Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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G. 15. 
Grundherrliche Forderungen an Sciften 
kund Gilten, oder an andern jährlichen Lei- 
stungen richten sich nach den allgemeinen Ge- 
seen über die Verjährung jährlicher Renren. 
S. 16. 
Die Gutsheimfälligkeit aus Strafe (Ca- 
ducitct) bleibt aufgehoben. 
S. 17. 
Bey dem Abzuge vom Gute muß dem 
Grundholden der Gurswerth, nach Abrech- 
nung der darauf haftenden Forderungen, 
und nach öffentlicher Versteigerung an den 
Meistbietenden, vergütet werden. 
. 18. 
In Faͤllen, wo sonst die Caducitaͤt statt 
gehabt hat, kann der Gutsherr, wenn er 
durch die hierzu veranlassenden Handlun- 
gen beschadigt worden ist, auf Schadens- 
Ersatz klagen. 
19. 
Das grundherrliche Einstands-Recht 
bleibt abgeschafft. 
S. 2o. 
Klagen gutsherrlicher Hintersassen gegen 
ihre Gutsherren wegen unbefugter oder 
übermäßiger gutsherrlicher Forderungen, 
werden bey dem Gerichtsstande des Guts- 
herrn angebracht. 
Titel II. 
Von einigen besondern Rechten 
der Gutsherren. 
21. 
Die Errichtung neuer Schulen steht den 
  
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Gutsherren, in soferne das Beduͤrfniß hier- 
zu aus dem allgemeinen Schul, Organismus 
hervorgeht, mit Bewilligung der Ober- 
Schulbehörde zu. Schon bestehende guts= 
herrliche Schulen können ohne eben diese 
Bewilligung weder unterdrückt noch ver- 
setzt werden. 
Den Gursherren bleibt die Anstellung 
der Schullehrer, wo sie dieselbe hergebracht 
haben, vorbehalten, mit der Beschränkung, 
daß der ernannte Candidat der betreffen- 
den Behörde präsenmirt werden muß, wel- 
che untersucht: ob derselbe die in der Schul- 
Ordnung vorgeschriebenen Eigenschaften be- 
site? und nach dem Erfolg dieser Unter- 
suchung entweder die Bestärigung ertheilec, 
oder dem Gutsherrn aufträgt, einen taug- 
lichen Bewerber zu stellen. 
. 22. 
Eben so verbleiben den Gutsherren die 
Patronats-Rechte, in deren Besißtz sie sich 
besinden, mit Beobachtung der hierüber, 
und insbesondere über die Prüfung und 
Würdigkeit der geistlichen Candidaten ber 
stehenden Verordnungen. 
. 23. 
Das Installations-Recht kann von den- 
jenigen Gutsbesitzern, welchen es bisher zu- 
ständig gewesen ist, nur im Nahmen des 
Königs, auf den hierzu erhaltenen Posses- 
sions-Befehl ausgeübt werden. 
§. 24. 
Gutsbesitzer, welche als Kirchen-Pa- 
trone gewisse Ehren-Rechte hergebracht ha- 
ben, werden hierin bestatigt. 
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