§ 17. Die Einkünfte des Königs. 67
baren Rechte, jedoch mit Ausschluß des sog. Hofdomänen-Kammerguts (s. o.) gebildet wird und zu
welchem auch das ehemalige evangelische Kirchengut gehört, so lange dasselbe nicht nach § 77 der
V. U. ausgeschieden ist. Auf dem Kammergute haftet die Verbindlichkeit, neben den persönlichen
Bedürfnissen des Königs als Staatsoberhaupt und der Mitglieder des Königl. Hauses auch den mit
der Staatsverwaltung verbundenen Aufwand, so weit es möglich ist, zu bestreiten ¹). V.U. §§ 102
und 103. Das Nähere über die Verwaltung dieses Guts f. u. §§ 21 und 60.
2. Geltendes Recht. Aus der Civilliste ist der gesammte Aufwand, welchen die
Bedürfnisse des Königs und der Hofhalt erfordern, zu decken. Dieselbe wird auf die Re-
gierungszeit eines jeden Königs ein für allemal verabschiedet und besteht theils in Geld,
theils in Naturalien, deren Betrag in bestimmten Raten an die von dem Könige zu benennende
Verwaltungsstelle abgegeben wird. V. U. § 104. Die Civilliste ist auf dem Kammergut
radicirt und aus dem Ertrage desselben vor allen anderen Staatsausgaben zu entrichten.
Die Verabschiedung hat durch ein besonderes Gesetz sofort bei dem Regierungsantritte zu
geschehen und gilt dann für die ganze Regierungsperiode des Königs. Hierdurch ist jedoch
eine Abänderung des Betrags der einmal verabschiedeten Civilliste in der für die Verfassungs-
änderungen vorgeschriebenen Form selbstverständlich nicht ausgeschlossen ²), bestehe dieselbe
nun in einer Erhöhung oder Verminderung.
Die Ablieferung der Civilliste erfolgt an die Hofdomänenkammer bezw. an das dieser
unterstellte Oberhofkassenamt. Ueber die Steuerfreiheit der Civilliste s. u. D.
Aus der Civilliste sind, ohne weitere Anforderung an die Staatskasse, u. A. zu be-
streiten: a) der Bedarf für die Dispositionskassen des Königs und der Königin; b) die Unter-
haltungs- und Erziehungskosten der Königl. Kinder; c) die Kosten des Hofstaates des Königs
und der Königin und der dazu gehörigen Verwaltungen, einschließlich der Gehalte und Pen-
sionen der im Hofdienste angestellten Beamten und Dienerschaft, der Aufwand für die Hof-
haltung und für die zur Krondotation gehörigen Institute; d) der Aufwand für das Kabinet
des Königs; und e) für das Hoftheater und Orchester ³).
B. Die Krondotation. Diese steht in engster Verbindung mit der Civilliste und
mit der Ueberlassung des Kammerguts an den Staat. Die Krondotation ist nämlich ein
Komplex von Immobilien und Mobilien (Juwelen, Silbergeschirr und Kunstgegenständen ꝛc.),
welche ursprünglich zum Kammergute gehörten, theilweise auch erst später zur Ausstattung
des Hofhalts erworben wurden ⁴). Sie befindet sich im Eigenthum des Staates; ihr Genuß
steht aber dem König zu, welcher sie dem Nachfolger in gleichem Werth und unvermindert
zu hinterlassen hat. Die Kosten für die Erhaltung und Unterhaltung der Krondotation
sind von der Civilliste zu tragen ⁵). Dieselbe ergänzt oder ersetzt jeden Abgang, mit Aus-
nahme eines zufälligen Schadens oder eines völligen, durch unabwendbare nicht gewöhnliche
1) Vgl. auch Mohl, I §. 39.
2) Ein solcher Fall kam im Jahre 1874 vor, wo während der Regierungsperiode der Geld-
betrag der Civilliste durch Gess. v. 7. Febr. Art. 1: „unter Abweichung von der Bestimmung des
§ 104 der V. U. für diesen Fall, jedoch unbeschadet der ferneren Geltung des § 104“, in der Form
einer Verfassungsänderung erhöht wurde. Die Civilliste beträgt jetzt seit dem Regierungsantritt
König Wilhelms II. nach dem Ges. v. 6. Nov. 1891 Art. 1 an Geld 1 800 000 M., wozu dann
noch Naturalien im Werthe von ca. 2—300 000 M. hinzukommen.
3) Vgl. das Ges. v. 6. Nov. 1891 Art. 2. Die Unterhaltung des Hoftheaters ist schon in
den Civilliste-Gess. v. 20. Juni 1820 und v. 1. Aug. 1864 als eine Last der Civilliste aufgeführt.
Als dann mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse im Jahr 1874 die Fortdauer dieser Pflicht
beanstandet wurde, bildete dieses Moment einen Grund für die damals beschlossene Erhöhung der
Civilliste; vgl. Prot. d. K. d. Abg. v. 1870/74 S. 4889 ff., 5322 ff., 5330 f.; I. Beil. Bd. S. 1867,
2155 f., 2255. Hierdurch wie durch die Wiederaufnahme dieser Last in das Ges. v. 6. Nov. 1891
ist jeder Zweifel an dem Bestehen derselben ausgeschlossen.
4) Vgl. das K. Decret v. 27. Juli 1818 u. das Reskr. v. 20. Jan. 1819, Mohl S. 266f.;
Riecke S. 63. Die neu erworbenen Gegenstände gehörten vorher theils zum Hofdomänenkammer-
gute, theils zum Privateigenthum des Königs.
5) Vgl. die Gess. v. 1. Aug. 1864 u. 6. Nov. 1891 je Art. 2.