342 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 96.
Für die Revision der Feldmesserarbeiten — mit Ausnahme der den Flurkarten, Primär-
katastern und Güterbüchern zu Grunde liegenden Vermessungen, für deren Revision spezielle Vor-
schriften bestehen (s. die vorhergehende Note) — ist ein besonderes Verfahren eingeführt. Die
Anträge sind bei der Kreisregierung und, wenn es sich um Güterzusammenlegungen, Gewand= und
eldwegregulirungen handelt, bei der Centralstelle, Abth. für Feldbereinigung zu stellen. Die
evision selbst erfolgt durch Revisoren, welche vom Ministerium des Innern aus der Zahl der im
Lande thätigen verpflichteten Feldmesser bestellt werden. Ueber das Ergebniß und die Kosten
des Verfahrens entscheidet die Kreisregierung bezw. die genannte Abtheilung der Central-
stelle1). Die Gebühren der Feldmesser sind durch die Verf. vom 22. Dez. 1873 geregelt.
§ 96. Das Forstwesen 2). A. Die Forstwirthschaftspflege. Soweit der Staat selbst
Besitzer von Waldungen ist, also bezüglich der Staatswaldungen, soll zwar nach theore-
tischen Grundsätzen die Bewirthschaftung in der Weise erfolgen, daß nicht nur das Interesse
des Fiskus dabei gewahrt ist, sondern daß auch der Gesammtheit die größtmöglichen Vor-
theile aus derselben erwachsen. Da jedoch hier die Forstwirthschaftspflege von der Eigen-
verwaltung, weil beide Funktionen in einer Hand vereinigt sind, rechtlich nicht zu scheiden
ist, kann es sich an dieser Stelle nur um die Ausübung der Forstwirthschaftspflege
gegenüber den Waldungen der Privaten und der Körperschaften handeln 5.
1. Die Pflege der Privatwaldwirthschaft"). Diese besteht im Wesent-
lichen in der Aufsicht des Staats zur Sicherung der Privatwaldungen gegen Ausrodung,
ordnungswidrige Bewirthschaftung und Benutzung, und zur Erhaltung von sog. Schutz-
waldungen. Als „Wald“ gelten hierbei alle Grundstücke, welche, als zur Gewinnung
von Holz sowie der mit der Holznutzung verbundenen Nebennutzungen auf die Dauer
bestimmt, von der Forstpolizeibehörde unter die Forsthoheit des Staates gestellt sind. —
Zur Ausstockung (Rodung) eines Waldgrundes, d. h. zu der Veränderung und blei-
benden Benutzung desselben zu andern Zwecken als der Holzzucht ist die Genehmigung
der Forstpolizeibehörde und zwar des Finanzministeriums erforderlich 2). Wird ein Privat-
wald ohne diese Genehmigung ausgestockt, so muß dessen Wiederaufforstung ) im Zwangs-
weg geschehen, indem dem Waldbesitzer die Wiederaufforstung — neben der ihn treffen-
den Strafe — in bestimmter Weise vorgeschrieben und wenn die Auflage nicht befolgt
wird, die Wiederbestockung auf Kosten des Waldbesitzers vom Forstamt vollzogen wird.
Letzteres gilt auch in andern Fällen, wenn ein zur Holzzucht geeigneter Waldgrund mit
oder ohne Verschuldung des Besitzers holzlos wurde und nicht innerhalb der vom Forst-
amt bestimmten Frist wieder zu Wald angelegt wird.
Bei Waldungen, welche wegen der örtlichen Verhältnisse zu Abhaltung von Gefahren,
z. B. des Abrutschens und Bodenabschwemmens im Bestande zu erhalten sind, oder zum
Schutz gegen Windschaden für die angrenzenden Waldungen dienen, ist zu einer
kahlen Abholzung oder starken Lichtung Genehmigung des Forstamts nothwendig. Die
Waldungen, welche dieser Beschränkung unterliegen sind dem Besitzer durch das Forstamt
mittels schriftlicher Eröffnung zu bezeichnen?.
Wenn wegen ordnungswidriger Bewirthschaftung oder Benützung, ins-
erklärten Feldmesser bestellt und vom Oberamte in Pflichten genommen.) Ueber die Anfertigung
der Meßurkunden vgl. d. angef. M.V. v. 1. Aug. 1894, § 36.
1) Vgl. die Königl. V.O. v. 20. Dez. 1873 §§ 19 ff., woselbst das Nähere.
2) Vgl. Schwappach im W. d. d. V.R. 1 S. 435 u. die dort S. 441 weiter angeführte
Litt. Graner, die Forstbetriebseinrichtung, Tübingen 1889.
3) Bezüglich der Staatswaldungen s. o. S. 212, 216.
4) Vgl. das Forstpolizei G. v. 8. Sept. 1879 Art. 1—17; Instr. d. Forstdir. v. 18. März
1880 (A. Bl. 139) mit Zusätzen v. 23. Nov. 1883 (A. Bl. S. 360), M.V. v. 20. Febr. 1883 betr. die
Organisation des forstlichen Versuchswesens.
5) S. d. angef. Ges. Art. 3—8, 18.
6) S. Art. 10 a. a. O.
7) S. Art. 9 a. a. O.