Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

346 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 97. 
Nur das Erlegen von Raubthieren in Wohnungen und den mit denselben zusammenhängenden 
geschlossenen Räumen zur Abwendung von Schaden kann unter Beobachtung der bestehenden 
sicherheitspolizeilichen Vorschriften durch den Eigenthümer ohne Lösung einer Jagdkarte 
geschehen. Das erlegte Thier gehört hier dem Erleger. — An Feiertagen ist das Jagen 
während des Vormittagsgottesdienstes, an Sonn= und Festtagen aber ganz verboten. 
Jagdfolge findet nicht statt. Das Wild gehört vielmehr Demjenigen, in dessen Jagdbezirk 
es todt niederfällt oder gefunden wird. 
Bei der Ausübung der Jagd sind die feld- forst= und sicherheitspolizeilichen Vor- 
schriften zu beobachten und ist die Wald= und Feldkultur möglichst zu schonen. Die Hegezeit 
ist durch V.O. bestimmt (s. o. S. 345 N. 6). Schwarzwild soll außerhalb der Thiergärten 
ausgerottet werden. Wildschaden ist nur zu ersetzen, wenn Wild aus einem Park 
ausbricht, sofern dies nicht erweislichermaßen ohne Schuld des Inhabers oder seiner Unter- 
gebenen geschehen ist. Dagegen kann bei konstatirtem erheblichem Wildschaden das Oberamt 
auf Antrag des Gemeinderaths dem zur Ausübung der Jagd Berechtigten die Vornahme 
einer außerordentlichen Treibjagd, nöthigenfalls innerhalb der geschlossenen Zeit, auferlegen 
und im Fall des Ungehorsams die Treibjagd unter sachverständiger Leitung auf Kosten 
des Berechtigten, dem dann das erlegte Wild gehört, ausüben lassen ?. 
Der Schutz der Vögel ist durch das R.G. v. 22. März 1888 geregelt; dessen 
Bestimmungen noch theilweise erweitert sind durch die oben angeführte Vollz.Verf. 
B. Die Fischerei?). Das Fangen von Fischen und Krebsen ist nur den 
Eigenthümern, Nutznießern und Pächtern von Fischwassern und Krebsbächen und solchen 
gestattet, welche von diesen besonders ermächtigt werden. Eine Ausnahme macht nur 
der Fischang im Bodensee, welcher ebenso wie der Fischfang in den durch den Aus- 
tritt des Sees entstandenen Nebenwassern 3) freigegeben ist. — Die Eigenthümer, Nutz- 
nießer und Pächter haben, wenn sie fischen oder krebsen, eine von dem Ortsvorsteher 
auszustellende Legitimationskarte (Fischerkarte) mit sich zu führen:). Diese Karten 
können auch von den Familienangehörigen und Dienstboten des Berechtigten benutzt wer- 
den. Fischwasser der öffentlichen Körperschaften sind in der Regel im Wege mehrjähriger 
Verpachtung zu nutzen; durch Freigeben des Fisch= und Krebsfanges an die Gemeinde- 
angehörigen darf dies nicht geschehen. Wenn in Folge des Austretens des Wassers 
Fische oder Krebse außerhalb des ordentlichen Fischwassers sich befinden, ist jedem Grund- 
besitzer gestattet, die innerhalb seines Grundeigenthums zurückgebliebenen Fische zu fangen 
und sich anzueignen; er darf sie jedoch nicht durch Netze oder andere Vorkehrungen an 
der Rückkehr in das Fischwasser verhindern?). 
Zum Schutz gegen Raubfischerei ist das völlige Absperren der Wasserläufe 
verboten bezw. beschränkt, die Maschenweite der Fanggeräthe nach Verschiedenheit der 
  
8 u. 9 des Jagd G. Nur ist Art. 8 Z. 1 der richtigen Ansicht nach nicht mehr in Geltung, da 
der allegirte Art. 3 des Ges. v. 1. Juni 1853 über das Recht, Schießwaffen zu tragen, außer Wir- 
Lung gesetzt ist. A. M. Schicker, P. Str. RN. S. 314. Ueber die Entziehung der Jagdkarte 
Boscher's Z. BDd. XXXVI S. 118. 
1) Jagd G. v. 1855 Art. 12—15. — Ueber die Strafbestimmungen wegen Zuwider- 
handelne gegen das Jagdgesetz s. Art. 17 dieses Ges. u. Str. G. B. § 368 Z. 10 u. 11; P. Str.G. 
rt. 39 
2) FischereiG. v. 27. Nov. 1865 u. Ges. v. 7. Juni 1885; Verf. d. Min. d. Innern u. der 
Finanzen v. 1. Juni 1894 (R. Bl. 135) u. Vereinbarung der Bodenseeuferstaaten v. 5. Juli 1893. 
3) Abgesehen von gewissen Beschränkungen der gewerbsmäßigen Fischerei und der Verwen- 
dung von Schleppnetzen; Ges. v. 1885 Art. 14 u. M.V. v. 1. Juni 1894 § 3. 
4) Ueber die zu entrichtende Sportel und Schreibgebühr s. das angef. Ges. Art. 2; Sportel- 
tarif v. 1887, Nr. 27. 
5) Art. 3 u. 4 des Fischerei G.; vgl. auch bezüglich der Frösche das Ges. v. 1885, Art. 
und über die Erhaltung der Altwasser für die Fischzucht: M. Erl. v. 3. März 1894 (A. Bl. S 06%
	        
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