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keineswegs einmischen. Das Begnadigungs-
Recht steht allein dem Souverain zu.
L
Policey-Verwaltung.
20.
Den Standesherren kömme in ihren
Gebieten die untere Policey zu, welche
sie durch ihre einschlägige Beamte nach den
Gesehen des Königreichs ausüben.
Zu ihrem unmittelbaren Wirkungs-Kreise
gehöèren hiernach: die Gegenstände der Kir-
chen Policey, der Bildung und des Unter-
richts, der Effentlichen Sicherheit, der Ge-
sundheits-Pollcen; die Aussicht über die Ver-
waltung des GemeindeF Gutes, die Bestä-
tigung der Gemeinde-Worsteher und Com-
munal! Beamten, die Aufsicht und die Voll-
ziehung der Anordnungen über Straßen:,
Brücken= und Wasser Bau, die unmtttel-
bare Aufsicht und Vollziehung der Gesetze und
Vererdnungen, die Landes: Cultur, den
Himmdel und das Zunftwesen betreffend; die
Verleihung der Gewerbs, Gerechrigkeiten,
mit Ausnahme der Fabriken, Brduereyen,
Buchdruckereyen und Buchhandlungen; die
Forst und Jagd-Policey, so wie die Forst-
G,ichtsbarkeit, sowohl in den standesherre
lichen Waldungen, als auch in dem ganzen
Umfange ihres Gebietes; das Conseriptions=
und Marschwesen, so wie andere Militatre:
Aggelegenheiten, so weit diese zum Geschäfts-
kreise der untern Dolicey: Behörden gehören:
ülberhaupt die Local= und Districts: Policey
über ihre Mediar Uncerthanen.
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§. 27.
Sie haben nebstdem die Aufnahme
neuer Unterthanen Christlicher Glaubens=
Confessionen, und Juden, jedoch müssen sse
hiebey nach den Gesetzen sich richten.
G. 28.
Sie können zur Handhabung der
Sicherheit und Policey in ihren Gebieren
eigene Policey: Wachen anordnen, jedoch mit
Berücksichtigung der für das ganze Königreich
eingeführten allgemeinen Sicherheits-Anstal-
ten und unter Beobachtung der darüber beßte-
henden Verordnungen.
§ 20.
Dem unmittelbaren Wirkungs-Kreise
der Königlichen R-gierung des Bezirkes,
in welchem die standesherrlichen Gebiete
gelegen sind, bleiben vorbehalten:
1. die Aufsicht auf die Landes: Grenzen,
und Bewahrung der Landesherrlichen
Gerechtsame gegen benachbarte Staa-
ken;
2. alle Gegenstände, welche das Verhälet
niß des Königreichs zu benachbarten
Staaten betreffen;
3. die Bewahrung und Handhabung der
bLandes: Verfassung und der Souve=
rainetäts. Rechte;
. die Bewahrung und Vertretung der Ma-
jestäts-Rechte in Beziehung auf die
Kiechen aller Confessionen, so wie die
Aufrechthaltung des hierüber erlassenen
Religions: Edicts;
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