Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

350 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. § 99. 
Kammern weder auf ihre Mitglieder noch auf die Angehörigen des Kammerbezirks beschränkt. 
Das Amt der Beiräthe ist ein Ehrenamt; nur für Reiseaufwand erhalten sie Entschädigung ½). 
Das Ministerium kann der Zentralstelle einen ständigen Kommissär mit berathender Stimme 
beiordnen und die Zahl der Beiräthe bis zum vierten Theil der festgestellten Zahl ver- 
mehren. 
Der Geschäftskreis der Zentralstelle umfaßt die sämmtlichen Vorkehrungen 
zur Beförderung von Gewerbe und Handel, welche in der Aufgabe der Staatsbehörden 
liegen. Sie besorgt insbesondere die Begutachtung der auf Gewerbe und Handel, auf die 
Zoll= und Schifffahrtsverhältnisse sich beziehenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen, 
sowie der Maßregeln in Betreff des innern und des internationalen Verkehrs; sie sorgt 
für die Verpflanzung der Fortschritte des Auslandes auf die einheimische Industrie, für 
die Verbreitung gewerblicher, technischer und merkantiler Kenntnisse und beschäftigt sich mit 
den Erfordernissen der Volksbildung für Gewerbe und Handel im Allgemeinen; sie fördert 
die Gewerbethätigkeit durch Ausstellungen, Preisvertheilungen und Maßregeln für die Hebung 
des Waarenabsatzes, sowie durch Maßnahmen in Beziehung auf die sittliche und ökonomische 
Lage des Arbeiterstandes; sie erhebt und bearbeitet die statistischen Notizen im Gebiete 
des Handels und des Gewerbes und berathet die anderen Staatsbehörden bei ihrer Thätig- 
keit auf diesem Gebiete?). 
Neben dem Gesammtkollegium der Zentralstelle besteht der Verwaltungsausschuß, 
zusammengesetzt aus dem Vorstand und den vom König berufenen Mitgliedern der Zentral- 
stelle. Dieser hat die Geschäftes) insoweit zu besorgen, als nicht eine Beschlußfassung des 
Gesammtkollegiums einzutreten hat. Letzteres ist der Fall in Beziehung auf 
wichtigere allgemeine Einrichtungen und Anordnungen, wie z. B. die Begutachtung aller 
wichtigeren volkswirthschaftlichen, gewerblichen oder kommerziellen Fragen 2c. und in Be- 
ziehung auf die Etats für die Beförderung von Gewerbe und Handel und auf die Verwen- 
dung der hierfür bestimmten Staatsmittel. 
Der Verwaltungsausschufß bildet ferner die technische Aufsichtsbehörde für die Geschäfts- 
führung und die ordnungsmäßige Unterhaltung der Aichämter des Landes. Er hat dafür 
zu sorgen, daß von denselben die technischen Vorschriften gehörig beobachtet werden. Insbe- 
sondere hat er die Hauptnormale in Verwahrung und hat nach denselben die Kontrollnormale 
der Aichämter, soweit sie nicht von der Normalaichungskommission des Reichs geliefert 
werden, herzustellen und deren Richtigkeit zu überwachen, auch liegt ihm die periodische 
Untersuchung der Aichämter und das Erkenntniß über die Befähigung der anzustellenden 
Aichmeister ob?). 
Aus der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden auch die 
nach § 1395 der Gew.O. von der Landesregierung zu bestellenden Gewerbeinspek- 
toren berufen. Sie bleiben Mitglieder dieses Ausschusses und sind wie die 
einem jeden von ihnen beigegebenen und zunächst untergeordneten Gewerbeinspektions- 
assistenten der Dienstaufsicht der Centralstelle unterstellt. Das Land ist jetzt in drei 
Gewerbeinspektionsbezirke eingetheilt 00). Die Gewerbeinspektoren haben, neben den 
  
1) S. hierüber den Min. Erl. v. 20. Sept. 1865. 
2) Vgl. hierüber die Verf. v. 15. April 1875 § 1 u. 2, die M.V. v. 1. Dez. 1883 § 4 u. 
die M.B. v. 15. Sept. 1885 § 1. 
3) Soweit sie nicht nach §§ 12 u. 17 a. a. O. von dem Vorstand allein oder unter Zuziehung 
der ordentlichen bezw. technischen Referenten erledigt werden. 
4) A. a. O. § 14. Ungleich schärfer tritt der Unterschied zwischen dem Verwaltungsausschuß 
als Königl. Behörde und dem Gesammtkollegium als Vertretungskörper in dem Statut der Central- 
stelle für die Landwirthschaft (s. o. S. 339) hervor. 
5) Königl. V.O. v. 26. Jan. 1871, M.V. v. 20. Mai 1871 (R.Bl. S. 69, 129). 
6) Der dienstliche Wohnsitz der drei Inspektoren und ihrer Assistenten ist bis auf Weiteres
	        
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