Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

68 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. I. Der König. § 17. 
Ereignisse entstehenden Untergangs. Alle auf Kosten der Civilliste vorgenommenen Melio- 
rationen an Grundstücken, Gebäuden oder Mobilien wachsen, ohne jeden Ersatz vom Staate, 
der Dotation zu. Die Grundstücke und Gebäude der Krondotation sammt Zubehör sind 
von der Staatssteuer frei ¹), wogegen der Staat bei diesen Objecten die Kosten der Brand- 
versicherung sowie die Amts- und Gemeindesteuern ²) bezahlt. — Die Krondotation steht wie 
die Civilliste in der Verwaltung der Hofdomänenkammer. Es findet jedoch alle 5 Jahre eine 
Kontrolle unter Zuziehung von Kommissären des Finanzministeriums statt. 
C. Das Familienfideikommiß (Hofkammergut). Das Hofdomänenkammergut 
(früher Kammerschreibereigut), dessen Entstehung unter A. 1 dargestellt wurde ³), war von 
Anfang an ein mit Fideikommiß belegtes, allodiales Besitzthum der Herzoglichen, später 
Königlichen Familie. Als solches ist es nach § 108 der V. U. jetzt Privateigenthum 
der Königl. Familie, „dessen Verwaltung und Benutzung dem Könige zusteht. Sein 
Grundstock darf nicht vermindert werden; es gelten jedoch, was die Aufnahme von Geld- 
anlehen zu einer vortheilhaften Erwerbung und die Veräußerung oder Austauschung einzelner 
minder bedeutender Bestandtheile zum Vortheil des Ganzen betrifft, die in § 107 der V. U. 
für das Kammergut aufgestellten Verwaltungsgrundsätze“. Dieses Gut ist, wie jedes andere 
Privateigenthum den allgemeinen Landeslasten, also soweit es in liegenden Gütern besteht, 
den Staats-, Korporations- und Gemeindesteuern aus Grundeigenthum, soweit es dagegen 
aus Aktivkapitalien und Renten besteht, der Kapitalrentensteuer für Staat und Korpora- 
tionen unterworfen ⁴). 
Die Einkünfte dieses Guts stehen zur freien Disposition des Königs ⁵). Neuerwerbungen 
eines regierenden Königs wachsen dem Fideikommiß nur dann zu, wenn sie von dem Er- 
werber ausdrücklich mit demselben vereinigt werden. Bei einer Succession hat daher eine 
Ausscheidung des Familienfideikommisses von der übrigen sog. Allodialverlassenschaft zu 
erfolgen ⁶). Ist der Thronfolger ein Nachkomme des Königs Friedrich, so hat er nach Art. 70 
des Haus-Ges. v. 1828 an die Privaterben des Vorgängers die Summe von 175 000 fl. 
(300000 M.), vom Todestage des letzteren an zahlbar, als Entschädigung für ihre Ansprüche 
auf die als reine Einkünfte zu betrachtenden Vorräthe des Hofkammerguts zu bezahlen, wo- 
gegen die Erben auf alle jene Vorräthe, Ausstände ꝛc. Verzicht zu leisten haben ⁷). Die Ver- 
waltung dieses Guts steht der Hofdomänenkammer nebst den ihr untergeordneten Aemtern, 
insbesondere den (5) Hofkameralämtern zu ⁸). Die näheren Bestimmungen über diese Ver- 
waltung sind in der Königl. V.O. v. 19. Nov. 1817 niederlegt. 
 
1) Ges. v. 28. April 1873 Art. 2. 
2) Von der Korporations- und Gemeindesteuer sind nämlich nur die Schlösser sammt Gärten 
und Anlagen befreit; Ges. v. 18. Juni 1849 Art. 8. — Der Gesammtaufwand der Staatskasse für 
Versicherung und Steuer beträgt jährlich ca. 43000 M, vgl. auch Riecke a. a. O. S. 63, Widen- 
meyer, Etatswesen S. 35. 
3) Vgl. hierüber J. Chr. Fr. Breyer, Diss. de fideic. seren. gent. Wirt. 1769 u. Wächter 
a. a. O. B. I S. 324f. 702, 891 Bd. II S. 76. Es kommen hiebei historisch in Betracht: die 
Testamente des Herzogs Ludwig v. 1587, und des Herzogs Eberhard III. v. 1664 mit Kodizill v. 
1674, sowie des Herzogs Carl Alexander v. 7. März 1737 (s. o. S. 4), s. Adam, Das Untheil. G. 
S. 56 f., dann nach Erwerbung der neuwürtt. Besitzungen die Königl. V.O. v. 11. März 1807 und 
nach Abschluß der Verfassung der Vertrag v. 24. Dez. 1819 vgl. m. d. Königl. Decr. v. 27. Juli 
1818 (bezüglich der Erwerbung von Mobilien des Familienfideikommisses durch die Krondotation). 
4) V. U. § 108, Ges. v. 18. Juni 1849 Art. 4. 
5) Ueber den Ertrag s. Riecke S. 64. 
6) Ueber die Folgen unzulässiger Belastungen und Veräußerungen s. Wächter, II S. 77. 
7) Das Nähere hierüber s. in dem angef. Art. 70 des Hausgesetzes. 
8) St. Hdb. v. 1892 S. 19f. Die bei der Hofdomänenkammer angestellten Beamten werden 
in Beziehung auf die Entlaßbarkeit vom Dienst wie die Staatsdiener behandelt; Königl. V.O. v. 
27. April 1817; s. hierüber oben S. 64.
	        
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