Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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nicht erforderlich, daß die Besitzungen, uͤber 
welche ein Gutsherr in Gemaͤßheit der Be- 
stimmungen FHh. 25 — 28. eine Gerichtsbar- 
keit ausuͤben will, zusammenhaͤngend und 
geschlossen seyen; die Gerichtsbarkeit darf 
jedoch uͤber keine Grundholden ausgeuͤbt 
werden, welche weiter als 4 Stunden von 
dem Sitze des Gerichts entfernt sind. 
. 30. 
Die Gerichte, durch welche die Aus- 
übung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit ge- 
schehen soll, müssen überall und zu jeder 
Zeu auf die in den Hh. 42 — 0. bezeich- 
nete Weise bestellt seyn, und insbesondere 
müssen unausweichlich, und ohne alle Aus- 
nahme diesenigen Vorschriften beobachtet 
werden, welche sich auf die Stand= und 
Dienst-Verhälinisse der Herrschafts" und 
Patrimonial Richter (P. 84) beziehen. 
Wenn der Gutsbesitzer ein ihm zustän- 
diges Geriche, bey eingetretener Erledigung, 
mit einem gutzsherrlichen Beamten zu bese- 
ben längere Zelt unterläßt, und der von der 
obern Kreisbehörde erlassenen Aufforderung 
zur Besetzung binnen einem Termin von 
drey Monaten nicht Folge leistet, ohne da- 
für hinlängliche Entschuldigungs-Gründe 
anführen zu können, so wird der abgängige 
Beamte für diesen Fakl ven der Kreis= Re- 
gierung aufgestellt. 
Titel IHI. 
Von den verschiedenen Arten der 
gutsherrlichen Gerichte. 
** 
Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit wird 
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ausgeuͤbt, entweder durch Herrschafts- 
Gerichte, oder durch Patrimonial- 
Gerichte, welche letztere sich in zwey Clase 
sen theilen, je nachdem dieselben entweder 
mit der streitigen und freywilligen Geriches 
barkeit zugleich, oder nur mit der freywil- 
ligen Gerichtsbarkeit allein bekleidet sind. 
§. 32. 
Ueber die Herrschafts-Gerichte 
der vormals reichsständischen Fürsten, Gra- 
fen und Herren ist der künftige Rechts- 
zustand bereits in dem dießfalls erlassenen 
besondern Edicte festgesetzt. 
Herrschafts-Gerichte anderer Gutsbesltzer, 
welche unter dieser Bezeichnung schon in 
dem Jahre 1806 bestanden, bestehen auch 
künftig sort, oder können in den vorigen 
Stand wieder hergestellt werden, jedoch in 
jedem Falle ohne Blutbann, und nur dann, 
wenn sie ein geschlossenes Gebiet in dem 
Sinne bilden, daß darin früher keine frem- 
de Gerichtsbarkeit ausgeübt worden, und 
wenn sie zugleich eine Zahl von wenigstens 
300 Familien in sich fassen. 
. 33. 
Die nach den neuern Vorschriften des 
Ediets über die gutsherrliche Gerichtsbar- 
keit vom 16. August 1812 gebildeten, und 
bereits bestätigten und ausgeschriebenen Herr- 
schafts-Gerichte können, in sofern sie sich 
auf ein schon in dem Jahre 1gob im Be- 
zirk derselben bestandenes Patrimonial: Ge- 
richt grunden, nach den Bedingungen des 
O. 32. zwar fortdauern, jedoch mit Ein- 
ziehung der ihnen zu deren Erweiterung zu 
(16)
	        
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