26 Dritter Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Staats. II. Die Staatsangehörigen. § 5.
höchstens drei Mark an Gebühren erhoben werden ¹). — Für die Zeit eines Kriegs oder einer
Kriegsgefahr kann der Kaiser im Wege der Verordnung besondere Bestimmungen erlassen
(§ 17 a. a. O.).
Soweit die Auswanderung sich nicht auf die Kinder erstreckt (s. o. ²) wird deren Ver-
mögen nach § 33 der württ. V. U. im Lande zurückbehalten.
C. Durch Nichtausübung wird die Staatsangehörigkeit verloren, wenn ein Deutscher
sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhält (§ 21 a. a. O.) ³). Daß
der Abwesende einen neuen Wohnsitz im Auslande begründet hat, ist nicht erforderlich, es
genügt der thatsächliche Aufenthalt im Auslande, die Frist läuft daher auch gegen Minder-
jährige und Geisteskranke ⁴). Dieselbe beginnt, wenn der Austretende sich im Besitz eines
Reisepapiers oder Heimathscheins befindet, erst mit dem Ablaufe der Gültigkeitsdauer dieser
Papiere, sie wird unterbrochen, wenn sich der Abwesende in die Matrikel eines Bundes-
konsulats eintragen läßt (a. a. O. § 21 Abs. 1) ⁵). Die Reichsregierung ist übrigens er-
mächtigt, durch Vertrag mit ausländischen Staaten die Frist für Deutsche, welche sich in
einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten bis auf
eine fünfjährige herabzusetzen (§ 21 Abs. 3); und zwar gilt dies auch für die bei Erlassung
des St. A. Ges. bereits vom Nordd. Bund oder den Einzelstaaten abgeschlossenen Verträge ⁶).
In Württemberg kommt hier zur Anwendung der am 27. Juli 1868 mit Nordamerika
abgeschlossene, übrigens erst am 16. April 1872 publicirte Naturalisationsvertrag mit den
im Schlußprotokolle vom gleichen Tag enthaltenen Erläuterungen ⁷). Der Verlust der
Staatsangehörigkeit erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder
des Abwesenden, soweit sich dieselben bei dem Ehemann bezw. Vater befinden (§ 21 Abs. 2
a. a. O.) ⁸).
württ. Ausw.G. v. 15. Aug. 1817, §§ 2, 15 z. B. bezüglich des Auswanderungsrechts der Ehefrauen.
Die Ehefrau kann jetzt mit Zustimmung des Mannes unbeschränkt auswandern (Mandry i. württ.
Arch. B. XVI. S. 142 u. Civ. Rl. Inh. S. 49, N. 24.
1) A. a. O. § 24 Abs. 2; in Württemberg beträgt die Gebühr (Sportel) 3 Mark, Sp. Ges.
v. 1887, Tarif Nr. 69, 4.
2) R.G. a. a. O. §§ 18 u. 19.
3) Die Vorrechte, welche das württ. Recht bisher den Standesherren und der Ritterschaft bei
der Niederlassung im Ausland und dem Eintritt in auswärtige Staatsdienste in Beziehung auf den
Verlust des Staatsbürgerrechts eingeräumt hatte, sind, soweit sie über das R.G. hinausgehen, auf-
gehoben.
4) A. A. das Reichsamt des Innern und die Minister des Innern in Bayern und Württem-
berg; s. dagegen Seydel, Bayer. St. R. I 550; Laband, R. St. R. I 166 N. 1.
5) Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tag
(§ 21 Abs. 1 a. a. O.).
6) E. des preuß. O.V.G. v. 13. Okt. 1886 bei Parey, Grunds., S. 615 (der 2. Aufl.) und
Boscher, Zeitschr. B. 26, S. 284. — Veranlassung war der Art. 1 des Vertr. des N.D.B. mit
Nordamerika v. 22. Febr. 1868; s. auch Laband I S. 167 N. 5.
7) Hiernach sollen Württemberger, welche nach ihrer Naturalisation in den vereinigten Staaten
fünf Jahre lang sich ununterbrochen dort aufgehalten haben, von Seiten Württembergs als ameri-
kanische Angehörige behandelt werden und umgekehrt. Wenn jedoch ein in Amerika naturalisirter
Württemberger sich wieder in Württemberg niederläßt, ohne die Absicht, nach Amerika zurückzukehren,
so soll er als auf seine Naturalisation in Amerika verzichtend angesehen werden. Ebenso umgekehrt.
Der Verzicht kann als vorhanden angenommen werden, wenn der Naturalifirte des einen Theils sich
länger als zwei Jahre in dem Gebiete des andern Theils aufhält. Uebrigens soll — nach dem Schluß-
protokoll — der Zurückgekehrte die Wahl haben, ob er seine neu erworbene Staatsangehörigkeit bei-
behalten, oder das frühere Staatsbürgerrecht auf gesetzlichem Wege wieder erwerben will.
Nach dem zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn über die Ueber-
nahme Auszuweisender abgeschlossenen Vertrage v. 2. Sept. 1875 hat dagegen jeder Theil auf Ver-
langen des andern seine Angehörigen wieder zu übernehmen, also auch wenn dieselben die Staats-
angehörigkeit nach inländischem Recht bereits verloren haben, sofern sie nicht dem
andern Lande nach dessen Gesetzgebung angehörig geworden sind. C. Bl. f. d. D. R. 1875, S. 475.
8) Für diejenigen minderj. Kinder, welche sich 10 Jahre lang im Ausland, aber nicht bei dem
Vater befinden, tritt der Verlust selbständig, nicht als Folge des in der Person des Vaters ein-
getretenen Verlustes ein; s. Laband I 166, N. 5, Seydel, B. St. R. I S. 550, 552.