201
5. die Leitung aller Gegenstände, welche
die Militaire-Conseription, die Landes=
Bewaffnung und die Landwehr betref-
fen, so wie die Bescheidung der Re-
clamarionen in Confseriptions Sachen;
. die Leitung der Marsch, Vorspanns-
und Einquartierungs-Angelegenheiten,
dann die Einleitung zur Vertheilung
und Ausgleichung der Kriegs basten,
so wie die Bescheidung der Beschwer-
den über die Repartitien der Lasten
und der Entschädigungs-Forderungen;
7. die Bezieks Cencurrenz= Sachen;
6, die Anlegung und Erhaltung der Heer-
straßen, Brücken und Fluß- Bauten;
0. Auswanderungen der Unterthanen;
10. die Sicherheits-Policey, in so weit sie
sich auf allgemeine Anstalten beziehe;
11. Gegenstände der Brand, Assecuranz;
12. alle öffentlichen Anstalten des Kreises,
an welchen die Mediat-Gebiete Antheil
nehmen;
13. die Concurs-Prüfungen für den Staats-
dienst, einschließlich der Aerzee) Wund-
ärzte und Hebammen, und die Beschei-
nigung ihrer Befähigung zur Aus-
übung ihres Amres;
S
14. die Bewilligung von Getreide und Jahr-
Markten.
G. 50.
In den oben bezeichneten, so wie
in allen analogen Gegenstaͤnden, ist die
einschlägige Koͤnigliche Bezirks-Regierung
die unmittelbare oberste Behoͤrde des Me-
202
diat Gebietes, und erläßt in Bezlehung auf
dieselbe unmittelbare Weisungen an die stan-
desherrlichen Behörden.
31.
Die Spandeched üben die nach
S# 26. 27. und 23. ihnen zustehenden
Rechte durch ihre Policey= Behörden und
respective Herrschafts-Gerichte aus; sie sind
befugt, ihre Beamten mit Beriche zu ver-
nehmen und Entschließungen darauf zu er-
theilen, welche jedoch nach den Vorschrif-
ten und in dem Geiste der allgemeinen Lan-
des Gesetze verfaßt seyn müßen.
In die Eatscheidung der contentiosen Ger
genstände, welche zur Competenz ihrer Ges
richte gehören, dürfen sie sich nicht einmi-
schen.
g. 32.
Ihre Gerichte stehen in Beziehung
auf ihren policeylichen Wirkungskreis in
einem gleichen Verhältniße mit den König-
lichen Landgerichten.
33.
Diejenigen Standesherren, welche
ein geschloßenes Gebiet von 14 bis 20
tausend Seelen besitzen, koͤnnen — so wie
für die Gegenstände der Juniz — auch fuͤr
die Gegenstände der Pelicey eine zwente In-
starz in einem für Beyde rereinigten Colle-
Fium bilden, welches den Nahmen: „Re-
gierungs = und Justiz-Canzley"“
führe.
* 1.
Diese Regierungs: Canzley verwaktet
in dem standesherlichen Gebiete die