Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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G. 10. 
. Die Adelichen haben das Recht der Sie- 
gelmaͤßigkeit nach den naͤhern Bestimmungen 
des hieruͤber erlassenen Edicts. 
S. 11. 
Die Adelichen genießen einen von der Ge- 
richtsbarkeit derkandgerichte befreyten Gerichts- 
stand in buͤrgerlichen und peinlichen Faͤllen, 
und zwar die erblichen Reichsraͤthe vor den 
Appellations-Gerichten desjeniges Kreises, 
in welchem sie ihren Wohnort haben, oder wo 
ihre Besitungen liegen, in erster — und vor 
dem Königlichen Ober-Appellations-Gerichte 
in zweyter und letzter Instanz; die übrigen 
Adelichen aber vor den Kreis= und Stadt-Ge 
richten des Kreises, in welchem sie wohnen 
oder begütert sind, in erster Instanz, mit 
Vorbehalt der übrigen ordentlichen Instanzen. 
Eine besondere Verordnung wird den Ge- 
richts-Sprengel jedes Kreis= und Stadt-Ge- 
richts in dieser Hinsicht, da, wo mehrere sich 
in einem Kreise befinden, festsetzen. 
Der befeeyte Gerichtsstand der Adelichen 
beschrankt sich für dingliche Klagen auf solche 
Grundstäcke, welche zu einem Guts-Complexe 
gehören, worauf ihnen nach dem Edicte über 
die gutsherrliche Gerichtesbarkeit, eine folche 
zustehet. 
G. u12. 
Die Adelichen, außer den in der deutschen 
Bundes-Acte enthaltenen Ausnahmen, unter- 
liegen zwar der allgemeinen Militaire-Pflich- 
tigkeit nach den bestehenden Conscciptions-Ge- 
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sehen; jedoch sollen die Söhne des Adels, 
welche das Loos zur Einreihung trifft, als 
Cadetten eintreten. 
g. 13. 
Nut zum Besten adbelicher Personen und 
Familien können Familien Fidet = Commisse 
nach den Vorschriften des Edicts über die Fa- 
milien-Fidei-Commisse errichret werden. 
K. 14. 
Den Adelichen koͤmmt ausschließend das 
Recht zu, eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit 
ausuͤben zu koͤnnen. 
In wie fern, und unter welchen Beschraͤn- 
kungen eine solche Gerichtsbarkeit von densel- 
ben besessen werden kann, verordnet das Edict 
uͤber die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 
S. 15. 
Den Antheil der adelichen Grundbesitzer an 
der Reichs standschaft bestimmt die Verfas- 
sungs= Urkunde. 
g. 16. 
Ueber die grundherrlichen Rechte des Adels 
enthalten die einschlagenden Edicte die naͤhern 
Bestimmungen. 
  
Titel lIl. 
Von dem Verluste des Adelé. 
S. 77. 
Mie jeder Verurtheilung in eine Criminal= 
Strafe ist der Verlust des Adels verbunden. 
Eine Strafe wegen solcher Vergehen, 
welche das Straf-Gesetzbuch als unverträg-
	        
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