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ihnen zur Entschaͤdigung fuͤr das ihnen hier-
in zugedachte Vorrecht entweder eine bestaͤn-
dige Rente, welche dem dritten Theile des
Betrages der ordentlichen Grund-Steuer,
Haus-Steuer und Dominical-Steuer von
ihren vormals reichsständischen Bestihngen
gleichkömmt, bey einem Königlichen Rent-
amte angewiesen, oder es soll von den Schul-
den, welche ihnen bey der Abtheilung zu-
gewiesen sind, ein dem mit 20 erhöhren Ca-
pital-Stock einer solchen Rente gleichkom-
mender Antheil auf die Staats-Kasse über-
nommen werden.
S. 54.
Zu allen außerordentlichen Umla-
gen sowohl auf das ganze Königreich, als
auf den Bezirk, in welchem ihre Besitzun-
gen liegen, haben die Standesherren gleich=
mäßig nach dem allgemeinen Sceuerfuße
beyzutragen.
*
Von Gemeinde-Umlagen sind sie rück-
sichtlich ihrer dermaligen Besitzung enbefrey,
woferne sie nicht Vorecheile aus dem Ge-
meinde: Verbande ziehen.
. 56.
§. 56. Die der Koͤniglichen Decla-
ration vom Jahre 1807 den Standesherren
eingerdumte Freyheit von Joll und Weg-
geld wird bestatiget. Auch ist ihnen gestat-
tet, ihre Natural-Producte und Gefälle aus
ihren im Auslande gelegenen und an ihre
dießseitigen Herrschaften angränzenden Be-
sitzungen mauthfrey einzuführen.
57.
Die Activ= behen werden ihnen fer-
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ner belassen; jedoch geht in allen streiti-
gen behen-Sachen die Appellation von den
Justiz, Canzleyen an das Königliche Ober
Appellations = Gericht. Die Ritterdienste
können nur für den Souverain gefordert
werden, alle übrigen Leheng efälle bleiben
dem Mediat= Herrn.
G. 58.
Die Scandesherren sind befugt, ne-
ben einem Collegium für die Justiz und
Polizey, (C. 33.) auch neben andern Ver-
waltungs-Beamten ein eigenes Collegium
für die Verwaltung ihrer guksherrlichen Ein-
künfte, unker dem Nahmen Dominical,=
Canzley anzuordnen.
. 50.
Alle Mediat : Behörden haben in
ihren Ausfertigungen die Vorschriften der
Königlichen Stempel = Ordnung zu beob-
achten.
VI.
Ausscheidung der Schulden.
g. öo.
Die verfassungsmaóßig contrahirten
Schulden, welche auf den mediatisicten
Fürstenthümern, Grafschaften und Herrschaf-
ten haften, werden, so fern es noch nicht
geschehen ist, zwischen dem Souverain, und
den mediatisirten Herren nach Verhältniß der
Einkünfte getheilt, welche jener erhält, und
diesen verbleiben. Hiernach
a) muß der Stand solcher Schulden vor
Allem hergestellt, dann eine genaue
Bilance zwischen den Einkünften des
einen und andern Theiles gezogen, und