406 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. V. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten. 8 115.
an diese enthält die Min. Verf. v. 7. Nov. 1892 (R. Bl. 552 f.) die Vorschriften über die An-
nahme, Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den niederen Eisenbahndienst, und die Min.
Verf. v. 27. Dez. 1892 die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Unterbediensteten
des äußeren Eisenbahnbetriebsdienstes. Die Prüfung für die Aemter im mittleren und höheren
Eisenbahnbetriebs= und Verwaltungsdienste — mit Ausnahme der technischen Aemter — ist durch
die Königl. V.OO. v. 13. Jan. 1884 und 10. März 1891 (R. Bl. S. 35) geregelt, während die
Verfügung v. 23. Febr. 1866 die Verwendung von Frauen und Mädchen im Dienste der Ver-
kehrsanstalten normirt. Für die Qualifikation der technischen Beamten sind die Vorschriften
betr. die Staatsprüfungen im Baufache (Königl. V.O. v. 13. April 1892 sowie die Verf. d. Min.
des Auswärtigen, des Innern und der Finanzen v. 13. Juni 1892 über die erste Staatsprüfung
im Hochbau-, Bauingenieur= und Maschineningenieurfach und die Verf. d. Min. des Kirchen= und
Schulwesens v. 10. Mai 1892 über die mathem.-naturwissensch. Vorprüfung sür die angef. drei
Fächer) maßgebend. Die Min. Verf. v. 24. April 1884 enthält die Vorschriften über die Zulassung
zum Eisenbahnfachbildungsdienst.
4. Gegenüber den Privatbahnen wird das Aufsichtsrecht des Staates, soweit es sich
nicht um die Verwaltung der Eisenbahnpolizei handelt, deren Leitung und Beausfsich-
tigung der Generaldirektion untersteht (s. o.), unmittelbar durch das Ministerium aus-
geübt?).
Der Zustand der Bahn und ihrer Zubehörden wird jährlich wenigstens einmal
durch einen von der Generaldirektion zu bezeichnenden Beamten der Staatseisenbahn-
verwaltung untersucht. Ergeben sich Mängel, welche eine Störung oder Gefährdung des
Betriebes befürchten lassen, so werden die erforderlichen Arbeiten von der Generaldirektion
nach vorgängiger zweimaliger vergeblicher Aufforderung, wo aber Gefahr auf dem Verzuge
ist, auch vorher schon auf Kosten der betr. Gesellschaft angeordnet.
Die Anstellung der leitenden Betriebsbeamten, sowie der Bahnhofs= und Stations-
vorstände bedarf der Bestätigung des Ministeriums, auch werden dieselben durch die
Generaldirektion auf die Einhaltung der Konzessionsbedingungen und der bahnpolizei-
lichen, sowie der Dienstvorschriften vereidigt. Diese Beamten, sowie die übrigen Bedien-
steten haben denselben Befähigungsnachweis zu erbringen, wie die Beamten der gleichen
Kategorien der Staatsbahnen. Alle polizeilichen Vorschriften, welche für die letzteren
gelten, finden auch auf die Privatbahnen und ihren Betrieb Anwendung; daneben können
noch besondere polizeiliche Anordnungen für den Betrieb der Letzteren erlassen werden.
Die Tarife und Tarifbestimmungen für den Personen= und Güterverkehr unterliegen
der Genehmigung durch das Ministerium, welches bei Tarifänderungen zugleich den Ein-
führungstermin derselben bestimmt. Die Tarife sind mit den Einheitssätzen und Tarif-
bestimmungen der Staatsbahn möglichst in Uebereinstimmung zu bringen, soweit nicht
die besonderen Verhältnisse der Privatbahn eine Abweichung begründen. Letztere hat
ferner nach allen ihr von der Generaldirektion bezeichneten Stationen der Staatsbahn
direkte Tarifsätze einzuführen. Von Frachtermäßigungen, welche einzelnen Aufgebern
gewährt werden, ist der Generaldirektion stets Anzeige zu machen und können von dieser
die so zugestandenen Frachtermäßigungen für giltig gegenüber allen Aufgebern und auf
alle Transporte derselben Gattung für anwendbar erklärt werden. Für die Fahrtenpläne
und deren dauernde Aenderung, sowie für den Einführungstermin derselben, ist Geneh-
migung der Regierung einzuholen 2) 2c.
1) Vgl. die V.O. v. 20. März 1881 § 2 Nr. 22 mit § 7 I.
g 12 Vgl. Eisenbahn G. v. 18. April 1843 Art. 6 Abs. 2 u. die oben S. 404 N. 1 angef.
onz. Urk.