Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 5. Der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. 21 
hereditaria (VII. Landesordnung v. 1621 Tit. IV.) durch Art. 2 Abs. 4 u. 5, 29, Abf. 3 
des Ges. v. 24. März 1881, betr. die Erbschaftssteuer, aufgehoben ¹). 
3. In Beziehung auf die Anwendung der Strafgesetze, einschließlich des Straf- 
prozesses sind ebenfalls die Fremden den Inländern gleichgestellt. Die Modifikationen 
dieses Grundsatzes, namentlich in Beziehung auf die Auslieferung von Ausländern ²) sind im 
Strafrecht und Strafprozeß zu erörtern. 
III. Die rechtliche Stellung der Angehörigen der andern deutschen Bundesstaaten 
innerhalb Württembergs ist ein Ausfluß des auf Art. 3 der Reichsverfassung beruhenden 
Indigenats und wird ausschließlich durch die Reichsgesetzgebung bestimmt ³). 
Eine besondere Berechtigung der württembergischen Staatsbürger gegenüber anderen 
Reichsangehörigen innerhalb Landes besteht hiernach nur noch 
1. in den aktiven und passiven Wahlfähigkeit für die württembergische Stände- 
kammer und für die Gemeinden und Amtskorporationen, — was das Wahlrecht in Gemeinde- 
angelegenheiten betrifft, nach der näheren Bestimmung in Art. 12 des G. A. G. vom 16. Juni 
1885; s. unten § 73; 
2. in der Befähigung zur Erwerbung des Gemeindebürgerrechts, welche auf 
württembergische Staatsangehörige beschränkt ist, s. 8 72 ⁴). 
§ 5. Der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. Nach der V. U. §§ 19 und 
62 bildete — im Anschluß an das altwürttembergische Recht (Landes-O. von 1621) — die 
Gemeindeangehörigkeit die Bedingung der Staatsangehörigkeit. Von der Gemeindeangehörig- 
keit hing auch das Recht der Niederlassung, des Gewerbebetriebs, der Eheschließung und der 
Anspruch auf Armenunterstützung ab ⁵). Die näheren Bestimmungen über den Erwerb und 
Verlust der Staatsangehörigkeit waren in §§ 32—34 der V. U. niedergelegt. Diese ganze 
Gesetzgebung ist jetzt durch die Reichsgesetzgebung insbesondere durch Art. 3 und 4 Nr. 1 der 
Reichs-Verfassung und durch die Bundesgesetze vom 1. Nov. 1867 über die Freizügigkeit, 
vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung, 
 
1) Ueber die besondere Stellung der Angehörigen derjenigen Staaten, welche früher dem 
Deutschen Bund angehört haben s. Mandry a. a. O. S. 47f. 
2) Bezüglich der Auslieferungsverträge s. § 57. 
3) Vgl. hierüber Laband in diesem Handbuch II 1 S. 34 IV. D. St. R. B. I S. 168 ff. 
Hänel, 1 584, Zorn, I S. 256 ff. Mandry a. a. O. S. 41 ff. G. Meyer, Verw.-Recht 
§ 42ff. Durch § 3 der R.Verf. wird kein Reichsbürgerrecht mit einem bestimmten Inhalt begründet; 
auch werden damit nicht, wie Sarwey 1 143, 147 annimmt, die Angehörigen des einen Staats 
den Angehörigen aller andern Staaten gleichgestellt, sondern es wird nur ausgesprochen, daß kein 
staatsfremder Deutscher in rechtlicher Beziehung ungünstigeren Regeln unterworfen werden darf, als 
die Angehörigen des eigenen Staats, es werden also die Rechtsregeln aufgehoben, welche die 
staatsfremden Deutschen bisher ungünstiger behandelten, Laband, I 170 N. 1, Hänel, I 587 
N. 3. Eben deßhalb findet der § 3 auf die staatsbürgerlichen Rechte i. e. S. keine Anwendung, 
Laband, 1172, Mandry, S. 41; A. M. Hänel, I 593 N. 17 u. 18. Ueber die Anwendung 
des § 3 auf juristische Personen s. Laband, I 170 N. 2; andererseits Hänel, I 589 N. 9. 
Der § 12 der Gew.O. spricht nur von juristischen Personen des Auslandes. — Nach dem R.G. v. 
13. Mai 1870 hat die Besteuerung der Deutschen in dem Staate des Wohnsitzes, eventuell des 
Aufenthalts, bei mehrfachem Wohnsitz in dem Heimathstaate zu erfolgen und ist mehrfache Besteuerung 
verboten; Grundbesitz, Gewerbe, Besoldungen ꝛc. sind in denjenigen Staaten zu besteuern, wo fie 
gelegen find, bezw. betrieben werden oder zu leisten sind; vgl. auch das württemberg. Gesetz vom 
30. März 1872 Art. 2 und wegen der Anwendung auf Gemeindesteuern Boscher, Zeitschr. B. 25 
S. 375. Bezüglich der Schutzgebiete s. d. RG. v. 15. März 1888, § 6 Abk. 3. 
4) Dagegen ist die Ausweisung eines württemberg. Staatsangehörigen aus dem württemberg. 
Staatsgebiete reichsgesetzlich nicht unbedingt ausgeschlossen, s. oben S. 18 N. 3 und Laband in 
diesem Handbuch II 1 S. 35 Nr. 3; R. St. R. I 150; — Streit besteht nur bezüglich der Fälle des 
F.G. § 3 Abs. 2, s. Laband im Handb. S. 35, N. 1, wo jetzt, abweichend von R. St. R. I S. 151 
N. 1 — mit Recht die Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem Heimathstaat angenommen wird; 
s. auch die das. cit. Litteratur. 
 5) 72 auch des Bürgerrechtsgesetz vom 4. Dez. 1838 und Mohl, I S. 312 ff., 384 f.,
	        
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