Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 8. A. Die Mitglieder des Königlichen Hauses. 43 
3. April 1877 dem Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten und Minister 
des königl. Hauses ob (Staatsanz. v. 5. März 1876)¹). 
f) Die Besorgung des Inventur-, Theilungs- und Vormundschafts- 
wesens der Mitglieder des königl. Hauses nach den näheren Bestimmungen des 
Hausgesetzes ist dem I. Civilsenate des Oberlandesgerichts übertragen, und zwar 
vertritt bei den hierher gehörigen Geschäften ein Mitglied dieses Civilsenats oder 
ein von letzterem beauftragter Beamter in Gemeinschaft mit einem Aktuar die 
Stelle der waisengerichtlichen Deputation und des Notars, der zuständige Senat 
die Stelle des Waisengerichts bezw. des Gemeinderaths ²). Die Ernennung der Vor- 
münder steht den Prinzen des königl. Hauses für ihre Kinder zu, jedoch bedürfen 
dieselben der Bestätigung des Königs. Wird diese nicht ertheilt oder hat der Vater 
keine Vormünder ernannt, so trifft der König die Einleitung zur Ernennung des 
Vormundes ³). 
7. Die Mitglieder des königl. Hauses genießen einen besonderen strafrechtlichen 
Schutz gegen Thätlichkeiten und Beleidigungen nach Maßgabe der §§ 96, 97, 100 des 
St.G.B. 
8. Auf Grund der Reichsgesetzgebung sind dieselben befreit: 
a) von der Wehrpflicht (§ 1a des Wehr G. v. 9. Nov. 1867); 
b) von der Quartierleistung (§ 4 Z. 1 des Quartierl.-Ges. v. 25. Juni 1868, 
§ 4 des Naturall.-Ges. v. 13. Febr. 1875); 
c) von der Vorspannleistung im Frieden bezüglich der für ihren Hofhalt 
bestimmten Wagen und Pferde (§ 3 Ziff. 1 des Naturall.-Ges.); 
d) von der Pferdestellung (§ 25 des Kriegsleistungs-Ges. v. 13. Juni 1873) ⁴). 
IV. Die Bezüge der Mitglieder des königl. ⁵ Hauses). Die Ausstattung der nach- 
geborenen Söhne „mit Land und Leuten“ (Paragium) ist durch die württembergische 
Hausgesetzgebung seit 1664 (Testament Herzog Eberhardts III.) abgeschafft; an ihre 
Stelle ist das sog. Apanagensystem getreten ⁶), welches auch dem für die vermögens- 
rechtlichen Ansprüche der königl. Familie jetzt maßgebenden Hausgesetze von 1828 zu 
Grunde liegt. 
Nach § 103 der V. U. haftet die Verbindlichkeit zur Bestreitung der persönlichen 
Bedürfnisse der Mitglieder des königl. Hauses, welche bis 1819 dem Herzog und späteren 
König als Besitzer des Kammerguts ausschließlich obgelegen hatte, nunmehr nach der Ueber- 
lassung dieses Kammerguts an den Staat auf dem gesammten Staatskammergute; auch 
sollen nach § 105 der V. U. die diesen Mitgliedern zukommenden Leistungen von der Staats- 
kasse unmittelbar an dieselben entrichtet werden. Nach dem Hausgesetze können ferner die 
nachher anzuführenden Leistungen nie in liegenden Gütern gewährt werden, sondern werden 
immer von der Staatskasse und zwar, mit Ausnahme der Mitgaben, in gleichen Raten 
vierteljährlich in Geld ausbezahlt. Dieselben dürfen nur mit Bewilligung des Königs 
 
1) Vgl. § 72 des R.G. v. 6. Febr. 1875 und Hinschius, Komm. 3. Aufl. S. 205. In 
Beziehung auf die Eheschließung gelten sonst keine Besonderheiten; nur tritt für den Kronprinzen 
mit zurückgelegtem 18. Lebensjahr auch die Ehemündigkeit ein, s. R.Ehe G. § 723 und Hinschius 
a. a. O. S. 207 N. 12 a. E. Ueber das Erforderniß der Ebenbürtigkeit und der königl. Genehmi- 
gung der Eheschließung s. § 11 u. § 16. 
2) Not. G. v. 14. Juni 1843 Art. 15; Ausf.G. z. G. V. G. Art. 15. 
3 HausG. Art. 12. 
4) Eine weitere Bestimmung enthält das R.G. v. 26. Mai 1873 betr. die zum Gebrauch einer 
Reichsverw. best. Gegenst. § 2. 
5) Die jährlichen Leistungen an die Mitglieder des königl. Hauses insgesammt betragen nach 
dem Etat 1893/95 — 142 306 M. 
6) Fricker und Geßler a. a. O. S. 50, 61, Mohl, I S. 446.
	        
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