402 Atchter Abschnitt: Die Landesverwaltung. V. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten. § 114.
Korrespondenz, soweit nicht eine Regelung durch internationalen Vertrag stattgefunden
hat 1). Hiernach werden von der württemb. Postverwaltung besondere Postwerthzeichen
(Postfreimarken) zum Zwecke der Frankatur verkauft, welche in derselben Weise abge-
stuft sind, wie die entsprechenden Werthszeichen der Reichspostverwaltung 2). Besondere
Telegraphenfreimarken sind nicht eingeführt, da das R. G. vom 16. Mai 1869 auf
Württemberg keine Anwendung findet. Vielmehr sind zur Frankatur Postfreimarken zu
verwenden (Telegr. Ordn. vom 11. Juli 1891 8 19). Damit steht im Zusammenhange,
daß eine abgesonderte Rechnung über die Einnahmen der Post= und Telegraphenverwaltung
zur Zeit nicht stattfindet.
Was die Portobefreiungen betrifft, so wurden durch eine Königl. V. O. vom
26. März 1881 die Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni
1869 bezw. 29. Mai 1872 auch auf den innern Postverkehr zur Anwendung gebracht;
so daß, abgesehen von den in §§ 1, 2, 3 Abs. 2, 4, 5 und 12 enthaltenen Bestim-
mungen und von der Portofreiheit in Dienstangelegenheiten der Post= und Telegraphen-
verwaltung, für den innern Verkehr eine Postportobefreiung jetzt nur noch dem Könige
und sämmtlichen Mitgliedern des Königl. Hauses sowie, auf Grund des oben erwähnten
Vertrages von 1851, den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis zusteht.
Das Porto für Brief= und Fahrpostsendungen zwischen den Staatsbehörden und Aemtern
im Civil= und Kirchendienste unter sich, sowie zwischen diesen Behörden und Aemtern und den
Amtskörperschafts= und Gemeindebehörden und Aemtern wird seit dieser V. O. auf die Staats-
kasse übernommen, wenn die Sendungen Dienstangelegenheiten des Staates, der Landes-
kirchen, der öffentlichen Schulen und der in der Verwaltung von Staats= oder Körperschafts-
behörden stehenden Stiftungen zu milden Zwecken betreffen. Die ösfentlichen Behörden haben
hierbei, so weit das Porto von der Staatskasse zu tragen ist, die für den amtlichen Verkehr
hergestellten besonderen Postwerthszeichen zu verwenden, welche die Beamten in ihrer amt—
lichen Eigenschaft empfangen?).
Besondere Bestimmungen über Gebührenfreiheit für Telegramme sind nicht erlassen.
Dagegen findet eine Stundung von Telegrammgebühren statt bei den Mitgliedern des
Königl. Hauses, bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen Rath und den Ministerien,
sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes!“).
Bezüglich des sog. Frankirungszwangs gelten auch im internen Verkehr dieselben
Bestimmungen wie für die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung.
4. Die Organisation der Post= und Telegraphenverwaltung. Der lokale Betrieb
der Posten und Telegraphen wird durch die Post= und Telegraphenämter, die Post-
agenturen und Posthilfstellen besorgt. Die Errichtung und die Aufhebung der einzelnen
Post= und Telegraphenanstalten gehört in den vorbehaltenen Ressort des Ministers der
auswärtigen Angelegenheiten. Diese sämmtlichen Aemter für den lokalen Betrieb sind
ohne eine Mittelstelle der Generaldirektion der Posten und Telegraphen (s. o.)
untergeordnet. Der letzteren liegt die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs
1) S. die oben angef. Königl. V. O. v. 20. März 1881 betr. die Verwaltung der Verkehrs-
Anstalten. Die Versuche in der Abg. K., die Regelung der Tarife r2c. für die Gesetzgebung in Anspruch
zu nehmen, wurden von der Regierung seither stets zurückgewiesen (s. o. S. 172 Nr. 4).
2) Das Recht zur Ausgabe besonderer Werthszeichen — allerdings nur für den internen
Verkehr — kann mit Grund nicht beanstandet werden; denn die Festsetzung der Tarif-Bestim-
mungen für diesen Verkehr ist nach Art. 52 der R.V. von der Reichsgesetzgebung über das Post-
taxwesen eximirt.
3) Durch diese V.O. sollte ein höherer nomineller Ertrag aus dem Postreservatrechte rech-
nungsmäßig erzielt werden, indem seit 1881 die anderen Departements mit einer Gesammtsumme
von ca. 420000 M. für Postwerthzeichen in reinen Dienstangelegenheiten zu Gunsten der Postanstalt
belastet werden.
4) Telegr. Ordn. v. 11. Juli 1891 § 19 IV. Bezüglich des Reichstelegraphen s. d. Kaiserl.
V.O. v. 2. Juni 1877 (u. Laband a. a. O., II S. 99). Dieselbe findet auf den internen Ver-
kehr in Bayern und Württemberg keine Anwendung, ib. § 7.