sog. Flußverwilderungen unter Betheiligung der betr. Güterbesitzer
oder Gemeinden abzuhelfen, andere nothwendige oder nützliche Flußkorrektionen, welche die Kräfte
der Gemeinden übersteigen, zu unterstützen; die Floßstraßen offen zu halten, die Hindernisse der
Flößerei zu entfernen und den Betrieb derselben, insbesondere an den Einbind= und Anlande-
stätten zu sichern, soweit nicht hierzu dritte, namentlich die Staatsforstverwaltung oder die Floß-
eigenthümer berufen sind !). Ferner liegt ihr ob die Verwaltung des Neckarschifffahrts-
fonds, mittelst dessen die öffentlichen Schifffahrtsanstalten am unteren Neckar von Cannstatt
bis zur Landesgrenze (Leinpfade, Schleußen, Kanäle, theilweise auch Uferbauten) zu unterhalten
und die nöthigen Ausräumungen an der Fahrstraße vorzunehmen sind. Auch ist dieselbe die
„höhere Verwaltungsbehörde" der Baukrankenkassen für Straßen= und Wasserbauten, welche von
der Straßen= und Wasserbauverwaltung unternommen werden.
Die Abtheilung hat ferner wegen zeitlicher Sperrung der Flößerei auf dem Neckar Ver-
fügung zu treffen und die Aufseher für die Langholzeinbindstätten, Anlandstätten und Lagerungs-
plätze daselbst zu bestellen. Außerdem ist sie zur unentgeltlichen Berathung der Korporationen
bei Feststellung von Plänen und Kostenvoranschlägen über bedeutendere Straßen= und Wasser-
bauten verpflichtet; auch hat sie die Anträge auf Bewilligung von Staatsbeiträgen zur
Unterhaltung von Vizinalstraßen 2c. vorzubereiten bezw. zu stellen und bei Straßen= und
Wasserbauten, zu welchen Staatsbeiträge bewilligt worden, die planmäßige Ausführung zu
beaufsichtigen.
Außerdem liegt ihr ob die technische Begutachtung von Wasserwerksanlagen und von
Streitigkeiten über die Benutzung öffentlicher Wasser in der Ministerialinstanz, sowie die Ent-
sendung einzelner technischer Mitglieder zur Theilnahme an den Staatsprüfungen für das Bau-
und Maschineningenieurfach, an der Prüfung im Wasserbaufach, an der Werkmeisterprüfung
und an der Feldmesserprüfung.
Bei dieser Abtheilung besteht ferner ein besonderes hydrographisches Bureau
unter Leitung des hydrographischen Referenten und unter Oberleitung des Vorstands der Ab-
theilung für die Beobachtung der Wasserstandsbewegungen an den wichtigeren Flüssen (Pegel-
wesen), Messung der Wassermengen bei verschiedenen Wasserständen, Untersuchung der Wasser-
läufe auf ihre Gefälle 2c. und Sammlung der damit zusammenhängenden Notizen für die Landes-
kultur 2).
Die der Abtheilung untergeordneten (16ö) Straßenbauinspektoren haben die
Aufsicht über den Zustand der Staatsstraßen und Brücken und über das ihnen untergebene
Dienstpersonal (Straßenwärter und Straßenmeister) zu führen und die laufende Unterhaltung
dieser Straßen zu leiten, bei Neubauten und Korrektionen die Pläne und Kostenvoranschläge zu
entwerfen und nach erfolgter Genehmigung auszuführen. Ebenso haben sie die auf Rechnung
des Flußbaufonds zur Ausführung kommenden Wasserbauten und die mit Staatsunterstützung
von den Gemeinden auszuführenden Straßen= und Flußbauten zu leiten, mit Ausnahme
der Wasserstraße auf dem Neckar von der Brücke bei Köngen bis zur Landesgrenze mit
den dazu gehörigen Schifffahrts= und Flößereieinrichtungen, deren Unterhaltung nebst den
etwaigen Neubauten einem besonderen Wasserbauinspektor zur Besorgung über-
tragen ist. Diesen Inspektoren liegt auch die Sorge für Kranken-, Unfall-, Invaliditäts-
und Altersversicherung der in Betrieben der Straßen= und Wasserbauverwaltung beschäftigten
Personen ob.
Die Straßenbauinspektoren haben ferner die Ortsbaupläne und Baukonzessionsgesuche für
Bauten an Staatsstraßen und in der Nähe von öffentlichen Wassern, die Wasserwerkskonzessions-
gesuche und die Wasserwerksstreitigkeiten in den unteren Instanzen zu begutachten. Ihre Ver-
fügungen in Straßenbausachen haben sie gemeinschaftlich mit dem betreffenden Oberamte zu
erlassen; auch der Abschluß der Akkorde erfolgt gemeinschaftlich. Die Kontrolle über die Zah-
lungen hat das Oberamt?).
1) M. V. v. 20. April 1883.
2) Vgl. die königl. Entschl. v. 27. Jan. 1888 u. die Instr. v. 30. Jan. 1888 (A. Bl. S. 49f.)
u. bezüglich der Vornahme der Pegelbeobachtungen die M.V. v. 21. Aug. 1879, 7. Jan. 1888
(A. Bl. S. 19) u. v. 7. Juli 1890 (A.Bl. S. 2038).
3) VgI. die Instr. v. 19. Juni 1818, die Vorschriften v. 4. Juni 1821, die Königl. V.O.
v. 30. Nov. 1848, die Instr. für die Wegmeister v. 23. April 1808, die M.V. v. 1. Dez. 1883
betr. die Kr. Vers. der Arbeiter, § 53; und bezüglich der Einnahmen u. Ausgaben des Straßen-,
Neckarschifffahrts= u. Flußbaufonds: den Erl. v. 28. Sept. 1892 (A.Bl. S. 448 f.).