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Holicey in allen Gegenständen, welche zum
Wirkungskreise der Königlichen Regierung
gehören, und Dieser nicht nach G. 29. be-
sonders vorbehalten sind.
S. 35.
Dieselbe ertheilt den standesherr-=
lichen Uncer-Behörden Weisungen, em-
pfängt von ihnen in der Eigenschaft einer
unmittelbar vorgesehten Seelle ausschlie-
ßend Bericht. — Sie führt die Aussicht
auf das untergeordnete Policey= Personal,
übt alle Befugniße der Diseiplin aus, und
verfügt die nöthigen Amts, Untersuchungen.
Sie entscheidet als zweyke Instanz in strei-
tigen administrativen Gegenständen, mit
Vorbehalt des Recurses an die Konigliche
Srtaatsraths-Commisston.
*
Der Scandesherr kann sich von dieser
Canzley in Beziehung auf Policey-Gegen-
stände Bericht und Antrag erstatten lassen.
37.
In den standesherrlichen Gebleten,
in welchen für die Policey ein auf die
bemerkte Art angeordnetes Collegium als
zwente Instanz bestehr, erläßet die König-
liche Regierung ihre Befehle und Weisun=
gen unmittelbar an diese Behörde, welche
dieselben sodann durch ihre Unterbehörden
vollziehen zu lassen verbunden ist.
Die Königliche Regierung darf keine
unmittelbaren Befehle den Mediat Unter-
behörden ertheilen, sondern muß diese alle-
jeit an die Mediat= Canzley richten, welche
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hiernach das Geeigneke an die bocal-Beam-
ten erläße, die in der Regel auch nur an
die Mediat-Canzley ihre Berichte zu erstat-
ten haben.
30.
In Gegenständen, welche nicht dem
unmittelbaren Wirkungs-Kreise der König-
lichen Bezirks-Regierung (. 20.) vorbehal-
ten sind, steht dieser die Aufsicht auf die
Policey= Verwaltung der standesherrlichen
Regierungs-Kanzley, nicht aber eine un-
mittelbare Einwirkung zu. In Gemäßheit
dieser aufsehenden Gewalt wachet dieselbe
über die genaue Beobachtung der König-
lichen Gesehe und Verordnungen; der Praͤ-
sident kann deßhalb von Zeit zu Zeit Vi-
sitationen vornehmen. Die wahrgenomme-
nen Gebrechen sind dem Staats, Ministe-
rium des Innern sogleich anzujeigen; auch
ist die Regierung ermächtiget, bey Ueber-
schreitungen der Königlichen Gesetze in ei-
lenden Fällen Instand zu verfügen, und,
wenn sie es nothwendig findet, dieden ein
getretenen Verhälenißen angemessenen An-
ordnungen provisorisch zu treffen.
S. 30.
Wenn in einem sKiandezherrlichen
Gebiete für die Verwaltung der Policey
kein besonderes Colleglum als zweyte
Instanz angeordner ist, so sind die Me-
diat Uncerbehörden, vorbehaltlich der den
Mediar Herren über dieselben nach G. 31.
zustehenden Befugnisse, der Königlichen Re-
gierung unmittelbar untergeben.