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nicht erforderlich, daß die Besitzungen, uͤber
welche ein Gutsherr in Gemaͤßheit der Be-
stimmungen FHh. 25 — 28. eine Gerichtsbar-
keit ausuͤben will, zusammenhaͤngend und
geschlossen seyen; die Gerichtsbarkeit darf
jedoch uͤber keine Grundholden ausgeuͤbt
werden, welche weiter als 4 Stunden von
dem Sitze des Gerichts entfernt sind.
. 30.
Die Gerichte, durch welche die Aus-
übung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit ge-
schehen soll, müssen überall und zu jeder
Zeu auf die in den Hh. 42 — 0. bezeich-
nete Weise bestellt seyn, und insbesondere
müssen unausweichlich, und ohne alle Aus-
nahme diesenigen Vorschriften beobachtet
werden, welche sich auf die Stand= und
Dienst-Verhälinisse der Herrschafts" und
Patrimonial Richter (P. 84) beziehen.
Wenn der Gutsbesitzer ein ihm zustän-
diges Geriche, bey eingetretener Erledigung,
mit einem gutzsherrlichen Beamten zu bese-
ben längere Zelt unterläßt, und der von der
obern Kreisbehörde erlassenen Aufforderung
zur Besetzung binnen einem Termin von
drey Monaten nicht Folge leistet, ohne da-
für hinlängliche Entschuldigungs-Gründe
anführen zu können, so wird der abgängige
Beamte für diesen Fakl ven der Kreis= Re-
gierung aufgestellt.
Titel IHI.
Von den verschiedenen Arten der
gutsherrlichen Gerichte.
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Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit wird
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ausgeuͤbt, entweder durch Herrschafts-
Gerichte, oder durch Patrimonial-
Gerichte, welche letztere sich in zwey Clase
sen theilen, je nachdem dieselben entweder
mit der streitigen und freywilligen Geriches
barkeit zugleich, oder nur mit der freywil-
ligen Gerichtsbarkeit allein bekleidet sind.
§. 32.
Ueber die Herrschafts-Gerichte
der vormals reichsständischen Fürsten, Gra-
fen und Herren ist der künftige Rechts-
zustand bereits in dem dießfalls erlassenen
besondern Edicte festgesetzt.
Herrschafts-Gerichte anderer Gutsbesltzer,
welche unter dieser Bezeichnung schon in
dem Jahre 1806 bestanden, bestehen auch
künftig sort, oder können in den vorigen
Stand wieder hergestellt werden, jedoch in
jedem Falle ohne Blutbann, und nur dann,
wenn sie ein geschlossenes Gebiet in dem
Sinne bilden, daß darin früher keine frem-
de Gerichtsbarkeit ausgeübt worden, und
wenn sie zugleich eine Zahl von wenigstens
300 Familien in sich fassen.
. 33.
Die nach den neuern Vorschriften des
Ediets über die gutsherrliche Gerichtsbar-
keit vom 16. August 1812 gebildeten, und
bereits bestätigten und ausgeschriebenen Herr-
schafts-Gerichte können, in sofern sie sich
auf ein schon in dem Jahre 1gob im Be-
zirk derselben bestandenes Patrimonial: Ge-
richt grunden, nach den Bedingungen des
O. 32. zwar fortdauern, jedoch mit Ein-
ziehung der ihnen zu deren Erweiterung zu
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