Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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kehen verliehenen Gerichtsbarkeit uͤber Koͤ- 
nigliche Gerichts-Unterthanen. Diejenigen 
Gerichte dieser Gattung, welchen urspruͤng- 
lich keine Patrimontal-Gerichtsbarkeit zum 
Grunde liegt, sondern welche sich bloß durch 
Infeudation oder sonst erworbene Gerichts- 
barkeit über Königliche Gerichts-Untertha- 
nen gebildet haben, können ferner nicht mehr 
bestehen; vorbehaltlich der Entschädigung, 
mit Rücksicht auf das verordnungsmäßig 
zum ordentlichen Dienst aufgestellte Persor- 
nal, und auf andere erweisliche Kosten, wenn 
in Folge der gegenwärtigen Anordnung, ein 
seit 1812 errichtetes Herrschafts= Gericht 
als solches nicht mehr bestehen kann. 
S. 34. 
Herrschafts-Gerichte, welche mittelst An- 
weisung eines ganzen Güter-Compleres, 
unmittelbar aus einer Königlichen Dota- 
tion oder in Folge abgeschlossener Staats= 
Verträge mit Ueberlassung der Gerichtsbar- 
keit, und der grundherrlichen Gefälle ent- 
standen sind, bestehen nach der über die 
Dotation ursprünglich ertheilten Urkunde, 
und respective nach dem Inhalte des 
Scaats-Vertrages, fort. 
385. 
Patrimonial: Gerichte bilden sich: 
a)aus denjenigen Herrschafts-Gerichten, 
welche diese ihre Eigenschaft nach den Be- 
stimmungen der O. 32. und 33. verlie- 
ten, in deren Bezirken jedoch im Jahre 
1806 die Patrimonial Gerichtsbarkeit aus- 
seübt worden ist, die von dem Inhaber 
wieder hergestellt werden kann; 
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b) aus ben berelts bestätigten und ausge- 
schriebenen Ortsgerichten, in sofern deren 
Bildung sich gleichfalls auf ein früher 
daselbst bestandenes Patrimonial: Geriche 
gründer; 
P) aus den übrigen schon in dem Jahre 1806 
bestandenen Patrimonial-Gerichten, wenn 
sie auch bisher noch nicht in Orts= oder 
Herrschafts: Gerichte umgebildet wurden, 
in soferne dieselben nach den Bestimmungen 
des gegenwirtigen Edictes wieder als Pa- 
trimonial, Gerichte hergestellt werden. 
Die Besitzer der vorbenannten Gerichte 
erlangen über ihre Gerichessassen neben der 
frepwilligen auch die niedere streitige Ge- 
richtsbarkeit, wenn und wie sie dieselbe feü- 
her gehabt haben; stets nach Inhalt des 
O. 28. und unter der Vorauesehung, daß 
alle hierzu sonst noch erforderlichen Bedingun- 
gen erfüllt seyen. 
Ueber die bemerkteen Gerichtssassen bleibe 
ihnen die freywillige Gerichtsbarkeit auch 
für den Fall, wenn sie die vorgeschriebenen 
Bedingungen zu Ausübung der streitigen Ger 
richtsbarkeit nicht erfüllen können oder wollen. 
. 36. 
Wenn zur Errichtung der nach 6§. 32— 
3°. fortbestehenden Herrschafts= und Par imo: 
nial-Gerichte ein Austausch Königlicher Un- 
terthanen in der Art geschehen ist, daß mit 
demselben zugleich der Austausch der grund= 
herrlichen Rechte verbunden wurde, so ver- 
bleiben beyde dem Guts= und Grundheren 
in seinem Gerichtsbezirke, so fern nicht über 
wechselseitige Zurückgabe und Zurücknahme
	        
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