Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 16. Die Rechte des Königs als Oberhauptes des Königl. Hauses. 65 
der Staatskasse fließenden Einkommens ¹). — Die Erlaubniß wird jedoch ohne besonders 
dringende Gründe nicht versagt werden, wenn ein Prinz außerhalb des Landes mit bedeu- 
tenden Gütern angesessen ist; Art. 16 a. a. O. Nach Art. 3 der R.V. und § 1 des R.G. 
v. 1. Nov. 1867 über die Freizügigkeit ist diese Bestimmung jetzt auf den Aufenthalt in 
einem nicht zum Reiche gehörigen Staate zu beschränken ²). Die Erlaubniß kann auch zurück- 
genommen werden ³). 
2. Die Mitglieder des Königl. Hauses können sich nur mit vorgängiger ausdrücklicher 
Einwilligung des Königs vermählen. Eine ohne eine solche Einwilligung geschlossene 
Ehe überträgt „in Beziehung auf Stand, Titel und Wappen keine Rechte auf den Gatten 
und auf die aus der Ehe erzeugten Kinder. Ebensowenig können aus derselben Ansprüche 
auf Staatserbfolge, Apanagen, Sustentationen, Mitgaben und Wittume abgeleitet werden“; 
Art. 18 und 19 a. a. O. Die mangelnde Einwilligung des Königs begründet hiernach die 
civilrechtliche Ungiltigkeit der Ehe an sich nicht. Dagegen kann auf eine solche Ehe sowohl für 
die Ehegatten als für die aus der Ehe entsprossene Descendenz kein Anspruch gegründet werden, 
welcher die Zugehörigkeit zur Königl. Familie voraussetzt. Den Kindern und der Wittwe 
steht hiernach ein Alimentationsanspruch nur an das eigene Vermögen des Vaters oder Ehe- 
gemahls zu (Art. 19), und ebenso ist das Intestaterbrecht auf den Allodialnachlaß der letz- 
teren beschränkt. 
3. Alle Eheverträge der Prinzen und Prinzessinnen des Königl. Hauses sind ohne 
Genehmigung des Königs nichtig. Art. 20 a. a. O. 
4. Die Mitglieder des Königl. Hauses haben dem Könige von der Wahl der zu 
ihrem Hofstaat bestimmten Personen Anzeige zu machen, Art. 21. Der König kann dann 
solche Personen ausschließen, welche ihm nicht genehm sind ⁴). 
5. Die Vormünder, welche die Prinzen für ihre Kinder ernennen, bedürfen der 
Bestätigung des Königs. Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keinen Vormund ernannt, 
so leitet der König die Bestellung der Vormundschaft ein. Der Letztere führt auch eine be- 
sondere Aufsicht über die Vormundschaften und über die Erziehung aller Prinzen und Prin- 
zessinnen. Ueber die dem I. Civilsenate des Oberlandesgerichts abzulegende Vormundschafts- 
rechnung wird dem König Bericht erstattet, wie überhaupt die genannte Obervormundschafts- 
behörde vor der Ertheilung einer obervormundschaftlichen Genehmigung oder Bestätigung 
berichtliche Anzeige an den König zu erstatten hat (Art. 12, 13 u. 64 a. a. O.) ⁵). 
6. Dem Könige steht das Recht zu, Einsicht von der Erziehung aller Prinzen 
und Prinzessinen des Königl. Hauses zu nehmen und darüber berichtliche Anzeige zu 
verlangen (Art. 14 a. a. O.) ⁶). 
Diese Befugnisse (1—6) übt der König ohne Kontrasignatur eines Ministers aus. 
Jedoch ist nach Art. 56 des Hausgesetzes für wichtige Fälle in persönlichen Angelegenheiten 
der Mitglieder des Königl. Hauses die Niedersetzung eines Familienraths vorbehalten 
(s. o. S. 42), welcher unter dem Vorsitze des Königs oder eines von ihm berufenen Stell- 
vertreters aus den volljährigen Agnaten und aus den Mitgliedern des geheimen Rathes ge- 
bildet wird und unter dem Vortrag des Justizministers seine gutächtlichen Anträge zur Ent- 
schließung des Königs stellt. 
1) Der endgiltige Verlust kann nach Art. 24 Abs. 3 nur auf Antrag des Familienraths 
ausgesprochen werden. 
 2) Vgl. auch Laband, I 144 ff., 150, Baur a. a. O. S. 334; a. M. Sarwey, I S. 100 
Note 5.  
3) Mohl, I S. 269. 
4) S. auch Mohl, I S. 270 Note 5. 
5) Vgl. auch Art. 15 des Not.G. vom 14. Juni 1843, Art. 3 des Ges. vom 17. Aug. 1849 
und zum württ. Ausf.G. das Ger.V.G. Art. 15 u. 16 Abs. 2. 
6) Ueber die Entmündigung der Mitglieder des Königl. Hauses s. oben S. 42. 
Handbuch des Oesfentlichen Rechts III. 2. Aufl. Württemberg. 5 
 
	        
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