Vorbemerkungen.
Die vorliegende zweite Auflage des Staatsrechts des Königreichs Württemberg unter-
scheidet sich von der ersten — abgesehen von der durch die neueste Landesgesetzgebung noth-
wendig gewordenen gänzlichen Umarbeitung verschiedener Lehren — namentlich durch die
Aufnahme des früher plangemäß bei Seite gelassenen materiellen Verwaltungsrechts, sowie
durch die theilweise veränderte äußere Anordnung des Stoffs. Letztere war nothwendig ge-
worden in Folge einer Verständigung über ein einheitliches Schema für die Darstellung der
verschiedenen deutschen Landesrechte. Daher rührt jetzt die Losreißung der Finanzverwaltung
aus der durch § 56 der württembergischen Verfassungsurkunde festgestellten Reihenfolge der
Verwaltungsdepartements, welche Abweichung sich übrigens auch aus sachlichen Gründen, näm-
lich wegen des Zusammenhangs der staatlichen Steuergesetzgebung mit dem Gemeindehaushalt
rechtfertigen ließ und die Voranstellung der Staatsfinanzverwaltung vor dem Abschnitt
über die Selbstverwaltung und ihre Organe zur Folge hatte. Im Uebrigen durfte die Rück-
sichtnahme auf die Uebereinstimmung der verschiedenen Einzelwerke nicht dahin führen, die
Verwaltung der württembergischen Verkehrsanstalten, im Widerspruch mit den bestehenden Ein-
richtungen und mit der ganzen Entwicklung dieses Verwaltungszweigs, im Anschluß an das
Wegerecht in die Verwaltung der inneren Angelegenheiten einzugliedern. Ich hätte es des-
halb für das württembergische Recht vorgezogen, die beiden Verwaltungszweige der aus-
wärtigen Angelegenheiten und der Verkehrsanstalten — entsprechend der Darstellung des
Reichsrechts — der innern Verwaltung voranzustellen; dies hätte jedoch eine weitere Ab-
weichung vom gemeinsamen Schema zur Folge gehabt.
Was den Umfang des Buchs betrifft, so war ich, wie schon bei der 1. Auflage nicht
gleich den Bearbeitern des Reichsrechts und des bayerischen Landesrechts in der günstigen
Lage, auf eine andere umfassende Darstellung des ganzen Stoffs verweisen zu können. Eine
kürzere Behandlungsweise hätte zwar vielleicht den akademischen und statistischen Zwecken
genügt, aber nicht den berechtigten Anforderungen weiterer Kreise innerhalb Landes ent-
sprochen. Jedenfalls kann ein Staat, welcher auf eine 400jährige Verfassungsentwicklung
zurückblickt und eine so umfangreiche Gesetzgebung besitzt, wie das Königreich Württem-
berg, bei der Darstellung seines öffentlichen Rechts nicht blos als ein arithmetischer Bruch-
theil des deutschen Reichs, nach dem Maßstab seines Gebiets und seiner Bevölkerungsziffer
behandelt werden.
Tübingen, im Oktober 1894.
Gaupp.