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G. 15.
Grundherrliche Forderungen an Sciften
kund Gilten, oder an andern jährlichen Lei-
stungen richten sich nach den allgemeinen Ge-
seen über die Verjährung jährlicher Renren.
S. 16.
Die Gutsheimfälligkeit aus Strafe (Ca-
ducitct) bleibt aufgehoben.
S. 17.
Bey dem Abzuge vom Gute muß dem
Grundholden der Gurswerth, nach Abrech-
nung der darauf haftenden Forderungen,
und nach öffentlicher Versteigerung an den
Meistbietenden, vergütet werden.
. 18.
In Faͤllen, wo sonst die Caducitaͤt statt
gehabt hat, kann der Gutsherr, wenn er
durch die hierzu veranlassenden Handlun-
gen beschadigt worden ist, auf Schadens-
Ersatz klagen.
19.
Das grundherrliche Einstands-Recht
bleibt abgeschafft.
S. 2o.
Klagen gutsherrlicher Hintersassen gegen
ihre Gutsherren wegen unbefugter oder
übermäßiger gutsherrlicher Forderungen,
werden bey dem Gerichtsstande des Guts-
herrn angebracht.
Titel II.
Von einigen besondern Rechten
der Gutsherren.
21.
Die Errichtung neuer Schulen steht den
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Gutsherren, in soferne das Beduͤrfniß hier-
zu aus dem allgemeinen Schul, Organismus
hervorgeht, mit Bewilligung der Ober-
Schulbehörde zu. Schon bestehende guts=
herrliche Schulen können ohne eben diese
Bewilligung weder unterdrückt noch ver-
setzt werden.
Den Gursherren bleibt die Anstellung
der Schullehrer, wo sie dieselbe hergebracht
haben, vorbehalten, mit der Beschränkung,
daß der ernannte Candidat der betreffen-
den Behörde präsenmirt werden muß, wel-
che untersucht: ob derselbe die in der Schul-
Ordnung vorgeschriebenen Eigenschaften be-
site? und nach dem Erfolg dieser Unter-
suchung entweder die Bestärigung ertheilec,
oder dem Gutsherrn aufträgt, einen taug-
lichen Bewerber zu stellen.
. 22.
Eben so verbleiben den Gutsherren die
Patronats-Rechte, in deren Besißtz sie sich
besinden, mit Beobachtung der hierüber,
und insbesondere über die Prüfung und
Würdigkeit der geistlichen Candidaten ber
stehenden Verordnungen.
. 23.
Das Installations-Recht kann von den-
jenigen Gutsbesitzern, welchen es bisher zu-
ständig gewesen ist, nur im Nahmen des
Königs, auf den hierzu erhaltenen Posses-
sions-Befehl ausgeübt werden.
§. 24.
Gutsbesitzer, welche als Kirchen-Pa-
trone gewisse Ehren-Rechte hergebracht ha-
ben, werden hierin bestatigt.
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