412 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. VI. Die Verwaltung des Kriegswesens. 8 116.
Die vier bürgerlichen Mitglieder der „verstärkten Ersatzkommission“ werden von der Amtsver-
sammlung auf drei Jahre nebst einer gleichen Zahl von Stellvertretern gewählt und von dem
Oberamtmann bestätigt.
b) Die Oberersatzkommission, als Ersatzbehörde zweiter Instanz. Sie ist aus
dem betr. Infanteriebrigadekommandeur (dem Militärvorsitzenden) und einem von dem Ober-
rekrutirungsrathe zu bestellenden Beamten aus dem Verwaltungsbereich des Ministeriums des
Innern (dem Civilvorsitzenden) zusammengesetzt. Zur Verstärkung der Oberersatzkommission
durch ein weiteres bürgerliches Mitglied in den Fällen des § 30 Nr. 4 des Reich= Mil. Ges.
wählt jede Amtsversammlung der zu dem Infanteriebrigadebezirke gehörigen Oberamtsbezirke½)
ein Mitglied und einen Stellvertreter auf drei Jahre; aus der Zahl der so Gewählten wird
dann von der Oberersatzkommission das weitere bürgerliche Mitglied berufen. «
e) Der Oberrekrutirungsrath bildet die Ersatzbehörde dritter Instanz. Er
besteht unter dem Vorsitze eines Generals aus je zwei Delegirten des Ministeriums des Innern
und des Kriegsministeriums, indem die oberste Leitung der Ersatzangelegenheiten in
vierter Instanz den beiden Ministerien des Innern und des Kriegswesens gemeinschaftlich
— als Ministerialinstanz — zukommt.
d) Die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige, welche der
Ersatzbehörde dritter Instanz unterstellt ist, besteht aus dem Civilvorsitzenden einer Oberersatz-
kommisston, welcher den Vorsitz führt, einem weiteren Mitglied aus dem Bereich der Civil-
verwaltung, beide von dem Oberrekrutirungsrath ernannt, und zwei Stabsoffizieren oder Haupt-
leuten, welche vom Generalkommando berufen werden — als ordentlichen Mitgliedern. Außer-
ordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfung heranzuziehenden Lehrer höherer
Lehranstalten, welche von dem Oberrekrutirungsrathe (c) im Einvernehmen mit der Kultmini-
sterialabtheilung für Gelehrtenschulen bestellt werden ?.
1) Vgl. hierüber R. Bl. v. 1872 S. 11 f.
2) Bekanntm. v. 10. März 1872 § 6.