Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 8. A. Die Mitglieder des Königlichen Hauses. 45 
die übrigen Prinzessinnen 33 000 fl. (56 570 M.) beträgt. Die Mitgabe wird freies Eigenthum der 
Prinzesfin ¹). Ueber den Aversalbeitrag an die Prinzen bei deren Verehelichung s. o. Nr. 1. 
4. Auf Wittum hat jede zum Königl. Hause gehörige verwittwete Prinzessin Anspruch, so 
lange sie lebt und Wittwe bleibt, sollte auch ihr verstorbener Gemahl noch keine Apanage bezogen 
haben. Die Wittwe des Königs erhält jährlich 100 000 fl., neben einer standesmäßig möblirten 
Residenz und einem anständig möblirten Lustschloß zum Sommeraufenthalt, auch zur Einrichtung 
eine einmalige Summe von 25 000 fl. (42 857 M.), die Wittwe des Kronprinzen 36 000 fl. (61 713 M.) 
neben einer anständig möblirten Wohnung; die Wittwe jedes andern Prinzen erhält die Nutznießung 
an der Apanage ihrer minderjährigen Söhne bezw. Töchter nach den näheren Bestimmungen in 
Art. 56 ff. des Hausgesetzes, unter allen Umständen mindestens 4000 fl. 
5. Die Donativgelder ²). 
Wie bereits oben S. 6 N. 9 berichtet wurde, übernahm der Prinz Friedrich Eugen, der 
jüngste Sohn des im Jahre 1712 zur katholischen Kirche übergetretenen Herzogs Carl Alexander; 
bei seiner Verlobung dem engeren ständischen Ausschuß gegenüber in drei Urkunden v. 15. Juni 1753 ³) 
die Verpflichtung, seine zu erwartende männliche und weibliche Descendenz in der evangelisch-luthe- 
rischen Religion erziehen zu lassen, wogegen der Ausschuß unter dieser Bedingung sich in der sog. 
Assecuranzurkunde v. 3. Sept. 1753 ⁴) verpflichtete, neben der aus dem herzoglichen Kammergute zu 
bezahlenden Apanage dieses Prinzen demselben aus Mitteln der Landschaft jährlich 25.000 Gulden 
zu bezahlen und zwar solange diese Ehe subsistiren werde, wie auch an die aus dieser Ehe zu ver- 
hoffende männliche Descendenz; jedoch mit der schon in einer vorangegangenen Declaration 
v. 13. März 1753 ⁵), wie in den vorgenannten drei Urkunden enthaltenen Beschränkung, daß wenn 
diese Descendenz wieder über kurz oder lang zum katholischen Glauben übertreten sollte, fernerhin 
nichts weiter abzutragen, sondern das bereits bezahlte wieder zurückzufordern sei. 
Diese seither sog. Donativgelder ⁶) wurden in der Folge ohne Unterbrechung aus der ständi- 
schen Kasse bezahlt und bei Aufhebung der altwürttembergischen Verfassung durch König Friedrich 
als ein von den hausgesetzlichen Apanagen verschiedenes Einkommen auf die Staatskasse als Staats- 
schuld übernommen. Auch das K. Hausgesetz vom 8. Juni 1828 erkennt dieselben in Art. 35 als 
einen nicht in die Apanage einzurechnenden, auf der Staatskasse ruhenden Bezug der männlichen 
Nachkommen des Herzogs Ludwig Eugen, also jetzt aller Prinzen des K. Hauses an. Da die Kammer 
der Abgeordneten durch Beschluß vom 10. Mai 1849 in Anwendung des § 17 der deutschen Grund- 
rechte (Gleichberechtigung der Religionsgenossenschaften) die fernere Bezahlung dieser Gelder abgelehnt 
hatte und die K. Prinzen in der Folge mit ihrem Anspruch durch den Geheimenrath (10. Juni 1850) 
auf den Civilrechtsweg verwiesen wurden, kam es zu einem Prozeß zwischen den K. Prinzen und 
der Staatsfinanzverwaltung, welcher durch rechtskräftiges Urtheil des Stadtgerichts Stuttgart (v. 
12. Juli 1851) ⁷) dahin erledigt wurde, daß die Donativgelder im Betrage von 25 000 Gulden an 
die männlichen Nachkommen des Herzogs Friedrich Eugen fortzuleisten seien, ohne daß übrigens 
hierbei über die Bedingungen des Bezugsrechts in konfessioneller Richtung verhandelt und entschieden 
wurde, da zu jener Zeit noch sämmtliche als Kläger aufgetretenen Prinzen der evangelischen Kon- 
fession angehörten ⁸). — Diese Gelder vererben sich nicht nach den hausgesetzlichen Bestimmungen über 
 
1) A. a. O. Art. 49—52. 
2) Vgl. auch Reyscher, Einl. zu B. II der württ. St.G.G. S. 225 ff., B. III 279 und in 
der Ztschr. f. d. Recht B. XIII, 414 ff., Mohl, Beitr. zur Gesch. Württembergs, S. 255 ff.; nament- 
lich aber die oben S. 6 N. 9 angeführten: Adam und den Bericht der staatsrechtl. Komm. d. 
Abg. K. v. 23. Mai 1891 (v. Schad). 
3) Anl. 8—10 zu dem angef. Bericht. 
4) Anl. 12 ebend. 
5) Anl. 7 a. a. O. 
6) Ueber den Ausdruck: „Donativgelder", Adjutogelder für Leistungen aus der Landschafts- 
kasse an Mitglieder des herzoglichen Hauses s. Adam a. a. O. Anl. 19 § 2. 
7) Val. Anl. 18 a. a. O. 
8) Seit 1838 besteht wieder eine ebenbürtige kath. Seitenlinie, da König Wilhelm I. bei der 
im Jahr 1837 erfolgten Verehelichung des Herzogs Alexander mit einer Prinzessin von Orleans 
den Konsens zu der hierbei bedungenen Erziehung der Descendenz in der kath. Konfession 
ertheilte. Die jetzt praktisch gewordene Frage (s. d. Verh. d. Abg.K. v. 4. April 1889 und vom 
2. Mai 1893 sowie den angeführten Bericht), ob die Bezugsberechtigung durch das Bekennt- 
niß zur evangelischen Kirche bedingt ist, kann nur im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden, 
wobei es übrigens nur auf die oben angeführten Verträge von 1753 (womit noch zu vergleichen 
find die beiden Assekurationsurkunden v. 20. u. 23. Dezember 1769. Anl. 15 u. 16 a. a. O.) an- 
kommen dürfte, da das Hausgesetz v. 1828 und die früheren Hausgesetze hieran nichts geändert 
 
	        
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