Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ihnen zur Entschaͤdigung fuͤr das ihnen hier- 
in zugedachte Vorrecht entweder eine bestaͤn- 
dige Rente, welche dem dritten Theile des 
Betrages der ordentlichen Grund-Steuer, 
Haus-Steuer und Dominical-Steuer von 
ihren vormals reichsständischen Bestihngen 
gleichkömmt, bey einem Königlichen Rent- 
amte angewiesen, oder es soll von den Schul- 
den, welche ihnen bey der Abtheilung zu- 
gewiesen sind, ein dem mit 20 erhöhren Ca- 
pital-Stock einer solchen Rente gleichkom- 
mender Antheil auf die Staats-Kasse über- 
nommen werden. 
S. 54. 
Zu allen außerordentlichen Umla- 
gen sowohl auf das ganze Königreich, als 
auf den Bezirk, in welchem ihre Besitzun- 
gen liegen, haben die Standesherren gleich= 
mäßig nach dem allgemeinen Sceuerfuße 
beyzutragen. 
* 
Von Gemeinde-Umlagen sind sie rück- 
sichtlich ihrer dermaligen Besitzung enbefrey, 
woferne sie nicht Vorecheile aus dem Ge- 
meinde: Verbande ziehen. 
. 56. 
§. 56. Die der Koͤniglichen Decla- 
ration vom Jahre 1807 den Standesherren 
eingerdumte Freyheit von Joll und Weg- 
geld wird bestatiget. Auch ist ihnen gestat- 
tet, ihre Natural-Producte und Gefälle aus 
ihren im Auslande gelegenen und an ihre 
dießseitigen Herrschaften angränzenden Be- 
sitzungen mauthfrey einzuführen. 
57. 
Die Activ= behen werden ihnen fer- 
210 
ner belassen; jedoch geht in allen streiti- 
gen behen-Sachen die Appellation von den 
Justiz, Canzleyen an das Königliche Ober 
Appellations = Gericht. Die Ritterdienste 
können nur für den Souverain gefordert 
werden, alle übrigen Leheng efälle bleiben 
dem Mediat= Herrn. 
G. 58. 
Die Scandesherren sind befugt, ne- 
ben einem Collegium für die Justiz und 
Polizey, (C. 33.) auch neben andern Ver- 
waltungs-Beamten ein eigenes Collegium 
für die Verwaltung ihrer guksherrlichen Ein- 
künfte, unker dem Nahmen Dominical,= 
Canzley anzuordnen. 
. 50. 
Alle Mediat : Behörden haben in 
ihren Ausfertigungen die Vorschriften der 
Königlichen Stempel = Ordnung zu beob- 
achten. 
VI. 
Ausscheidung der Schulden. 
g. öo. 
Die verfassungsmaóßig contrahirten 
Schulden, welche auf den mediatisicten 
Fürstenthümern, Grafschaften und Herrschaf- 
ten haften, werden, so fern es noch nicht 
geschehen ist, zwischen dem Souverain, und 
den mediatisirten Herren nach Verhältniß der 
Einkünfte getheilt, welche jener erhält, und 
diesen verbleiben. Hiernach 
a) muß der Stand solcher Schulden vor 
Allem hergestellt, dann eine genaue 
Bilance zwischen den Einkünften des 
einen und andern Theiles gezogen, und
	        
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