227
Zweyter Abschnitt.
Von der gutsherrlichen Gerichtsbarkelt.
Titel! I.
Von den Vorbedingungen zur Aus-
übung der gutsherrlichen Ge-
richtsbarkeit.
. 28.
Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit kann
nur von der Quelle aller Gerichtsbarkeit im
Reiche, dem Souverain, ausgehen, und wird
nur aus dessen besonderer Ermächtigung, un-
ter der Oberaufsicht Seiner Stellen ausgeübt.
. 26.
Nach der Verfassungs= Urkunde des
Reichs, Titel V. S. 4. Nro. 1., und nach
dem Edice über den Adel O. 14. kömmt
den Adelichen ausschließend das Recht zu,
eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben
zu können.
S. 7.
Auf keinem Gutsbezirke kann das Recht
der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit Platz
greisen, wo dasselbe nicht schon in dem
Jahre 1306 hierauf begründer, und eine
Patrimontal= Gerichtsbarkeit daselbst herge-
bracht war.
S. 328.
Allenthalben ist die gutsherrliche Ge-
richtsbarkeit auf die eigenen Grundholden
des Gutsherrn beschränkt, und darf in der
Regel auf Grundholden des Königs oder
anderer Grundherren, so wie auf die Be-
sitzer freyeigener Güter nicht ausgedehnt seyn,
noch jemals ausgedehnt werden. Ausnahms,
228
weise kann sie sich jedoch auch auf jene
Grundholden der Kirchen und Stiftungen,
so wie anderer Privat: Personen und auf
jene Besihzer sreyeigener Güter erstrecken,
worüber der Gutzsherr schon im Jahre 8#00
die Gerichtsbarkeit mit einem dinglichen
Rechte in Besitz gehabe hat.
Indessen kann ein Gutsherr zur Wie-
derherstellung einer seit dem Jahre 1806
aufgelbsten Patrimonial= Gerichtsbarkeit,
mit vorgängig einzuhohlender besonderen Ko,
niglichen Bewilligung, die Gerichtsbarkeit
über Grundholden anderer adelicher Gutst
besitzer, aber nur dann erwerben, wenn zu-
gleich die grundherrlichen Rechte wechsel-
seitig übergehen, mithin Grundholden gegen
Grundholden getauscht werden, und jeder
der beyden tauschenden Theile die Gerichts-
barkeit über die vertauschten Gutsunterthanen
in dem Jahre 16 bereits ausgeübt hatte.
Sollte in der Folge der Zeit wegen ei-
nes entschiedenen Vortheils für die Staats-
Verwaltung ein Austausch von Grundhol-
den zwischen dem Staate und einem adeli-
chen Gutsbesitzer statt finden, fo kann zwar
die Gerichtsbarkeit über die eingetauschten
Königlichen Grundholden auf den adelichen
Gutsbesitzer übergehen; jedoch wird der Ks-
nig in solchen außerordentlichen Fällen zu-
vor auch die betheiligten landgerichtlichen
Hintersassen mit ihren allenfallsigen Erin-
nerungen vernehmen lassen, und dieselben ge-
hörig würdigen.
. 29.
Uebrigens ist außer dem Falle des F. 32.