Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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schlossen worden sind, verbleiben in ihrer 
Wirksamkeit. 
§. . 
Diese Verträge, sie mögen noch in der 
Form ihrer ersten Errichtung bestehen, be- 
reits einige Ab##nderungen erhalten haben, 
oder künftig erst errichtet werden, unterlie- 
gen folgenden Bestimmungen. 
* 
Allle in grundherrlichen Verträgen con- 
stituirten ständigen, und nicht ständigen Ren- 
ten und Lasten fsind nach dem Einverständ- 
ulß der Betheiligten ablösbar. 
. 7. 
Diese Ablösbarkeit erstrecke sich in glei- 
cher Art auch auf die Bodenzinse und das 
Zehentrechte, welches den Zehenoeberechtigten 
nach den an jedem Orte üblichen Gesetzen 
und Gewohnhelten, oder nach den bestehen- 
den Verträgen bis zur Ablöfung verbleibt. 
k4. 8. 
Die ungemessene Scharwerk (Frohne) 
soll durchgehends in gemessene oder bestimmte 
Dienste verwandelt verden, ohne daß auf 
diese Verwandlung ein Entschädigungs-Ger 
such begründet werden kann, und ohne die 
in der Verfassungs: Urkunde Titel IV. S. 7. 
festgesetzte Ablôsbarkeit aufzuheben. 
L. D. 
Für die abgelösten Renten, Rechte oder 
basten muß bey Fideicommissen ein Surro- 
gat nach den Vorschriften des Edices über 
die Familten,- Fideicommisse hergestellt wer- 
den. 
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. oJ 
In keinem Veränderungsfalle, derselbe 
betreffe viele oder wenige Theilnehmer, kann 
mehr als ein doppeltes Hamlohn (Laude- 
mium) berechnet, oder mehr als ein doppel- 
ter Leib angesetzt werden. Das Quantum 
richtet sich nach den Saal= und Lager-Büs 
chern, und nach den Local-Statuten. 
. 11. 
Vieh und Fahrniß (fahrende Habe) so 
wie baares Geld duͤrfen bey der Schaͤtzung 
zur Behandlung des Handlohns oder des 
Leibfalles nicht angeschlagen; auch darf das 
Handlohn vom Werthe der Häuser, wo es 
herkömmlich ist, nicht erhöhr, wo es aber 
nicht hergebracht war, darf es gar nicht 
angesetzt werden. 
g. 12. 
Von dem Austrage, Aletheill, Guts- 
abtrage, oder von Absindungen in Geld 
ein Handlohn oder einen Leibfall besonders 
anzusehen, ist nicht gestattet. 
S. 13. 
Die Kosten der Schäßung bey Laude- 
mial= und Leibfällen bezahlt der#enige, der 
sie fordert. 
GS. 14. 
Rückstands, Zinsen, oder die Forderung 
eines höhern Betrages wegen Rückstandes 
gureherrlicher Gaben, finden in keinem Falle 
state; und eben so wenig ist es zuläßig, 
rückständige Leistungen in ein verzinsliches 
Capital zu verwandeln, und dafür Schuld- 
Urkunden zu errichten.
	        
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