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G. 10.
. Die Adelichen haben das Recht der Sie-
gelmaͤßigkeit nach den naͤhern Bestimmungen
des hieruͤber erlassenen Edicts.
S. 11.
Die Adelichen genießen einen von der Ge-
richtsbarkeit derkandgerichte befreyten Gerichts-
stand in buͤrgerlichen und peinlichen Faͤllen,
und zwar die erblichen Reichsraͤthe vor den
Appellations-Gerichten desjeniges Kreises,
in welchem sie ihren Wohnort haben, oder wo
ihre Besitungen liegen, in erster — und vor
dem Königlichen Ober-Appellations-Gerichte
in zweyter und letzter Instanz; die übrigen
Adelichen aber vor den Kreis= und Stadt-Ge
richten des Kreises, in welchem sie wohnen
oder begütert sind, in erster Instanz, mit
Vorbehalt der übrigen ordentlichen Instanzen.
Eine besondere Verordnung wird den Ge-
richts-Sprengel jedes Kreis= und Stadt-Ge-
richts in dieser Hinsicht, da, wo mehrere sich
in einem Kreise befinden, festsetzen.
Der befeeyte Gerichtsstand der Adelichen
beschrankt sich für dingliche Klagen auf solche
Grundstäcke, welche zu einem Guts-Complexe
gehören, worauf ihnen nach dem Edicte über
die gutsherrliche Gerichtesbarkeit, eine folche
zustehet.
G. u12.
Die Adelichen, außer den in der deutschen
Bundes-Acte enthaltenen Ausnahmen, unter-
liegen zwar der allgemeinen Militaire-Pflich-
tigkeit nach den bestehenden Conscciptions-Ge-
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sehen; jedoch sollen die Söhne des Adels,
welche das Loos zur Einreihung trifft, als
Cadetten eintreten.
g. 13.
Nut zum Besten adbelicher Personen und
Familien können Familien Fidet = Commisse
nach den Vorschriften des Edicts über die Fa-
milien-Fidei-Commisse errichret werden.
K. 14.
Den Adelichen koͤmmt ausschließend das
Recht zu, eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit
ausuͤben zu koͤnnen.
In wie fern, und unter welchen Beschraͤn-
kungen eine solche Gerichtsbarkeit von densel-
ben besessen werden kann, verordnet das Edict
uͤber die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
S. 15.
Den Antheil der adelichen Grundbesitzer an
der Reichs standschaft bestimmt die Verfas-
sungs= Urkunde.
g. 16.
Ueber die grundherrlichen Rechte des Adels
enthalten die einschlagenden Edicte die naͤhern
Bestimmungen.
Titel lIl.
Von dem Verluste des Adelé.
S. 77.
Mie jeder Verurtheilung in eine Criminal=
Strafe ist der Verlust des Adels verbunden.
Eine Strafe wegen solcher Vergehen,
welche das Straf-Gesetzbuch als unverträg-