Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 17. Die Einkünfte des Königs. 69 
Für die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Beziehung auf die Hofkammer- 
lichen Besitzungen sind die Civilkammern der Landgerichte zuständig ¹). 
Was die Succession im Familienfideikommißgute betrifft, so gilt, so lange der jetzige 
Mannsstamm des Königl. Hauses vorhanden ist, hier jedenfalls dieselbe Successionsordnung 
wie bezüglich des Throns. Dagegen ist über die Successionsordnung im Falle des Aus- 
sterbens des Mannsstammes Streit. Einerseits sagt die V.U. (§ 108), die Verwaltung 
und Benutzung des Guts stehe dem Könige zu, woraus Reyscher ².) und Wächter ³.) fol- 
gern, daß die Nutzung dem König als solchem, nicht bloß einem König aus dem Mannsstamme 
zustehe, wogegen Mohl mit mehr Recht geltend macht ⁴), daß die V. U. a. a. O. jenes Gut 
für Privateigenthum der Königl. Familie erkläre, und es an einem genügenden Grunde fehle, 
für die Succession in dieses Privateigenthum die Grundsätze über die Thronfolge zur An- 
wendung zu bringen, bezw. anzunehmen, daß die Verfassung die Absicht gehabt habe, an dem 
bezüglich dieses Vermögenskomplexes bereits bestehenden Erbfolgerecht etwas zu ändern ⁵). 
Doch gehört diese Frage dem Gebiete des Privatrechts an. 
D. Sonstige pekuniäre Vorrechte des Königs. Nach Auphebung der Privi- 
legien des Fiskus (s. § 59) kommt hier nur noch Folgendes in Betracht. 
1. Steuerfreiheit steht zwar dem Staatsoberhaupte als solchem in Württemberg nicht 
zu; dagegen ist der König von einer Reihe einzelner Steuern auf Grund besonderer 
Bestimmung befreit ⁶). Die Zollabgaben und die statistische Gebühr von Gegen- 
ständen, welche für die Hofhaltung eingeführt wurden, werden der Civilliste auf Rechnung 
der Staatskasse zurückvergütet (Zollges. v. 15. Mai 1838 Art. 23, Zollvereinsvertrag v. 
8. Juli 1867 Art. 15). 
2. Auf dem Gebiete der Verkehrsanstalten genießt das Staatsoberhaupt Porto- 
freiheit nach Maßgabe der ReichsGes.  v. 5. Juni 1869 und 29. Mai 1872 (s. auch 
R. Bl. S. 233). 
Was dagegen die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen betrifft, so 
gründet sich dieselbe für den Verkehr im Reichsgebiete auf die Kaiserl. V. O. v. 2. Juni 
1877, während für den inneren Verkehr in Württemberg, auf welchen die Kaiserl. V.O. 
nach § 7 keine Anwendung findet ⁷), die Gebührenfreiheit aus § 19 III und IV der 
Telegraphenordnung vom 11. Juli 1891 hervorgeht. 
 
1) § 1 b. 1 der Justiznovelle v. 15. Sept. 1822, Art. 6 des Ges. v. 17. Aug. 1849, Art. 7 
des Ausf.G. z. G.V.G. 
2) Reyscher, Württ. Priv. R. § 197 N. 4 u. publ. Vers. S. 283. 
3) Wächter, Württ. Priv. R. II S. 76. 
4) 1 S. 275. 
5) Daß die weibliche Linie nach dem Aussterben des Mannsstammes früher succesfionsberech- 
tigt war, ergibt sich aus dem Testamente des Herz. Carl Alex. v. 7. März 1737 (§ 4), Reyscher, 
Grundges. Bd. II S. 480 und 482. Die Frage hat übrigens nur praktische Bedeutung, wenn man 
in § 7 der V. U. eine Abweichung von dem reinen Linealgradualsystem bei dem Uebergang an die 
weibliche Linie findet (s. o.). 
6) Nämlich 1. von der Acciseabgabe bei allen Veräußerungen aus dem unmittelbaren Eigen- 
thum des Königs (Ges. v. 18. Juli 1824 § 3 Z. 1); 2. von der Steuer aus Kapital-, Renten- 
und Berufseinkommen; 3. von der Hundesteuer (ad 2 und 3 nach der bestehenden Uebung, 
Mohl, I S. 266, und den an diese anknüpfenden Mot. zu den Ges. v. 19. Sept. 1852 bezw. vom 
8. Sept. 1852); 4. von den Gerichtsgebühren und Sporteln im Versahren vor den württ. 
Behörden (Art. 1 Abs. 5 des Sportel G. vom 24. März 1881 u. 14. Juni 1887 vgl. mit § 98 Abs. 2 
des Ger. K. G.); 5. von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (Art. 3 B des Ges. v. 24. März 
1881; 6. von den örtlichen Verbrauchsabgaben, soweit solche vom Gas erhoben werden (Art. 
20 des Ges. v. 23. Juli 1877). Die Befreiung der Königl. Hofhaltung in Stuttgart und Fried- 
richshafen von den städtischen Bier- und Fleischsteuern beruht nicht auf dem Gesetz, sondern auf den 
lokalen Ordnungen. 
7) Was Sarwey, I S. 136 übersieht, ebenso Riecke a. a. O. S. 56.
	        
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