Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Zweyter Abschnitt. 
Von der gutsherrlichen Gerichtsbarkelt. 
Titel! I. 
Von den Vorbedingungen zur Aus- 
übung der gutsherrlichen Ge- 
richtsbarkeit. 
. 28. 
Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit kann 
nur von der Quelle aller Gerichtsbarkeit im 
Reiche, dem Souverain, ausgehen, und wird 
nur aus dessen besonderer Ermächtigung, un- 
ter der Oberaufsicht Seiner Stellen ausgeübt. 
. 26. 
Nach der Verfassungs= Urkunde des 
Reichs, Titel V. S. 4. Nro. 1., und nach 
dem Edice über den Adel O. 14. kömmt 
den Adelichen ausschließend das Recht zu, 
eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben 
zu können. 
S. 7. 
Auf keinem Gutsbezirke kann das Recht 
der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit Platz 
greisen, wo dasselbe nicht schon in dem 
Jahre 1306 hierauf begründer, und eine 
Patrimontal= Gerichtsbarkeit daselbst herge- 
bracht war. 
S. 328. 
Allenthalben ist die gutsherrliche Ge- 
richtsbarkeit auf die eigenen Grundholden 
des Gutsherrn beschränkt, und darf in der 
Regel auf Grundholden des Königs oder 
anderer Grundherren, so wie auf die Be- 
sitzer freyeigener Güter nicht ausgedehnt seyn, 
noch jemals ausgedehnt werden. Ausnahms, 
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weise kann sie sich jedoch auch auf jene 
Grundholden der Kirchen und Stiftungen, 
so wie anderer Privat: Personen und auf 
jene Besihzer sreyeigener Güter erstrecken, 
worüber der Gutzsherr schon im Jahre 8#00 
die Gerichtsbarkeit mit einem dinglichen 
Rechte in Besitz gehabe hat. 
Indessen kann ein Gutsherr zur Wie- 
derherstellung einer seit dem Jahre 1806 
aufgelbsten Patrimonial= Gerichtsbarkeit, 
mit vorgängig einzuhohlender besonderen Ko, 
niglichen Bewilligung, die Gerichtsbarkeit 
über Grundholden anderer adelicher Gutst 
besitzer, aber nur dann erwerben, wenn zu- 
gleich die grundherrlichen Rechte wechsel- 
seitig übergehen, mithin Grundholden gegen 
Grundholden getauscht werden, und jeder 
der beyden tauschenden Theile die Gerichts- 
barkeit über die vertauschten Gutsunterthanen 
in dem Jahre 16 bereits ausgeübt hatte. 
Sollte in der Folge der Zeit wegen ei- 
nes entschiedenen Vortheils für die Staats- 
Verwaltung ein Austausch von Grundhol- 
den zwischen dem Staate und einem adeli- 
chen Gutsbesitzer statt finden, fo kann zwar 
die Gerichtsbarkeit über die eingetauschten 
Königlichen Grundholden auf den adelichen 
Gutsbesitzer übergehen; jedoch wird der Ks- 
nig in solchen außerordentlichen Fällen zu- 
vor auch die betheiligten landgerichtlichen 
Hintersassen mit ihren allenfallsigen Erin- 
nerungen vernehmen lassen, und dieselben ge- 
hörig würdigen. 
. 29. 
Uebrigens ist außer dem Falle des F. 32.
	        
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