Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

370 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltg. III. Die Verwaltg. d. Kirchen= u. Schulwesens. § 106. 
Gutswirthschaft auf der Domäne Hohenheim, die landwirthschaftlich—-chemi- 
sche Versuchsstationt) und die Samenprüfungsanstalt?), die Prüfungsanstalt 
für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe ?), die Versuchsstation für Gährungs- 
gewerbe (Branntweinbrennerei und Bierbrauerei)#). — An der Spitze des Ganzen steht der 
Direktor mit dem Lehrerkonvent. Ersterer ist zugleich Mitglied der Centralstelle für die Land- 
wirthschaft). 
4. Die thierärztliche Hochschule. Diese Anstalt ist sachlich, ungeachtet des ihr 
verliehenen Titels 5), eine höhere Fachschule; ihre neueste Organisation, welche mit Rück- 
sicht auf die von dem Reichskanzleramt in der Bekanntmachung vom 27. März 1878 
aufgestellten höheren Anforderungen für die Approbation der Thierärzte (ebendas. 8 1 ff.) 
auf den Minist. Verff. vom 13. Jan. 1880 und 22. März 1892 beruht, schließt sich 
jedoch äußerlich ganz an das Statut der technischen Hochschule an (s. o.). Sie ist dem 
Kultministerium unmittelbar untergeordnet. Die Studirenden werden in der Anstalt, 
welcher nach Maßgabe der angef. Bekanntmachung des Reichskanzlers das Recht zur 
Approbation deutscher Thierärzte zusteht, innerhalb sieben Semestern in den „einem Thierarzt 
nöthigen naturwissenschaftlichen und thierärztlichen Fächern“ theoretisch und praktisch unter- 
richtet ?). 
5. Die Kunstschule wurde durch die Minist. Verff. vom 16. Mai 1867 und 28. Sept. 
1885 neu organisirt und mit dem Charakter einer akademischen Lehranstalt bekleidet. Ihre 
Aufgabe ist die Ausbildung von Künstlern in den Fächern der Bildhauerkunst und der 
Malerei. 
Die Verwaltung wird von dem Direktor und dem aus sämmtlichen Hauptlehrern der 
Anstalt, einem Vertreter der Baukunst, dem Verwaltungsbeamten und aus besonders berufenen 
weiteren Mitgliedern bestehenden Lehrerkonvent besorgt. 
In Verbindung mit der Kunstschule stehen die drei Kunstsammlungen, insbesondere: 
die Sammlung von Antiken und von Werken der modernen Plastik die Gemäldesammlung, die 
Sammlung von Kupferstichen 2c. 
Die Kunstschule wie die Kunstsammlungen stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des 
Kultministeriums, bei welchem eine besondere Kommission eingesetzt ist, um bei wichtigeren Fragen 
der Kunstlehranstalt und bezüglich der Verwaltung der Kunstsammlungen das Ministerium mit 
ihrem technischen Rathe zu unterstützen. Sie besteht unter dem Vorsitze des Ministers aus den 
Mitgliedern des Lehrerkonvents der Schule und den Inspektoren der Sammlungen, ferner aus 
den von der württemberg. Kunstgenossenschaft je auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Ver- 
tretern und etwaigen weiteren besonders zu berufenden Mitgliedern ). 
6. Die Kunstgewerbeschule, geregelt durch Statut v. 31. Aug. 1886, steht gleich- 
falls unter der unmittelbaren Aufsicht des Ministeriums und bezweckt künstlerisch gebildete 
Kräfte für die Bedürfnisse der Kunstindustrie heranzubilden, auch soll sie Gelegenheit 
bieten zur Ausbildung von Lehrkräften für den gesammten Zeichenunterricht. Die Schule 
gliedert sich in eine vorbereitende Vorklasse mit einjährigem Lehrplan und in fünf Fach- 
kurse von wenigstens zweijähriger Dauer (für Möbelindustrie, Modelliren und Holz- 
schnitzen, dekorative Kunstgewerbe, Modelliren und Zeichenlehre). Die unmittelbare Ver- 
waltung führt der Vorstand mit dem Lehrerkonvent. 
  
1) Neu organisirt durch M.V. v. 20. Febr. 1869. 
2) M.V. v. 2. Jan. 1878. 3) M.V. v. 25. Okt. 1883. 
4) M. V. v. 8. April 1880. 5) M. V. v. 1. Juli 1886. 
6) M.V. v. 4. März 1890. 
7) Für den Besuch dieser Hochschule wird nur erfordert: Reife für Prima eines Gymnasiums 
oder Realgymnafiums, oder einer durch die zuständige Centralbehörde als gleichstehend anerkannten 
höheren Lehranstalt (§ 5 der Bekanntm. d. Reichskanzleramts v. 13. Juli 1 2 vgl. auch die M.V. 
v. 17. April 1878. Zu den Instituten dieser Hochschule gehört auch die Beschlagschmiede, 
in welcher ein zwölfwöchiger theoretischer und praktischer Kursus für Hufschmiede stattfindet; 
das Nähere hierüber s. in der M.V. v. 11. Juni 1885. Ueber die Staatsprüfung in der 
Thierheilkunde s. die M. . v. 11. Jan. 1890. 
8) Ueber das Nähere s. das Staats Hdb. 1894 S. 711.
	        
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