Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

21 
(Die Militaire-Conseription in Bezug auf die 
Studierenden betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Verschiedene Conscriptions : Behörden 
haben Uns über den Artikel 58. des Con- 
scriptions-Gesetzes in Ansehung der darin 
(unter dem Buchstaben e) enthaltenen Be- 
stimmung wegen vorläufiger Befreyung der 
Setudterenden, nicht unwichtige Bedenken 
vorgerragen, und durch besondere Fälle nach- 
gewlesen, wie beschwerlich und oft hart es 
sey, bey dem wörtlichen Inhalte jener Be- 
stimmung in Bezug auf das erste Drit- 
thetl aller Classen mit Strenge stehen zu 
bleiben. 
Bey der angeordneten Revisson des 
Consecriptions = Gesetzes werden nun zwar 
auch diese Anstände gehoben werden; 
um jedoch bey einer eintretenden Ergän- 
zung der Armee den Grundsätzen in An- 
sehung der Studierenden schon vorldusig 
eine Unsern Absichten entsprechende mil- 
dere Anwendung zu sichern, haben Wie 
auf die übereinstimmenden Anträge Unse- 
rrer Staats-Ministerien des Innern und 
der Armee, und nach Vernehmung Unse- 
res Staatsraths beschlossen, und verord- 
nen, wie folgt: 
I. 
Rücksichtlich der vorläufigen Be- 
freyung der Studierenden von der wirk: 
  
22 
lichen Einreihung, soll es im Allgemeinen 
bey der Anordnung unter Buchstaben e 
des Artikels 58. im Conscriptions-Gesete, 
als der entscheidenden Hauperegel, bis auf 
Weiteres sein Verbleiben haben. 
II. 
Ausserdem sollen jedoch so lange, bis 
die vorläufige Befrepung oder gänzliche Ent- 
lassung bewilligt werden kann, zur Ziehung 
auf das künftige Jahr hingewiesen werden: 
1) diejenigen Sendierenden, welche bey 
anhaltendem Fleiße, gurer Aufführung 
und bewiesenen Talenten, abwechselnd 
in einigen Classen unter dem er- 
sten, und in andern Classen un- 
ter dem zweyten Deriteheil sich befin- 
den; 
2) diejenigen Seudierenden, welche sich 
früher stets in dem ersten Drittheil ih- 
rer Classen befunden haben, durch be- 
sondere Zufälle aber, z. B. durch 
Krankheit, ohne ihr Berschulden in den 
früher gemachten Fortschritten gehin- 
dert wurden, selbst wenn sie aus Ver- 
anlassung solcher besonderer Zufälle in 
einer Classe unter das letzte Driteheil 
gekommen sind. 
Nach den vorstehenden Beschlässen, 
welche Wir auch durch Unser Gesetzblatt 
bekanne machen lassen, haben sich sämmt- 
liche Conscriptions= Behörden in den vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.