Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Vorbemerkungen. 
Die vorliegende zweite Auflage des Staatsrechts des Königreichs Württemberg unter- 
scheidet sich von der ersten — abgesehen von der durch die neueste Landesgesetzgebung noth- 
wendig gewordenen gänzlichen Umarbeitung verschiedener Lehren — namentlich durch die 
Aufnahme des früher plangemäß bei Seite gelassenen materiellen Verwaltungsrechts, sowie 
durch die theilweise veränderte äußere Anordnung des Stoffs. Letztere war nothwendig ge- 
worden in Folge einer Verständigung über ein einheitliches Schema für die Darstellung der 
verschiedenen deutschen Landesrechte. Daher rührt jetzt die Losreißung der Finanzverwaltung 
aus der durch § 56 der württembergischen Verfassungsurkunde festgestellten Reihenfolge der 
Verwaltungsdepartements, welche Abweichung sich übrigens auch aus sachlichen Gründen, näm- 
lich wegen des Zusammenhangs der staatlichen Steuergesetzgebung mit dem Gemeindehaushalt 
rechtfertigen ließ und die Voranstellung der Staatsfinanzverwaltung vor dem Abschnitt 
über die Selbstverwaltung und ihre Organe zur Folge hatte. Im Uebrigen durfte die Rück- 
sichtnahme auf die Uebereinstimmung der verschiedenen Einzelwerke nicht dahin führen, die 
Verwaltung der württembergischen Verkehrsanstalten, im Widerspruch mit den bestehenden Ein- 
richtungen und mit der ganzen Entwicklung dieses Verwaltungszweigs, im Anschluß an das 
Wegerecht in die Verwaltung der inneren Angelegenheiten einzugliedern. Ich hätte es des- 
halb für das württembergische Recht vorgezogen, die beiden Verwaltungszweige der aus- 
wärtigen Angelegenheiten und der Verkehrsanstalten — entsprechend der Darstellung des 
Reichsrechts — der innern Verwaltung voranzustellen; dies hätte jedoch eine weitere Ab- 
weichung vom gemeinsamen Schema zur Folge gehabt. 
Was den Umfang des Buchs betrifft, so war ich, wie schon bei der 1. Auflage nicht 
gleich den Bearbeitern des Reichsrechts und des bayerischen Landesrechts in der günstigen 
Lage, auf eine andere umfassende Darstellung des ganzen Stoffs verweisen zu können. Eine 
kürzere Behandlungsweise hätte zwar vielleicht den akademischen und statistischen Zwecken 
genügt, aber nicht den berechtigten Anforderungen weiterer Kreise innerhalb Landes ent- 
sprochen. Jedenfalls kann ein Staat, welcher auf eine 400jährige Verfassungsentwicklung 
zurückblickt und eine so umfangreiche Gesetzgebung besitzt, wie das Königreich Württem- 
berg, bei der Darstellung seines öffentlichen Rechts nicht blos als ein arithmetischer Bruch- 
theil des deutschen Reichs, nach dem Maßstab seines Gebiets und seiner Bevölkerungsziffer 
behandelt werden. 
Tübingen, im Oktober 1894. 
Gaupp.
	        
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