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Dritter Abschn.: Die natürl. Grundlagen d. Staats. III. Sonderrechte einzelner Klassen. § 8.
gerichte. Nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Königl.
Entscheidung angeordnet worden ist, wird von dem Präsidenten des Oberlandes-
gerichts aus der Zahl der Mitglieder desselben ein Untersuchungsrichter be-
stellt. Die Entscheidung erfolgt durch das Plenum des Oberlandesgerichts auf
Grund der Ergebnisse der Untersuchung. Das Gericht kann übrigens einen
Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache anberaumen. Wird der An-
geschuldigte verurtheilt, so muß das Urtheil dem Könige behufs etwaiger
Ausübung des Begnadigungsrechts vorgelegt werden. Ein Rechtsmittel findet
nicht statt ¹).
Die Mitglieder des Königl. Hauses werden als Zeugen in Strafsachen durch
den Präsidenten des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet. Die Bestim-
mungen der §§ 167 und 191 der Str. P.O. finden hierbei keine Anwendung.
b) In bürgerlichen Rechtssachen haben die Mitglieder des Königl. Hauses ihren
Gerichtsstand vor dem Oberlandesgerichte, welches in der ersten, in der Berufungs-
und in der Beschwerdeinstanz entscheidet. Eine Ausnahme machen nur die Ehe-
sachen und die nachher anzuführenden persönlichen Angelegenheiten ²). Dieselben
sind auch (nach § 196 der C.P.O.) nicht verpflichtet, in bürgerlichen Rechtssachen
persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen; sie werden ferner als Zeugen von
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in ihrer Wohnung vernommen und ver-
eidet und leisten vor demselben den Eid als Partei, wobei der § 322 der C.P. O.
keine Anwendung findet ³).
Ehestreitigkeiten sollen nach Art. 65 des Hausgesetzes an den König gebracht
werden, welcher sie beizulegen suchen, „auch nach Befund der Umstände ein eigenes
Konsistorium in Beziehung auf die Trennung der Ehe niedersetzen und dessen
Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehegatten bestätigen wird. Bei
fürstlichen Personen nicht evangelischer Konfession werden zugleich die Grundsätze
ihrer Kirche berücksichtigt werden ⁴).
d) Für wichtige Fälle anderer Art in persönlichen Angelegenheiten der Mitglieder
des königl. Hauses, in welchen es sich nicht um die Entscheidung bürgerlicher oder
ehelicher Rechtsverhältnisse handelt, also namentlich bei Entmündigungen ⁵), steht
dem Könige nach Art. 66 des Hausgesetzes die Befugniß zu, einen Familienrath
einzusetzen, welcher unter dem Vorsitze des Königs oder Desjenigen, welchem
der König den Vorsitz überträgt, aus den im Lande anwesenden volljährigen
Prinzen des königl. Hauses, bei welchen kein rechtliches Hinderniß obwaltet
und aus den Mitgliedern des Geh. Raths gebildet wird und unter dem Vor-
trag des Justizministers seine gutächtlichen Anträge zur Entscheidung des
Königs stellt.
e) Die Funktion des Standesbeamten und die Führung und Aufbewahrung der
Standesregister des königl. Hauses liegt nach Maßgabe eines königl. Dekrets vom
1) Württemberg. Ausf.G. z. St. Pr. O. v. 4. März 1879 Art. 1 vgl. mit § 5 des Einf.G.
z. R.G.V.G. und § 4 des Einf.G. z. St. Pr. O. und Baur a. a. O. S. 327, 330 f. — Ueber die Zu-
ständigkeit des Staatsgerichtshofs gegenüber den Mitgliedern des königlichen Hauses als „Standes-
herren“ s. unten § 35.
2) Nach den Mot. z. Art. 3 des Ausf.G. z. C. Pr. O. soll dieses auch für das Konkursverfahren
und die damit verbundenen Feststellungsklagen gelten; s. aub Baur a. a. O. S. 328.
3) S. Art. 1 des württemberg. Ausf.G. z. C. Pr.O. v. 18. Aug. 1879; C.Pr.O. § 340 und
Gaupp, Komm., Anhang S. 20, 44, 104.
4) Val. auch R.G. v. 6. Febr. 1875 § 72.
5) S. Art. 1 Abs. 4 des Ausf.G. v. 18. Aug. 1879 u. Mot. zu dems.