§ 116. Die Verwaltung des Kriegswesens. 411
Dem Kriegsministerium unmittelbar unterstellt ist die Adjutantur des
Königs; der Generalstab, soweit er nicht dem Generalkommando bezw. den Divisionen zu-
getheilt ist; der Militärbevollmächtigte in Berlin; das Ehreninvalidenkorps (ein Invaliden=
institut für Ganzinvalide aller Grade aus der Zeit vor der neuen Organisation des Armee-
korps) und die Schloßgardekompagnie.
B. Als besondere Behörden für einzelne Geschäftszweige sind dem Kriegsministerium
bezw. dessen Abtheilungen unmittelbar untergeordnet:
1. Das Militär-Revisionsgericht. Dasselbe besteht aus vier hierzu befehligten
Offizieren und aus drei Mitgliedern der Justizabtheilung des Kriegsministeriums nebst
einem Sekretär. Als oberstes Militärgericht fällt es in kriegsrechtlichen Fällen das End-
urtheil in der Revisionsinstanz und entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkennt-
nisse der kriegsrechtlichen Kommissionen.
Als Untergerichte stehen unter diesem Militärrevisionsgerichte:
a) die kriegsrechtliche Kommission, zusammengesetzt aus fünf Richtern, theils
Offizieren, theils Unteroffizieren und Soldaten und dem Auditeur als Sekretär und Refe-
renten (dieser ohne Stimmrecht), welche über minder wichtige Vergehen der Unteroffiziere und
Soldaten entscheidet, wobei dem Regimentskommandeur das Recht der Bestätigung und Mil-
derung zusteht;
b) das Kriegsrecht. Dasselbe ist zuständig für alle zur Kompetenz der Militär-
gerichte gehörigen strafbaren Handlungen der Offiziere und für die schwereren Anklagen gegen
Unteroffiziere und Soldaten. Es besteht aus sieben Richtern, deren Rang sich nach dem Range
des Angeklagten bestimmt. Der Auditeur fungirt als Sekretär und Referent ohne Stimmrecht.
In allen wichtigen oder zweifelhaften Sachen sind die Akten nach geschlossener Untersuchung an
die Justizabtheilung des Kriegsministeriums einzusenden, welche wegen Ergänzung der Unter-
suchung die erforderlichen Weisungen ertheilen kann!).
2. Die Behörden der Militärökonomie. Hierher gehören:
a) Die Korpsintendantur. Diese besteht aus dem Militärintendanten als Vor-
stand und den Intendanturräthen und -Assessoren, sowie einem Intendantur= und Baurath und
einem Bauinspektor. Ihr Geschäftskreis umfaßt, neben der Vertretung des Reichsmilitärfiskus
in den auf die Kontingentsverwaltung bezüglichen Angelegenheiten (s. o.), die Verpflegung, Be-
kleidung, Unterbringung, die Baugeschäfte und die auf die Kranken-, Invaliditäts= und Alters-
versicherung bezüglichen Angelegenheiten des Armeekorps und außerdem die Kassen= und Rech-
nungssachen derjenigen Truppen, Behörden, nicht regimentirten Offizieren und Beamten des
Armeekorps, welche sich nicht im Divisionsverbande befinden. Sie ist ferner die Ausführungs-
behörde für Unfallversicherungsangelegenheiten hinsichtlich der zum Bezirke des Armeekorps ge-
hörigen Betriebe. Als Lokalverwaltungen sind der Korps--Intendantur untergeordnet: die
Magazinverwaltungen, die Garnisonverwaltungen und die Garnisonbauinspektoren. Die
Divisionsintendanturen bearbeiten die militärischen Verwaltungs-Angelegenheiten
der zu den betreffenden Divisionen gehörigen Truppentheile und Behörden; b) das Artil-
leriedepot; c) das Traindepot; d) das Sanitätsamt; e) das Kriegszahl-
amt als Centralkasse für das gesammte Kriegsdepartement; 1l) der Waffeninspizient
und der Inspizient des Feldartilleriematerials.
3. Die mit den Militärersatzangelegenheiten — nach Maßgabe des Reichs-
Mil.Ges. v. 2. Mai 1874 § 30 und der Novelle v. 31, März 1885 bezw. der deutschen
Wehrordnung v. 22. Nov. 1888; ferner des R.G. v. 26. Mai 1893 betr. die Ersatz-
vertheilung und der kais. Ausf. B.OO. v. 3. Juni und 20. Nov. 1893 (R. Bl. S. 319 ff.)
— beauftragten, dem Kriegsministerium in Gemeinschaft mit dem Ministerium des
Innern unterstellten Behörden:
àa) Die Ersatzkommission, welche für jeden Aushebungsbezirk, d. h. für jeden Ober-
amts= bezw. den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart die Ersatzangelegenheiten des Bezirks besorgt.
Sie besteht aus dem betr. Landwehrbezirkskommandeur (Militärvorsitzender) in Gemeinschaft
mit dem Oberamtmann des Bezirks bezw. dem Stadtdirektor zu Stuttgart (Civilvorsitzender).
1) S. das noch geltende Mil. Str. G. v. 20. Juli 1818 Art. 136, 143, 144, 152.