Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 15. Die Ehrenrechte des Königs. 61 
2. Als Chef seiner Truppen „genießt der König die ihm allerhöchst zustehenden 
Ehren“. Art. 5 d. Mil. Konv. v. 21./25. Nov. 1870. 
3. Bei jedem regelmäßigen Gottesdienste der vom Staate anerkannten Kirchen wird 
im Kirchengebete des Königs Erwähnung gethan, auch wird der Geburtstag des Königs 
kirchlich gefeiert ¹). 
4. Bei dem Tode des Königs wird allgemeine Landestrauer angelegt. 
B. Das Recht der Standeserhöhung durch Verleihung des Adels. Der König übt 
dieses Recht seit der Erwerbung der Souveränetät im Jahre 1806 innerhalb des Landes 
als ein ausschließliches Ehrenrecht aus ²), welches nach § 15 Abs. 2 der V. U. dem Reichs- 
verweser nicht zukommt. Der Kontrasignatur eines Ministers (V. U. § 51) bedarf es zur 
Ausübung dieses persönlichen Rechts nicht ³). Wird die Standeserhöhung nachgesucht, 
so ist hierfür eine Sportel nach Maßgabe des Sporteltarifs vom 24. März 1881 (in der 
F. v. 14. Juni 1887) zu entrichten ⁴). Soll von einer durch einen fremden Souverän vor- 
genommenen Standeserhöhung innerhalb des Landes Gebrauch gemacht werden, so bedarf 
es hierzu der besonderen Erlaubniß des Königs, für deren Ertheilung nach dem angeführten 
Sporteltarife ein Viertel des Sportelsatzes für Standeserhöhungen zu entrichten ist. 
C. Das Recht der Bestimmung der Rangverhältnisse, der Verleihung von Titeln, 
Orden und Ehrenzeichen. 1. Die Bestimmung der Rangordnung. Dieselbe er- 
streckt sich nicht bloß auf die im öffentlichen Dienste angestellten Beamten, sondern auch 
auf die im Privatdienste des Königs und der Königl. Familie angestellten Diener, ohne 
Unterscheidung, ob der Dienst vom Staatsoberhaupte selbst verliehen wird oder die Ver- 
leihung nur der Bestätigung des Staatsoberhauptes untersteht. Nach Art. 3 des Beamten 
gesetzes kann übrigens der Rang der unter dieses Gesetz fallenden Beamten nur im Wege der 
Verordnung bestimmt werden, während es bezüglich aller anderen Bediensteten der Kontra- 
signatur eines Ministers nicht bedarf. 
Die Rangordnung beruht auf einer Königl. V.O. vom 18. Oktober 1821, welche jedoch durch 
eine Menge von Nachträgen ergänzt worden ist ⁵). Sie gliedert sich in 10 Stufen. Den zwei ersten 
Stufen kommt das Prädikat Excellenz zu, während die vier ersten Stufen den Personaladel und die 
Hoffähigkeit begründen. Innerhalb der einzelnen Rangstufen entscheidet das Dienstalter. Wenn 
übrigens Beamte verschiedener Departements in Amtsgeschäften zusammenzuwirken haben, bestimmt 
sich ihre Ordnung nach der gesetzlich bestimmten Reihenfolge der Departements, ohne Rücksicht auf 
den persönlichen Rang und das Dienstalter des einzelnen Beamten ⁶). Der pensionirte oder quies- 
cierte Beamte behält den Rang ꝛc. der von ihm zuletzt bekleideten Stelle; derjenige, welchem nur 
der Titel einer Stelle verliehen ist, hat den Rang in der Stufe seines Titels nach den auf Grund 
des Amtes in dieser Stufe aufgeführten Beamten. 
2. Das Recht der Verleihung von Titeln ⁷). Die mit der Bekleidung der öffent- 
lichen Aemter verbundenen Titel können nur im Wege der förmlichen Königl. Verordnung 
bestimmt werden, soweit sie nicht bereits durch das Gesetz gegeben sind. Die Verleihung 
von Titeln ohne das entsprechende, wirklich bestehende Amt erfolgt nach Maßgabe des 
§ 51 der V. U. Bei Verleihung anderer Titel bedarf es dagegen der Kontrasignatur eines 
 
1) C. C. Gaupp, d. R. der ev. Kirche in Württ. (1830) I 13f. 
2) Ein Rescript vom 22. Mai 1806 verbot allen in- und ausländischen, mit der größeren 
oder kleineren Komitive versehenen Hof- und Pfalzgrafen fernerhin die Ausübung ihrer Befugnisse 
innerhalb des Königreichs. 
3) Uebrigens gehören zur Zeit die Standeserhöhungen in den Geschäftskreis des Departe- 
ments der auswärt. Angelegenheiten. (Organ. Manif. v. 18. März 1806 § 3.) 
4) Hiernach sind für die Erhebung in den Fürstenstand 20 000 M., in den Grafenstand 
10 000 M., in den Freiherrnstand 6000 M., in den Adelsstand 4000 M. zu entrichten, im Falle 
der bloßen Erneuerung des Diploms die Hälfte. 
5) Zu vgl. Staatshandb. v. 1892 S. XIX (nach der neuesten k. Entschl. v. 29. März 1892). 
6) Rangordnung § 7. 
7) Die Abgrenzung des Begriffs von „Titel“ im Gegensatze zur bloßen Berufs- und Gewerbe- 
bezeichnung gehört mit Rücksicht auf § 360 Nr. 8 des Str. G. B. in das Gebiet des Strafrechts.
	        
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