Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Holicey in allen Gegenständen, welche zum 
Wirkungskreise der Königlichen Regierung 
gehören, und Dieser nicht nach G. 29. be- 
sonders vorbehalten sind. 
S. 35. 
Dieselbe ertheilt den standesherr-= 
lichen Uncer-Behörden Weisungen, em- 
pfängt von ihnen in der Eigenschaft einer 
unmittelbar vorgesehten Seelle ausschlie- 
ßend Bericht. — Sie führt die Aussicht 
auf das untergeordnete Policey= Personal, 
übt alle Befugniße der Diseiplin aus, und 
verfügt die nöthigen Amts, Untersuchungen. 
Sie entscheidet als zweyke Instanz in strei- 
tigen administrativen Gegenständen, mit 
Vorbehalt des Recurses an die Konigliche 
Srtaatsraths-Commisston. 
* 
Der Scandesherr kann sich von dieser 
Canzley in Beziehung auf Policey-Gegen- 
stände Bericht und Antrag erstatten lassen. 
37. 
In den standesherrlichen Gebleten, 
in welchen für die Policey ein auf die 
bemerkte Art angeordnetes Collegium als 
zwente Instanz bestehr, erläßet die König- 
liche Regierung ihre Befehle und Weisun= 
gen unmittelbar an diese Behörde, welche 
dieselben sodann durch ihre Unterbehörden 
vollziehen zu lassen verbunden ist. 
Die Königliche Regierung darf keine 
unmittelbaren Befehle den Mediat Unter- 
behörden ertheilen, sondern muß diese alle- 
jeit an die Mediat= Canzley richten, welche 
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hiernach das Geeigneke an die bocal-Beam- 
ten erläße, die in der Regel auch nur an 
die Mediat-Canzley ihre Berichte zu erstat- 
ten haben. 
30. 
In Gegenständen, welche nicht dem 
unmittelbaren Wirkungs-Kreise der König- 
lichen Bezirks-Regierung (. 20.) vorbehal- 
ten sind, steht dieser die Aufsicht auf die 
Policey= Verwaltung der standesherrlichen 
Regierungs-Kanzley, nicht aber eine un- 
mittelbare Einwirkung zu. In Gemäßheit 
dieser aufsehenden Gewalt wachet dieselbe 
über die genaue Beobachtung der König- 
lichen Gesehe und Verordnungen; der Praͤ- 
sident kann deßhalb von Zeit zu Zeit Vi- 
sitationen vornehmen. Die wahrgenomme- 
nen Gebrechen sind dem Staats, Ministe- 
rium des Innern sogleich anzujeigen; auch 
ist die Regierung ermächtiget, bey Ueber- 
schreitungen der Königlichen Gesetze in ei- 
lenden Fällen Instand zu verfügen, und, 
wenn sie es nothwendig findet, dieden ein 
getretenen Verhälenißen angemessenen An- 
ordnungen provisorisch zu treffen. 
S. 30. 
Wenn in einem sKiandezherrlichen 
Gebiete für die Verwaltung der Policey 
kein besonderes Colleglum als zweyte 
Instanz angeordner ist, so sind die Me- 
diat Uncerbehörden, vorbehaltlich der den 
Mediar Herren über dieselben nach G. 31. 
zustehenden Befugnisse, der Königlichen Re- 
gierung unmittelbar untergeben.
	        
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